Überwachung:Diese Argumente sprechen gegen automatische Gesichtserkennung

Woman wearing mask depicting German Chancellor Merkel stands during protest calling for protection of digital data privacy in Berlin

Kundgebung unter dem Motto "Freiheit statt Angst": Bürger demonstrieren für den Schutz der Privatsphäre und gegen Überwachung.

(Foto: Thomas Peter/Reuters)

Innenminister de Maizière will an Knotenpunkten Gesichter automatisch mit einer Liste abgleichen lassen. Was auch die Frage aufwirft: Reicht schon die verkehrte Gesinnung, um auf ihr zu landen?

Analyse von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Die Sache, so glaubte man, war aussichtsreich genug, um sie zu erproben. 200 Pendler, die Tag für Tag den Mainzer Hauptbahnhof durchschritten, hatten sich auf eine fiktive Fahndungsliste setzen lassen, die mit einer Software zur Gesichtserkennung gekoppelt war. 200 Gesichter, welche die Kameras aus dem täglichen Strom von mehr als 20 000 Menschen herausfiltern sollten. Doch am Ende winkte das Bundeskriminalamt ab und empfahl dem Bundesinnenminister, die Sache zu beerdigen. Drei Systeme waren erprobt worden - die Trefferquote lag bei gerade einmal 60 Prozent. Bei günstigen Lichtverhältnissen.

Das war 2007. Heute sagt der Bundesinnenminister, der nicht mehr Wolfgang Schäuble, sondern Thomas de Maizière heißt: "Ich möchte eine solche Gesichtserkennungssoftware an den Videokameras an Flughäfen und Bahnhöfen einsetzen." Wenn ein Verdächtiger erkannt werde, zeige das System das an, erläuterte er der Bild am Sonntag.

Nun liefert das damalige Scheitern wohl kein entscheidendes Argument mehr, mit dem sich de Maizières Überlegung als untauglich disqualifizieren ließe. Neun Jahre sind für die Entwicklung digitaler Technik eine Ewigkeit, man muss sie, ähnlich wie beim Hundealter, mit einem Faktor x multiplizieren. Mag also sein, dass die biometrisch gefütterten Kameras heute präziser sind.

Es gibt keinen Freibrief für flächendeckenden Kamera-Einsatz

Was aber gleich geblieben oder - durch ausgefeiltere Erfassungs- und Verknüpfungstechnologie - womöglich sogar noch gewachsen ist, sind die rechtlichen Bedenken. Noch liegt ja nicht mehr als ein ministerieller Gedankengang auf dem Tisch. Aber wer beobachtet hat, wie über die Jahre Sicherheitsgesetz um Sicherheitsgesetz vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden ist, den beschleicht die Ahnung: Wahrscheinlich klappt es auch dieses Mal nicht.

Dazu muss man wissen, dass bereits die Videoüberwachung herkömmlicher Prägung keineswegs im großzügig-britischen Stil zulässig ist, sondern an gewisse Voraussetzungen geknüpft ist. Laut Bundesverfassungsgericht muss dafür ein "hinreichender Anlass" bestehen; Überwachung und Aufzeichnung müssten verhältnismäßig sein, "insbesondere in räumlicher und zeitlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Möglichkeit der Auswertung der Daten". Das wird in der Praxis zwar einigermaßen großzügig gehandhabt, ein Freibrief für einen flächendeckenden Kamera-Einsatz ist das aber keineswegs.

Zwei Einwände gegen automatische Gesichtserkennung

Eine Videoüberwachung, gekoppelt mit einer automatischen Gesichtserkennung, wäre ein ungleich stärkerer Eingriff in das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung", also den Datenschutz. Jedenfalls dann, wenn man das Potenzial dieser Technik ausschöpfen wollte. Erstens sehen Datenschützer jede Datenerhebung, die an biometrische Merkmale anknüpft - sei es das Gesichtsfeld, die Iris oder der Fingerabdruck -, als schwerwiegend an, und zwar deshalb, weil der Betroffene dem Auge des Überwachers schwerer ausweichen kann. Biometrische Merkmale kann man nicht loswerden.

