Urteil des EuGH:Firmen dürfen Tragen eines Kopftuchs untersagen

Europas oberstes Gericht erlaubt ein Verbot, wenn Unternehmen ihre weltanschauliche Neutralität damit ausdrücken wollen.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Unternehmen dürfen ihren muslimischen Mitarbeiterinnen fortan das Tragen eines Kopftuchs verbieten - jedenfalls an Arbeitsplätzen mit Kundenkontakt. Das folgt aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Voraussetzung ist allerdings, dass eine solche betriebliche Regelung nicht speziell auf Musliminnen gemünzt ist, sondern Ausdruck einer generell auf religiöse und weltanschauliche Neutralität gerichteten Unternehmenspolitik. Eine solche Regel kann zwar - auch wenn der Islam nicht erwähnt ist - eine "mittelbare Diskriminierung" von Musliminnen darstellen, wenn sie dadurch faktisch benachteiligt werden. Doch auch dann ist das Verbot religiöser und weltanschaulicher Symbole jedenfalls für Arbeitnehmer gerechtfertigt, die für das Unternehmen nach außen auftreten. "Der Wunsch eines Arbeitgebers, den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, gehört zur unternehmerischen Freiheit", befand der EuGH. Der bloße Wunsch der Kunden, nicht von Kopftuch tragenden Angestellten bedient zu werden, reicht dagegen nicht für ein Verbot. (Az: C-157/15 ua)

Das oberste EU-Gericht hat damit festgelegt, wie die EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zu interpretieren ist. Das ist auch für Deutschland verbindlich, wo das Kopftuch am Arbeitsplatz bisher in der Regel erlaubt ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich 2002 gegen ein Kopftuchverbot ausgesprochen. Gregor Thüsing, Professor für Arbeitsrecht, erwartet, dass das oberste deutsche Arbeitsgericht auf die Linie des EuGH einschwenken wird. "Das BAG wird das Urteil aus Luxemburg eins zu eins übernehmen", sagte er der Süddeutschen Zeitung.

In einem der entschiedenen Fälle hatte eine Software-Designerin gegen ein französisches Unternehmen geklagt, das sie - nach Kundenbeschwerden - zum Ablegen des Kopftuchs verpflichten wollte. Der zweite Fall stammt aus Belgien, dort ging es um eine Rezeptionistin. In beiden Einzelfällen ist denkbar, dass die Klägerinnen am Ende recht bekommen. Grundsätzlich jedoch erlaubt der EuGH nun allgemein formulierte Regeln zu religiös motivierter Kleidung. Theoretisch wäre sogar ein Komplettverbot denkbar, das auch für den Innendienst gilt - weil durch eine allgemeine Regelung, die für alle Weltanschauungen gelte, keine Religion diskriminiert werde. Wenn eine solche Regel aber zu faktischen Nachteilen für eine bestimmte Gruppe führt, dann ist laut EuGH der Spielraum für Verbote enger. Bei Musliminnen ist das fast immer der Fall - sie sind meist die Einzigen, die von religiösen Bekleidungsvorschriften getroffen werden. In diesem Fall lässt der EuGH Verbote nur im Interesse des weltanschaulich neutralen Außenauftritts von Unternehmen zu.

Christine Lüders, Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, kritisierte das Urteil, weil es den Zugang muslimischer Frauen zum Arbeitsmarkt erschwere. Arbeitgeber würden nun ihre Personalauswahl einschränken. "Sie würden damit gut qualifizierte Beschäftigte ausgrenzen", sagte sie der Agentur Reuters.

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