Streit vor Oberlandesgericht:Kampf ums Gummibärchen

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  • Zwei Süßwaren-Hersteller streiten sich vor Gericht. Der eine wirft dem anderen Täuschung des Verbrauchers vor.
  • Am Donnerstag entscheidet das Oberlandesgericht in dem Fall.

Von Stephan Handel

Die Qualität von Gummibären kann gar nicht hoch genug angesetzt werden - das weiß jedermann, der die süßen Quietschdinger gerne isst, und wer täte das nicht? So gesehen, wird es am Donnerstag vor dem Oberlandesgericht (OLG) zu einer wahrhaft richtungsweisenden Entscheidung kommen - was es nämlich zu bedeuten hat, wenn ein Unternehmen seine Gummibärchen als "sortenrein" bewirbt.

Es streiten zwei Süßwaren-Hersteller, deren einer Fruchtsaftbären produziert, während der andere auf Fruchtsaftherzen spezialisiert ist. Die Verpackung dieser Herzen, so teilt das OLG akribisch mit, zeige eine Art Obstkorb und darin zwölf verschiedene Früchte. Daneben hat der Hersteller den Verpackungsdesigner schreiben lassen, woraus die Fruchtsaftherzen hergestellt werden, nämlich aus "12 sortenreinen Fruchtsäften". Und an dieser Formulierung entzündete sich der Streit.

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Der Konkurrent nämlich - der mit den Fruchtsaftbären - hat auf die Rückseite der Tüte geschaut und dabei anhand des dort abgedruckten Zutatenverzeichnisses herausgefunden, dass beileibe nicht nur die angegebenen Fruchtsäfte zur Herstellung der Herzen verwendet werden, sondern auch Holunder, Kurkuma, Karotte, schwarze Karotte, Paprika, Spinat und Brennnessel - diese jeweils zur Färbung - sowie Zitrone und Acerola-Fruchtpulver als Säuerungsmittel.

Darin sah der Kläger eine Täuschung des Verbrauchers: Wenn da noch alles mögliche andere beigemengt sei, dann sei die Angabe "sortenrein" eben nicht korrekt. Das Unternehmen wollte eine Einstweilige Verfügung, die dem Mitanbieter diese Werbung verbieten würde.

So dumm sind die Kunden nicht, hielt die beklagte Firma dagegen: Sie würden nicht annehmen, dass der Begriff "sortenrein" bedeute, dass überhaupt keine anderen Zutaten enthalten seien, dass der Fruchtsaftanteil also 100 Prozent betrage. Denn sonst, so die Erwiderung in messerscharfer Logik, könne das Produkt ja wohl kaum in Herzform verkauft sowie gegessen werden - es wäre vielmehr flüssig und zum Trinken.

Dem Verbraucher sei hingegen völlig klar, was gemeint sei: dass nämlich für jede einzelne Sorte jeweils nur ein bestimmter Saft aus einer Fruchtsorte als Haupt-Geschmacksträger verwendet werde, dass also nicht unterschiedliche Säfte zusammengemischt werden. So aber würden die Herzen tatsächlich hergestellt, womit eine Täuschung des Verbrauchers entfalle.

Im vergangenen Jahr wurde die Causa vor dem Landgericht verhandelt - das sah ebenfalls keine Irreführung der Verbraucher und wies die Klage ab. Die Klägerin hat dagegen Berufung eingelegt, sodass sich nun am Donnerstag um 9 Uhr der 29. Senat des Oberlandesgerichts mit dieser nicht zu unterschätzenden Frage beschäftigen wird.

© SZ vom 03.05.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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