Zweitens: Die Gesichtserkennungsautomatik - sollte sie funktionieren - eröffnet technische Möglichkeiten, die tiefe Einblicke in das Privatleben der Menschen eröffnen. Wären zum Beispiel Bahnhöfe und Flughäfen mit Kameras bestückt und untereinander vernetzt, ließen sich damit formidable Bewegungsbilder erstellen - der Albtraum der Datenschützer. In einem Urteil aus dem Jahr 2008 schrieb das Bundesverfassungsgericht: Detaillierte Daten über das Bewegungsverhalten einer Person könnten sich, verknüpft mit anderen Informationen, beinahe zu einem Persönlichkeitsbild verdichten lassen - ein besonders intensiver Eingriff in Grundrechte. Karlsruhe hatte damals sogar die automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen beanstandet - und da ging es nur um Nummernschilder, nicht um Gesichter.

Wer kommt auf die Liste - Syrienrückkehrer, Autonome, Rechtextremisten?

Allerdings hat der Erste Senat damals eine Einschränkung gemacht, die den Datenschützern nicht sonderlich behagt hat: Sollte die automatisierte Erfassung der Autokennzeichen sich in einem rein technischen Vorgang erschöpfen, sodass lediglich Treffer (beispielsweise gestohlene Autos) registriert und der große Rest umgehend gelöscht wird - dann wäre dies datenschutzrechtlich kein großes Problem. Ob die Verfassungsrichter diesen Ansatz auf die juristisch ungleich sensiblere Gesichtserkennung übertragen würden, ist freilich offen. Eine entscheidende Frage wäre damit ohnehin noch nicht beantwortet: Mit welchen Namen und Gesichtern würde eigentlich die Liste derer bestückt, nach denen die Kameras in der Menschenmenge Ausschau halten? Mit gesuchten Terroristen? Mit polizeilich registrierten Gefährdern oder mit Syrienrückkehrern? Mit Linksautonomen, Rechtsextremisten?

Während es womöglich unproblematisch wäre, mit der Gesichtserkennung nach Personen zu suchen, die zur Fahndung ausgeschrieben sind, wird es kompliziert, sobald es um Menschen geht, die im Verdacht stehen, dass sie - vielleicht - in Zukunft straffällig werden. Man wird möglicherweise bei einem Syrienrückkehrer einen Ansatzpunkt für eine solche Überwachungsmaßnahme finden können, weil sich mit solchen Reisen zu den Truppen des "Islamischen Staates" häufig ein echter Terrorverdacht begründen lässt. Doch schon hier dürfte das Bundesverfassungsgericht, wie in vielen Urteilen zum Spannungsfeld zwischen Sicherheit und Datenschutz, sorgfältig prüfen, ob ein derart gravierender Eingriff in Grundrechte verhältnismäßig wäre. Geht es um einen mutmaßlichen Islamisten, der durch nichts weiter aufgefallen ist als durch falsche Freunde, wird die Sache endgültig schwammig; dass jemand der verkehrten Gesinnung anhängt, damit wird man den Einsatz der Big-Brother-Technik nicht rechtfertigen können. Hinzu kommt das Risiko des internationalen Ringtauschs unter den Sicherheitsbehörden: Namen angeblicher Gefährder können aus ominösen, schwer überprüfbaren Terrorlisten stammen.

Stefan Brink, Abteilungsleiter beim rheinland-pfälzischen Datenschutzbeauftragten, warnt daher vor einer Einführung der Gesichtserkennungstechnik. Solche neuen Möglichkeiten würden erfahrungsgemäß bald ausgeweitet, das zeige die exponentielle Zunahme beim Einsatz der "stillen SMS" zur Handy-Ortung.

Sollten Bund oder Länder entsprechende Gesetze erlassen, würden sie voraussichtlich in Karlsruhe landen. Oder vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, der zunehmend für Datenschutzfragen zuständig ist. Die Chancen der Innenminister dürften dort aber kaum besser sein: In Luxemburg sind die Richter in Sachen Datenschutz bisweilen strenger als in Karlsruhe.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: