Tarifeinheitsgesetz:Das Tarifeinheits-Urteil ist ein Beschäftigungsprogramm für Arbeitsrichter

Bundesverfassungsgericht urteilt zum Tarifeinheitsgesetz

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe bei der Verkündung des Urteils zum Tarifeinheitsgesetz.

(Foto: dpa)

Das Bundesverfassungsgerichts sollte Klarheit schaffen. Stattdessen verkünden die Richter ein entschlossenenes "Wir-wissen's-auch-nicht-so-recht".

Kommentar von Detlef Esslinger

Hat das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur Tarifeinheit in seiner Substanz gekippt oder nicht? Hat es die kleinen, aber bisher so mächtigen Gewerkschaften wie Cockpit oder GDL nun zu Gewerkschaften zweiter Klasse degradiert, oder sieht das nur auf den ersten Blick so aus? Solche Fragen müsste man nach einem Verfassungsgerichtsurteil eigentlich mit ja oder nein beantworten können. Aber nach diesem hier? Was die acht Richter des Ersten Senats am Dienstag verkündeten, war ein entschlossenes "Wir-wissen's-auch-nicht-so-recht".

Die Grundüberzeugung des Gerichts ist noch relativ leicht erkennbar. Es will Ordnung schaffen. Es interpretiert das Grundgesetz anders, als vor allem die kleinen Berufsgewerkschaften dies tun. Artikel 9, Absatz 3 bestimmt, dass jedermann das Recht hat, "zur Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen Vereinigungen zu bilden" - diese Vereinigungen, Gewerkschaften genannt, haben es stets als ihr Wesen gesehen, Tarifverträge durchzusetzen, notfalls mit dem Mittel des Streiks. Ohne diese Kompetenz sind sie ihre Bezeichnung nicht wert. Aber die Streiks zum Beispiel der Lufthansa-Piloten scheinen schlechten Eindruck auf die Richter gemacht zu haben. Aus dem Grundgesetz ergebe sich kein "Recht auf absolute tarifpolitische Verwertbarkeit von Schlüsselpositionen und Blockademacht", schreiben sie.

Das neue Gesetz soll gelten, doch mit nebulösen Einschränkungen

Doch was ergibt sich daraus? Das Urteil akzeptiert die zentrale Festlegung des Tarifeinheitsgesetzes: dass in einem Betrieb mit zwei kollidierenden Tarifverträgen künftig nur noch der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft gilt, die dort die meisten Mitglieder hat. Es folgt jedoch das große Aber: Verdrängen darf die größere Gewerkschaft den Tarifvertrag der kleineren nur dann, wenn sie deren Interessen "ernsthaft" und "wirksam" berücksichtigt habe. Außerdem müsse die kleinere Gewerkschaft einen Anspruch haben, dem Arbeitgeber "ihre Vorstellungen vorzutragen". Wer definiert, was ernsthaft und wirksam ist, wann genug vorgetragen wurde? Was das Bundesverfassungsgericht hier geschaffen hat, ist ein Beschäftigungsprogramm für Arbeitsrichter und eine Goldgrube für Anwaltskanzleien. Bis diese Fragen geklärt sind, durch Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte, das Bundesarbeitsgericht und vielleicht wieder das Bundesverfassungsgericht - bis dies so weit ist, werden Jahre vergehen.

Bis dahin wird es in vielen Betrieben ein Wettrennen um Mitglieder geben. Und die noch nicht ausgelasteten Arbeitsgerichte dürfen sich Methoden überlegen, wie sie die Mitgliederstärke von Gewerkschaften in einem Betrieb feststellen, ohne dass ein Arbeitgeber so erfährt, wie stark die Belegschaft organisiert ist. Mit der Urkunde eines Notars wird sich die vermeintlich kleinere Gewerkschaft nicht zufriedengeben, und eine namentliche Aufstellung wird keine Gewerkschaft akzeptieren. Der Arbeitgeberverband Gesamtmetall begrüßt, dass das Gericht "für Klarheit gesorgt" habe. Von allen Einschätzungen ist das diejenige, die am weitesten daneben liegt.

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