BGH-Urteil:BGH schwächt Rechte von Mietern

Deutsche Wohnen

Wer eine Wohnung vermietet, kann den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen wegen Eigenbedarfs kündigen.

(Foto: dpa)

Eine Familie aus München hatte gegen die Kündigung ihres Mietvertrages geklagt. Jetzt entschied der Bundesgerichtshof: Auch die Gesellschafter einer Investorengemeinschaft dürfen Eigenbedarf anmelden.

Dieses Urteil stärkt die Rechte der Vermieter: Sie dürfen auch als Gesellschafter einer Investorengemeinschaft einen Mietvertrag wegen Eigenbedarfs kündigen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung, die das Landgericht München in einem Streitfall infrage gestellt hatte.

Bisher war ein Vermieter außerdem verpflichtet, einen Ersatz im selben Haus anzubieten - sonst wurde die Eigenbedarfskündigung unwirksam. Jetzt reicht die Kündigung, der Mieter hat höchstens Anspruch auf Schadenersatz, zum Beispiel für die Umzugskosten.

In dem Fall ging es um ein Ehepaar aus München, das seit 1985 in dem gleichen Haus zur Miete wohnte. Das Haus gehört vier Investoren, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert sind. Sie kauften das Haus, um es zu sanieren und die Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln. Nur die Wohnung der Familie konnte bis heute noch nicht saniert werden - 2013 kam dann die Kündigung wegen Eigenbedarfs. Der Grund: Angeblich wollte die Tochter eines der Gesellschafter mit ihrem Mann und ihrem Kind in die Wohnung ziehen. Die Mieter witterten einen vorgeschobenen Grund, um sie aus der Wohnung zu verdrängen und zogen nicht aus.

Kritiker sagen, der Eigenbedarf werde bei Wohnungsnot als Vorwand genutzt

Vor dem BGH ging es jetzt also um die Frage, ob die Gesellschafter einer GbR überhaupt Eigenbedarf anmelden können. Der BGH hatte das in zwei Fällen 2007 und 2011 eigentlich schon bestätigt. Das Gericht verglich damals eine GbR mit einer normalen Vermietergemeinschaft. In solchen Gemeinschaften dürften die Vermieter auch Verträge wegen Eigenbedarfs kündigen.

Dass der aktuelle Fall trotzdem wieder vor dem BGH landete, liegt an einer Entscheidung des Landgerichts München: Das hatte sich bewusst gegen die früheren BGH-Entscheidungen gestellt und die Räumungsklage der Vermieter-GbR abgewiesen.

Der Deutsche Mieterbund kritisierte das Urteil scharf. "Dem BGH scheint es egal zu sein, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausschließlich dazu gegründet wird, um Mietwohnungen in Eigentum umzuwandeln", sagte Geschäftsführer Ulrich Ropertz. Man müsse kein Hellseher sein, um vorherzusagen, was mit der betreffenden Wohnung passieren werde: Sie werde saniert und anschließend verkauft. "Es würde mich wundern, wenn die Tochter des Gesellschafters in einem Jahr tatsächlich darin wohnt", sagte Ropertz.

Nach Erfahrung des Mieterschützers werden Gesellschaften bürgerlichen Rechts in erster Linie zu dem Zweck gegründet, Mietwohnungen zu sanieren und dann teuer zu verkaufen. "Der BGH bestätigt damit einen Weg, wie man Mieter ganz gut loswerden kann", sagte Ropertz. Er sprach von einer "doppelten Ohrfeige" für den Mieterschutz, denn auch die Entscheidung des Gerichts, dass Vermieter keinen Ersatz mehr anbieten müssen, schwäche die Rechte der Mieter.

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