Leistungsschutzrecht:Fragen statt Antworten

Der Streit um die Textschnipsel weitet sich aus. Presseverlage wollen für Anreißertexte im Internet Geld von Suchmaschinen. Das muss jetzt erst mal warten. Denn der Europäische Gerichtshof muss das deutsche Gesetz zunächst grundsätzlich prüfen.

Von Karoline Meta Beisel

Bei der Google-Nachrichtensuche zum Begriff "Leistungsschutzrecht" erschien am Dienstagmorgen dieses Ergebnis: "Leistungsschutzrecht: Verlage in der Google-Falle?" steht dort als Überschrift, darunter klein die Quelle, das Handelsblatt, und noch weiter unten ein kurzer Anriss: "Das Leistungsschutzrecht (LSR), mit dem Presseverleger Geld für die gewerbliche Nutzung ihrer Inhalte einfordern können, ist ein...". Um zu erfahren, wie der Satz weitergeht, muss man den Link zum Artikel aufrufen. Nach einem Beschluss des Berliner Landgerichts vom Dienstag erscheint folgende Möglichkeit, den Satz zu vervollständigen, aber naheliegend: Das Leistungsschutzrecht ist ein Gesetz, das nach den deutschen Gerichten bald auch den Europäischen Gerichtshof beschäftigen wird.

In dem Rechtsstreit, den das Berliner Gericht durch seinen Beschluss nun erst einmal ausgesetzt hat, ging es eigentlich um sogenannte Snippets: Textschnipsel wie den oben zitierten, die bei Googles Suchergebnissen andeuten, worum es in dem Artikel geht. Die VG Media, in der sich mehrere deutsche Presseverlage zusammengeschlossen haben (der Süddeutsche Verlag gehört nicht dazu), hatte deswegen von Google Schadenersatz verlangt und sich dabei auf das Leistungsschutzrecht für Presseverleger berufen. Um die Höhe des Schadenersatzes zu ermitteln, wollte die VG Media außerdem von Google wissen, wie viel Geld die Firma in Deutschland durch Werbung im Umfeld der Snippets verdient.

Hätte die Regierung das Gesetz in Brüssel vorlegen müssen?

All diese Fragen hat das Gericht nun aber zurückgestellt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine grundsätzliche Frage vorgelegt. Das Berliner Landgericht möchte klären lassen, ob das Leistungsschutzrecht überhaupt anwendbar ist: Denn einer EU-Richtlinie zufolge müssen die Mitgliedstaaten bestimmte Gesetze, die auf "Dienstleistungen der Informationsgesellschaft" zielen, vor dem Inkrafttreten in Brüssel vorlegen. Das hatte die schwarz-gelbe Koalition, die das Gesetz 2013 auf den Weg gebracht hatte, nicht getan; erst im April hat sich die aktuelle Bundesregierung auf Anfrage der Grünen erneut auf diese Einschätzung berufen. Das Gericht sieht es anders und will vom EuGH wissen, ob die Regierung das Gesetz doch hätte vorlegen müssen. Wenn ja, könnte das Leistungsschutzrechts schon wegen der fehlenden Vorlage hinfällig sein.

Beide Seiten werten den Beschluss als Erfolg. Ein deutsches Gericht müsse eine Frage dem EuGH ja nur dann vorlegen, wenn es auf deren Beantwortung auch ankomme, sagte Markus Runde, Geschäftsführer der VG Media. In der Mitteilung des Gerichts heißt es denn auch, die Kammer halte die Klage der VG Media für "teilweise begründet", sollte das LSR Anwendung finden. Google dagegen sieht in dem Beschluss noch einen Beweis dafür, "dass mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage noch immer zahlreiche Widersprüche und ungeklärte Fragen verbunden sind".

Sollte der EuGH das LSR kippen, würde sich das auf ein weiteres Verfahren in Berlin auswirken. Dort geht es schon in zweiter Instanz um die Frage, ob Google die Anzeige der Snippets daran knüpfen darf, dass die klagenden Verlage die kostenlose Nutzung dieser Snippets erlauben - oder ob Google damit eine marktbeherrschende Stellung ausnutzt. Ohne gültiges Leistungsschutzrecht läge so ein Vorwurf fern.

Auch, wenn die VG Media den Beschluss des Landgerichts als Erfolg verbucht: In den Büchern dürfte sich die Weitergabe an den EuGH wegen der Gerichtskosten als Verlust niederschlagen. Ein Sprecher bestätigt einen Bericht des Portals t3n, nach dem VG Media für die Durchsetzung des Leistungsschutzrechts allein 2016 mehr als 1,8 Millionen Euro zahlte - mehr als doppelt so viel, wie ihr das Recht im selben Jahr einbrachte.

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