Flugverspätungen:Vogelschlag bleibt ein "außergewöhnlicher Umstand"

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Vogelschwärme können für Verkehrsflugzeuge sehr gefährlich werden. (Foto: AFP)
  • Gilt das Recht auf eine Ausgleichszahlung bei mehr als drei Stunden Verspätung eines Flugzeugs auch, wenn Vogelschlag die Ursache war?
  • Nach einem neuen Urteil des EuGH stehen die Chancen Reisender in diesem Fall weiterhin schlecht.

Flugreisende haben weiterhin keinen automatischen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn ihr Flug wegen Vogelschlags um mehr als drei Stunden verspätet ist oder ganz ausfällt. Eine Kollision mit einem Vogel sei ein "außergewöhnlicher Umstand", den eine Fluggesellschaft nicht zu verantworten habe, entschied der Europäische Gerichtshof. Er bleibt damit bei seiner Rechtsprechung (AZ. C-315/15).

Der juristische Hintergrund des Streitfrage: Fluggäste können nach EU-Recht bei einer Flugannullierung oder Verspätung von mehr als drei Stunden Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung erheben, die je nach Fluglänge 250, 400 oder 600 Euro beträgt.

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Fluggesellschaften müssen jedoch keinen Ausgleich zahlen, wenn sie nachweisen, dass die Annullierung oder Verspätung auf unvermeidbare Umstände zurückgeht. Dazu zählen bisher etwa Vulkanausbrüche, unvorhersehbare Streiks oder eben Vogelschlag.

Diese Nachweispflicht bedeutet aber auch, dass Airlines im Streitfall belegen müssen, dass sie alles getan haben, um die Verspätung so kurz wie möglich zu halten oder technisch einen solchen Vorfall von vornherein zu verhindern.

Darum ging es im verhandelten Fall konkret

Im Ausgangsfall hat das klagende tschechische Ehepaar deshalb womöglich doch Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 Euro: Sein Flugzeug war nach einer Kollision mit einem Vogel auf dem tschechischen Flughafen Brünn von einer örtlichen Gesellschaft kontrolliert und freigegeben worden.

Gleichwohl bestand Flugzeug-Eigentümer Sunwing darauf, dass ein Techniker aus einer anderen tschechischen Stadt nach Brünn fuhr, um die Betriebsbereitschaft des Flugzeugs zu prüfen. Zwar stellte auch er keine gravierenden Schäden fest, die beiden Kontrollen führten aber zu einer Verspätung von fast vier Stunden. Die zweite Prüfung war dem EuGH zufolge nicht erforderlich. Die daraus resultierende Verspätung sei der Fluglinie deshalb zuzurechnen, heißt es im Urteil.

© SZ.de/dpa/AFP/ihe - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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