Tanzverbot:Der "Bund für Geistesfreiheit" will an Karfreitag feiern

Protestaktion am Stachus gegen das Karfreitags-Tanzverbot,  München 2012

Auch andere Gruppen demonstrieren seit Jahren gegen das Tanzverbot am Karfreitag, im Bild etwa Jugendliche, die im Jahr 2012 einem Aufruf der Münchner Grünen gefolgt waren.

(Foto: Alessandra Schellnegger)
  • Der Münchner Ableger des "Bundes für Geistesfreiheit" lädt am Karfreitag zur "Heidenspaß-Party".
  • 2016 hat das Bundesverfassungsgericht das generelle Tanzverbot in Bayern an Karfreitag für verfassungswidrig erklärt. Seitdem müssen an den "stillen Tagen" Ausnahmen möglich sein.
  • Das Kreisverwaltungsreferat will nun prüfen, ob die geplante Party mit den Vorgaben des Feiertagsgesetzes in Einklang steht.

Von Jakob Wetzel

Vor zehn Jahren ist er untersagt worden, jetzt aber soll dem Tanz am Karfreitag nichts mehr im Wege stehen: Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass ein entscheidender Halbsatz im bayerischen Feiertagsgesetz verfassungswidrig ist, hat der Münchner Ableger des "Bundes für Geistesfreiheit" (BfG) erneut zur "Heidenspaß-Party" geladen.

Unter dem Motto "10 Jahre verboten - jetzt erlaubt!" sind im Oberangertheater in der Altstadt unter anderem eine Comic-Lesung, eine Filmvorführung, eine Tanz-Einlage und ein Kabarettprogramm vorgesehen. Ob die Party wie angekündigt stattfindet, ist allerdings auch nach der neuen Rechtslage noch unklar.

Der Karfreitag ist ein "stiller Tag". An einem solchen sind in Bayern gemäß dem Feiertagsgesetz alle Unterhaltungsveranstaltungen, bei denen "der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter" nicht gewahrt wird, sowie alle Musikdarbietungen in Schankräumen verboten. Ausnahmen von dem Verbot sind grundsätzlich möglich - bislang galt das aber explizit nicht für den Karfreitag, an dem Christen des Todes von Jesus Christus am Kreuz gedenken.

Als der BfG, der wie die großen Kirchen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und als Weltanschauungsgemeinschaft anerkannt ist, 2007 zur "Religionsfreien Zone" mit abendlicher "Heidenspaß-Party" aufrief, fuhr ihm daher das Münchner Kreisverwaltungsreferat in die Parade. Es verbot Teile des Programms: Der BfG durfte Filme zeigen und ein Buffet anbieten, die Party aber war tabu.

Damit aber gab sich der BfG nicht zufrieden: Die Party sei eine politische Veranstaltung gewesen, argumentierte er unter anderem. Das Verbot verletze ihn in seiner vom Grundgesetz geschützten Versammlungsfreiheit. Vor Gericht drang er damit zunächst nicht durch: Er unterlag vor dem Münchner Verwaltungsgericht, vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht. Erst in Karlsruhe bekam er Recht: Das Bundesverfassungsgericht urteilte, der Freistaat dürfe für den Karfreitag nicht alle Ausnahmen pauschal ausschließen. Das sei unverhältnismäßig.

Auch diesen Richterspruch wolle man an diesem Karfreitag feiern, sagt Assunta Tamelleo, die stellvertretende Vorsitzende des BfG München. "Endlich wurde eine gesetzliche Regelung aufgehoben, die religionsfreie Menschen völlig unnötigerweise in ihren Freiheiten einschränkt." Schließlich werde kein Gottesdienstbesucher gestört, nur wenn andere in einem geschlossenen Raum feierten. "Eine Privilegierung einzelner Religionsgemeinschaften gegenüber der Gesamtbevölkerung darf es nicht geben", sagt sie. Der Freistaat solle sein Feiertagsgesetz deshalb endlich ändern.

Grundrechte mit dem Schutz der stillen Tage abwägen

Denn einstweilen gilt das Gesetz weiter, nur die von den Verfassungsrichtern verworfene Passage ist nichtig. Das bedeutet, dass an stillen Tagen auch weiterhin unernste Unterhaltungsveranstaltungen untersagt sind. Neu ist nur, dass am Karfreitag Ausnahmen möglich sein müssen.

Dabei spricht für die "Heidenspaß-Party", dass sich die Verfassungsrichter nicht nur allgemein mit dem Feiertagsgesetz befasst haben, sondern auch konkret mit der untersagten Party 2007. Diese sei sehr wohl als "Ausübung der Weltanschauungsfreiheit" zu interpretieren gewesen, urteilten sie. Außerdem sei sie von der Versammlungsfreiheit abgedeckt gewesen. Die Richter der anderen Instanzen hätten diese beiden Grundrechte mit dem Schutz der stillen Tage abwägen müssen - und zwar mit dem Ergebnis, so das Bundesverfassungsgericht, dass "eine Befreiung zu erteilen gewesen" wäre.

Die für diesen Karfreitag geplante "Heidenspaß-Party" entspreche zu großen Teilen derjenigen von vor zehn Jahren, sagt Assunta Tamelleo. Nur einzelne Punkte wurden demnach ergänzt: Eine Comic-Lesung mit Piero Masztalerz und Ralf König sowie ein kurzer Vortrag über die "stillen Tage" von Michael Schmidt-Salomon von der Giordano-Bruno-Stiftung.

Was also tun? Das Kreisverwaltungsreferat legt sich nicht fest: Es liege noch keine konkrete Veranstaltungsanzeige vor, sagt ein Sprecher. Ob die angekündigte Party mit den Vorgaben des Feiertagsgesetzes in Einklang stehe, müsse man daher erst noch prüfen. Sie gehe davon aus, dass die Veranstaltung in diesem Jahr stattfinden könne wie geplant, sagt hingegen Assunta Tammelleo. Man habe es nicht auf ein neuerliches Verbot angelegt. "Und falls das doch passiert, müssen wir dagegen eben wieder juristisch vorgehen. Das weiß ja nun jeder."

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