Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte:Menschenrechtsgericht stärkt Leihmutter-Verbot

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Eine Leihmutter in Indien. (Foto: dpa)
  • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Klage eines italienischen Paars abgelehnt, das in Russland ein Kind von einer Leihmutter hatte austragen lassen.
  • Die italienischen Behörden hätten nach dem Gesetz gehandelt, als sie dem Paar das Kind wegnahmen, entschied der Gerichtshof.
  • Das Urteil dürfte weitreichende Folgen haben.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Position von Ländern gestärkt, in denen eine Leihmutterschaft verboten ist. Die Straßburger Richter lehnten am Dienstag die Klage eines italienischen Paars ab, das in Russland ein Kind von einer Leihmutter hatte zur Welt bringen lassen.

Das Besondere an dem Fall: Die Eltern haben keine biologische Verbindung zu dem Kind - Eizelle und Samen stammten von unbekannten Spendern. Die russische Geburtsurkunde wies das Ehepaar aus dem süditalienischen Dorf Colletorto dennoch als rechtmäßige Eltern aus.

Zum Konflikt mit der Justiz kam es, als die Italiener zwei Monate nach der Geburt im April 2011 mit dem kleinen Teodoro in ihre Heimat reisten. In Italien ist Leihmutterschaft nämlich, wie in Deutschland, verboten. Die italienischen Behörden lehnten deshalb eine Anerkennung der Elternschaft ab, auch eine Adoption wurde verweigert. Das Kind wurde dem Paar schließlich weggenommen - Teodoro kam zunächst in ein Waisenhaus, später in eine Pflegefamilie. Jeglicher Kontakt zu dem Jungen, der inzwischen an unbekanntem Ort lebt, wurde streng verboten.

Dagegen hatte das Paar geklagt. Zunächst mit Erfolg. Die italienischen Behörden hätten das Wohl des Kindes nicht ausreichend berücksichtigt, entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2015 in erster Instanz und verurteilte die italienischen Behörden wegen Verletzung des Rechts auf "Familienleben" zu 20 000 Euro Schadenersatz . Ein Kind aus einer Familie zu nehmen, sei eine extreme Maßnahme, die nur als letztes Mittel in Betracht kommen dürfe, hieß es damals. Die Entscheidung war jedoch nicht einstimmig und der Fall wurde auf Antrag Italiens an die übergeordnete Große Kammer des Menschenrechtsgerichtshofes verwiesen.

Deren Urteil fällt nun anders aus: Die italienischen Behörden durften dem Paar das Kind wegnehmen, um das nationale Leihmutterschafts-Verbot durchzusetzen, heißt es in der aktuellen Entscheidung des Gerichtshofs. Weder der Mann noch die Frau seien mit dem Kind biologisch verwandt. Da der Junge zudem erst wenige Monate bei dem Paar gelebt hatte, überwiege in dem Fall das Interesse des Staates, "Unordnung zu verhindern".

Welche Folgen das Urteil hat

Das Urteil dürfte weitreichende Konsequenzen haben: Es ging dabei auch um die Frage, ob Staaten, die Leihmutterschaft verbieten, es hinnehmen müssen, dass Paare sich in andere Länder begeben, wo die Praxis erlaubt ist. Und ob sie es damit auch hinnehmen müssen, dass die Paare das ausländische Elternrecht mit nach Hause nehmen.

Bisher hatte der Menschenrechtsgerichtshof das Dilemma durch eine entschiedene Verteidigung des Kindeswohls gelöst. Im Juni 2014 hatte das Gericht etwa entschieden, die im Ausland rechtmäßig anerkannte Elternschaft - zwei französische Familien hatten ihre Kinder legal in Kalifornien und Minnesota austragen lassen - müsse auch in Frankreich gelten. Der deutsche Bundesgerichtshof passte sich dieser Linie an. Mit dem italienischen Fall betrat das Menschenrechtsgericht allerdings Neuland. Bisher war immer ein Elternteil zugleich der biologische Erzeuger - die Leihmutterkinder waren genetisch mit ihren Vätern verwandt.

Auf das Leben des kleinen Teodoro hätte das Urteil ohnehin keine Auswirkungen mehr gehabt. Die Kläger wollten lediglich die Verletzung ihrer Rechte festgestellt wissen. Eine Rückkehr des Jungen - also seine Herausnahme aus der Pflegefamilie - hatten sie nicht mehr gefordert.

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