BGH-Urteil:Eltern haften beim Filesharing für ihre Kinder

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Wenn der Sohn beim Download illegal Musik hochlädt, können die Eltern haftbar gemacht werden.

(Foto: picture alliance / dpa)

"Ist es Eltern zumutbar, ihre Kinder ans Messer zu liefern?" Ja, urteilt der Bundesgerichtshof. Ein Ehepaar hatte sich nach der Abmahnung wegen eines Rihanna-Albums geweigert, Namen zu nennen.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Die Musik- und Filmindustrie will ihre Pfründe auch in digitalen Zeiten schützen - vor illegalen Uploads, die ihr Geschäftsmodell auszuhebeln drohen. Immer wieder wird der Konflikt auch vor dem Bundesgerichtshof ausgetragen. Nun hat das Gericht eine wichtige Entscheidung zugunsten der Unterhaltungskonzerne gefällt.

Wenn die illegalen Datentransfers über den Internetanschluss einer Familie vorgenommen wurden, droht den Eltern die Haftung für die Schadensersatzansprüche der Unternehmen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn eines der Kinder für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke verantwortlich war. Die Eltern müssten zwar den Namen nicht nennen, sagte der BGH-Senatsvorsitzende Wolfgang Büscher bei der Urteilsverkündung. In diesem Fall müssten sie aber "gewisse Nachteile im Prozess" hinnehmen - letztlich also die Niederlage vor Gericht.

Ein Rihanna-Album als Auslöser

Geklagt hatte Universal Music, es ging um das Album "Loud" von Rihanna aus dem Jahr 2010. Die Titel wurden über das Wlan der Familie im Raum München zum Herunterladen angeboten. Es folgte das übliche Prozedere: Die Anwälte von Universal schickten ein Abmahnschreiben und klagten auf Entschädigung und Kostenersatz von insgesamt fast 3900 Euro. Eine saftige Rechnung, aber durchaus üblich: Häufig werden 200 Euro pro Musiktitel und 700 Euro pro Film veranschlagt.

Das Ehepaar verteidigte sich mit überraschender Offenheit: Sie selbst - nur an klassischer Musik interessiert - seien es nicht gewesen, sondern eines ihrer drei erwachsenen Kinder. Die lebten noch im Haus und hätten Zugang zum gesicherten Wlan. Die Eltern wissen, wer es war, wollten dies aber um des Familienfriedens willen nicht mitteilen. Land- und Oberlandesgericht München gaben aber dem Musikkonzern recht. Sie ließen die Eltern haften.

Dieses Urteil hat der BGH nun bestätigt. Nach seiner Rechtsprechung kann derjenige, über dessen Anschluss illegal Daten getauscht werden, sich folgendermaßen entlasten: Er muss plausibel darlegen, welche anderen Personen Zugang hatten - typischerweise Familienmitglieder. Vergangenes Jahr hatte der BGH noch entschieden, dass man den Betroffenen keine unzumutbaren Nachforschungspflichten innerhalb der Familie aufbürden dürfe. Das gebiete der besondere Schutz der Familie. Ist den Eltern allerdings bekannt, wer verantwortlich war, dann ist ihnen nach dem neuen Urteil zuzumuten, entweder den Namen zu nennen - oder eben selbst zu haften.

"Schlimmer kann man den Familienfrieden nicht stören."

Herbert Geisler, Anwalt der Familie, hatte in der Verhandlung mit deutlichen Worten auf eine Korrektur des Urteils gedrungen. "Ist es Vater und Mutter zumutbar, ihre Kinder ans Messer zu liefern?" - die Frage war rhetorisch gemeint. "Schlimmer kann man den Familienfrieden nicht stören." Was Universal verlange, laufe letztlich auf eine Sippenhaft hinaus.

Christian Rohnke, Anwalt des Musik-Konzerns, hielt dem entgegen, dass dies die einzige Möglichkeit sei, sich gegen die massenhafte Verletzung der Verwertungsrechte zu wehren. Lehnte man in solchen Fällen eine Haftung ab, dann sei eine Verfolgung der Rechte unmöglich. "Dann läuft das Urheberrecht vollständig leer. Die wirtschaftlichen Folgen sind immens."

Um eine solche Durchsetzung von Urheberrechten zu ermöglichen, war der BGH der Unterhaltungsindustrie freilich in den vergangenen Jahren immer wieder entgegengekommen. Beispielsweise dadurch, dass er den Unternehmen einen Auskunftsanspruch einräumte: Bei Urheberrechtsverletzungen müssen sie Namen und Anschrift des Anschlussinhabers herausgeben. Nach den üblichen Regeln des Zivilprozesses muss eigentlich der Kläger sämtliche Voraussetzungen seines Anspruchs nachweisen - was nahezu unmöglich ist, wenn sich hinter einem Wlan-Anschluss mehrere mögliche Nutzer verbergen.

Der Fall "Resident Evil: Afterlife"

Der BGH behalf sich daher mit einer teilweisen Umkehr der Rollen: Wenn klar ist, dass ein Anschluss für rechtswidrige Transfers von Musik oder Filmen genutzt wurde, dann haftet der Inhaber - es sei denn, er kann plausibel machen, dass der Täter ein anderer gewesen sein kann. Damit dies nicht zu einem Freibrief für Pauschalausreden wird - es war ein Bekannter, dessen Namen man vergessen habe, er sei jetzt wieder in Australien -, fordert der BGH einigermaßen konkrete Angaben zu den möglichen Schuldigen. Meist sind das Ehepartner oder Kinder.

Mit dieser Methode gelang es den Konzernen immerhin, den Kreis einzugrenzen - was freilich noch nicht für eine erfolgreiche Klage reicht. Vergangenes Jahr kam es dann zum Schwur. Es ging um den Film "Resident Evil: Afterlife 3D", der über einen identifizierbaren Anschluss zum Tausch angeboten worden war. Der Inhaber verwies auf seine Ehefrau als Mitnutzerin, aber der Kläger Constantin Film wollte es genau wissen.

Für den BGH standen damit Grundrechte auf beiden Seiten des Rechtsstreits: das Eigentum an den Filmen auf der einen und der Schutz der Familie auf der anderen Seite. Der BGH schlug sich auf die Seite der Familie: Es sei dem Inhaber des Wlan-Anschlusses weder zumutbar, die Internetnutzung der Gattin zu dokumentieren, noch, ihren Computer auf Filesharing-Software zu durchsuchen. Das Landgericht München, offenbar verärgert über die familienfreundliche Entscheidung des BGH, hatte in einem ähnlichen Fall vor zwei Wochen den Europäischen Gerichtshof angerufen. Denn das EU-Recht fordert effektive Rechtsbehelfe zur Durchsetzung von Eigentumsrechten.

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