Ratgeber:Alles privat

Vermieter dürfen Wohnungen nur mit Erlaubnis der Bewohner fotografieren. Die können sogar zu drastischen Mitteln greifen.

Von Andrea Nasemann

Der Mieter hatte die Wohnung gekündigt. Um sie im Internet anbieten und verkaufen zu können, wollte die Vermieterin von den Innenräumen Fotos machen. Doch ihr Mieter weigerte sich, sie dazu in die Wohnung zu lassen. Die Angelegenheit landete schließlich vor Gericht, und das entschied gegen die Vermieterin. Diese habe keinen Anspruch auf Duldung der Fertigung irgendwelcher Fotos aus den vermieteten Innenräumen.

Das Amtsgericht Steinfurt sieht in den Fotos, die ins Internet gestellt werden sollten, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters beeinträchtigt. Die Wohnung einer Person sei ihrer Privatsphäre zuzuordnen, die besonders schützenswert sei. Ebenso sei das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung zugunsten des Mieters zu berücksichtigen. Artikel 13 des Grundgesetzes schützt die Wohnung vor unberechtigten Zutritten. Der Eingriff in die Privatsphäre des Mieters wiege auch deshalb schwer, weil die Fotografien durch eine Veröffentlichung im Internet vielen zugänglich gemacht würden.

Weg mit Film und Kamera: Der Bewohner kann zur Selbsthilfe greifen

Das Gericht hat damit die Mieterrechte gestärkt (Urteil vom 10. April 2014, 21 C 987/13). "Grundsätzlich ist der Mieter zwar zur Mitwirkung bei der Neuvermietung oder einem geplanten Verkauf seiner Wohnung verpflichtet und muss zum Beispiel die Besichtigung ermöglichen. Diese Verpflichtung geht aber nicht so weit, dass er jeglichen Eingriff in seine Privatsphäre dulden muss", erläutert Dietmar Wall vom Deutschen Mieterbund. Bei seiner Abwägung geht das Gericht davon aus, dass eine Wohnung auch ohne Fotos verkauft werden könne. Oft seien in einer Zeitung oder bei einem Makler nur die Außenansichten zu sehen oder gar keine Fotos vorhanden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied sogar, dass der Wohnungsmieter zur Selbsthilfe greifen darf. Er darf den Fotografen nach erfolglosem Widerspruch an weiteren Aufnahmen hindern und ihm sogar die Kamera abnehmen, um den Film zu entfernen beziehungsweise die Aufnahmen zu löschen (Beschluss vom 15. Oktober 1993, 2 Ss 175/93-65/93 II).

Die Besichtigung durch potenzielle Käufer muss der Mieter aber dulden. Andernfalls wäre der Vermieter in seinem Eigentumsrecht, das auch einen möglichen Verkauf der Wohnung umfasst, zu sehr eingeschränkt. Die Belastung für den Mieter wird dagegen als gering angesehen und muss dahinter zurückstehen. Stellt sich der Mieter quer, drohen ihm Ordnungsgeld und ersatzweise sogar Ordnungshaft.

Fotografien darf der Vermieter allerdings dann ohne Zustimmung des Mieters anfertigen, wenn dies zur Beseitigung von Schäden oder zur Beweissicherung erforderlich ist (Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 30. September 2009, 2 S 218/09).

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