Abschiebungen:Und das Recht ist doch stark genug

Symbolbild Abschiebungen

Symbolbild: Ein Flugzeug fliegt über dem Flughafen in Hannover.

(Foto: picture alliance / dpa)

Niedersachsen schiebt zwei islamistische Gefährder ab und widerlegt damit jene Sicherheitspolitiker, die nach jedem Anschlag schärfere Gesetze fordern.

Kommentar von Heribert Prantl

Man soll nicht von rechtsfreien Räumen fabulieren. Es gibt sie nicht, schon gar nicht im Ausländerrecht. Das Recht gilt überall in Deutschland, online und offline, für Deutsche und für Ausländer. Man muss es durchsetzen. Man muss nicht ständig nach Verschärfungen rufen. Solche Rufe kaschieren üblicherweise nur die Tatsache, dass man die geltenden Gesetze nicht richtig angewendet hat.

Dies hat der niedersächsische Innenminister Boris Pistorius soeben in zwei spektakulären ausländerrechtlichen Fällen demonstriert. Er hat Paragrafen anwenden lassen, die im Aufenthaltsgesetz stehen, von denen es aber oft heißt, dass sie nur schwer anwendbar seien. Es hat sich gezeigt: So schwer ist das nicht.

Fall 1: Mehmet Mehdi Eker, Vizechef der türkischen AKP-Partei, also der Partei des türkischen Präsidenten Erdoğan, hatte am vergangen Wochenende in Niedersachsen diverse Auftritte absolvieren wollen. Er hatte die Veranstaltungen nicht, wie es ihm von den deutschen Behörden zur Auflage gemacht worden war, fünf Arbeitstage vorher angemeldet.

Die Stadt Hannover, gestützt vom niedersächsischen Innenministerium, verhängte gegen ihn ein landesweites "Verbot der politischen Betätigung" nach Paragraf 47 Aufenthaltsgesetz. In diesem Paragrafen heißt es unter anderem: "Die politische Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder untersagt werden, soweit sie die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern ... im Bundesgebiet beeinträchtigt oder gefährdet".

Das Gesetz gibt es seit Jahren, es wurde nur nie angewendet

Fall 2: Gegen zwei in Deutschland geborene islamistische Gefährder wurde eine Abschiebungsanordnung nach Paragraf 58a Aufenthaltsgesetz verhängt. Der 22-jährige Nigerianer und der 27-jährige Algerier hatten zwar keine schweren Straftaten begangen, bei ihnen waren aber Waffen und IS-Flaggen beschlagnahmt worden. In Paragraf 58a Aufenthaltsgesetz heißt es: "Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen."

Im Fall des Berliner Weihnachtsmarkt-Attentäters Anis Amri hatten die Behörden nicht zu diesem Paragrafen gegriffen, weil er angeblich unpraktikabel sei; also konnte Amri den Anschlag ausführen. Die Behörden verteidigten sich gegen den Vorwurf sträflicher Untätigkeit mit dem Hinweis auf eine unzureichende Rechtslage. Es zeigt sich nun: Sie war nicht unzureichend. Amri war ein Gefährder; man hatte ihn nur nicht als solchen behandelt

Das Besondere im aktuellen niedersächsischen Fall: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Abschiebungsanordnungen bestätigt. Die beiden Gefährder sitzen weiter in Abschiebehaft, die bis Ostern vollzogen werden soll. Man lernt: Das Gerede über die schwierige Handhabbarkeit der geltenden Regeln stimmt nicht. Zuzugeben ist freilich, dass sich die Interpretation von Normen durch die Gerichte ändert und durchaus dem Zeitgeist unterliegt. Womöglich wären vor zwei Jahren die Abschiebungsanordnungen vom Gericht noch nicht gebilligt worden. Aber das ist eine theoretische Erwägung, sie wurden in vergleichbaren Fällen gar nicht erst versucht.

"Wenn wir ein schärferes Recht hätten ..." - der Satz gehört zur Standard-Formel von Sicherheitspolitikern, wenn sie sich gegen Vollzugsdefizite verteidigen und neue Kompetenzen fordern. Der Politikstratege Heiner Geißler hat, um von unangenehmen Fragen abzulenken, gern den Satz gesagt: "Wenn die Katze ein Pferd wäre, könnte man damit den Baum hochreiten". Die Fälle in Niedersachsen zeigen, dass man mit der Katze reiten kann.

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