Mindestlohn:Ausnahme für Flüchtlinge

Ausländische Fachkräfte

Die Asylbewerber von heute sind die Fachkräfte von morgen, und die fehlen in vielen Branchen. Der DIHK fordert daher mehr Pragmatismus.

(Foto: Patrick Pleul/dpa)

Arbeitsministerin Nahles will das Mindestlohngesetz nicht durch Sonderregeln aufweichen.

Von Thomas Öchsner, Berlin

Im Sommer 2014 legte sich Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) fest. "Ich will das Modell der Generation Praktikum beenden", sagte sie damals. Mit Kettenpraktika von Hochschulabsolventen sollte nach dem Startschuss für den Mindestlohn Anfang 2015 endlich Schluss sein. Und so kam es dann auch: Praktikanten sind vom Mindestlohn nur dann ausgenommen, wenn es sich um Pflichtpraktika von bis zu drei Monaten während eines Studiums handelt, oder um Pflichtpraktika innerhalb einer schulischen, betrieblichen oder universitären Ausbildung. Der Mindestlohn, betonte Nahles stets, dürfe "kein Schweizer Käse", der Ausnahmefall nicht zur Norm werden.

Doch nun gibt es bei den Ausnahmen neuen Konfliktstoff: Es geht dabei um Flüchtlinge und Zuwanderer, die sich für die Anerkennung ihres ausländischen Berufsabschlusses in Deutschland nachqualifizieren. In diesen Fällen soll für sie ebenfalls kein Mindestlohn gelten. Muss ein Geflüchteter mit einem Ausbildungsberuf noch praktische Kenntnisse in einem Betrieb erwerben, damit sein ausländischer Abschluss als gleichwertig gilt, sei dies wie ein Pflichtpraktikum zu werten - also gibt es keine 8,84 Euro die Stunde. So steht es in einem gemeinsamen Papier der drei Bundesministerien für Arbeit, Finanzen und Bildung.

Damit will die Bundesregierung die Rechtslage klarstellen, ohne dies ausdrücklich in das Mindestlohngesetz aufzunehmen. Die Hinweise sollen lediglich "Bestandteil des Informationsangebots der Bundesregierung" werden. Aber reicht das aus? Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat jetzt Zweifel daran geäußert. Der Dienst soll die Bundestagsabgeordneten bei ihrer Arbeit unterstützen.

In einem Gutachten, das der Süddeutschen Zeitung vorliegt, stellen die Fachleute fest: Qualifizierungen, die im Rahmen der Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen anfallen, seien "nach Wortlaut und Systematik nicht von der Ausnahmeregelung für Pflichtpraktika erfasst". Diese Ausnahmeregelung ließe sich zwar im Prinzip auf die notwendigen Praktika und Kurse bei solchen Nachqualifizierungen übertragen. Der Wille des Gesetzgebers lasse sich aber "aus der Gesetzesgenese nicht zweifelsfrei ableiten". Außerdem könne ein Regierungspapier die unabhängigen Arbeitsgerichte nicht binden. Die Gutachter empfehlen daher "im Sinne der Rechtssicherheit" diese Nachqualifizierungen ausdrücklich ins Mindestlohngesetz aufzunehmen.

Dafür plädiert auch Brigitte Pothmer, arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Grünen. Die Regierung dürfe den Mindestlohn "nicht zur Auslegungssache" werden lassen, sagt sie. Ausländische Berufsabschlüsse anerkannt zu bekommen, sei gerade für Flüchtlinge wichtig. Plätze für Nachqualifizierungen würden Betriebe jedoch nur schaffen, "wenn sie sich sicher sein können, woran sie sind" und nicht womöglich Mindestlohn nachzahlen müssten. Auch die Kontrolleure vom Zoll benötigten Klarheit, um Missbrauch zu erkennen.

Das Arbeitsministerium bleibt aber dabei: Es sei überhaupt nicht nötig, das Mindestlohngesetz deswegen zu erweitern, sagte eine Sprecherin. Eine vermeintlich klarstellende Regelung würde zwangsläufig neue Auslegungsfragen für andere Formen von Praktika und Qualifizierungszeiten aufwerfen, "die nicht im Gesetz explizit genannt werden". Dies würde "nicht zu einem Mehr an Rechtssicherheit führen".

Die Grünen-Politikerin Pothmer glaubt, dass sich hinter diesem Nein des Ministeriums ein anderer Grund verbirgt: Nahles wolle das Gesetz nicht anfassen, "weil sie befürchtet, dass die Union diese Gelegenheit nutzen würde, um den Mindestlohn auszuhöhlen".

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