Bundessozialgericht:Familien ohne Anspruch auf stärkere Entlastung

Eltern können nicht verlangen, dass sie wegen der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder weniger Beiträge für die Renten- und Krankenversicherung zahlen müssen als Kinderlose, entscheiden die Richter.

Von Thomas Öchsner, Berlin

Eltern können nicht verlangen, dass sie wegen der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder weniger Beiträge für die Renten- und Krankenversicherung zahlen müssen als Kinderlose. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Die Kasseler Richter beriefen sich in ihrem Urteil auf das Grundgesetz. Daraus lasse sich nicht ableiten, dass es eine Entlastung bei den Sozialbeiträgen geben müsse oder alle familiären Lasten komplett auszugleichen seien. Der Gesetzgeber könne selbst gestalten, wie er Familien helfen wolle. Eltern hätten somit keinen Anspruch auf geringere Sozialbeiträge, teilte das BSG mit. In seiner Entscheidung wiesen die Richter auf bereits bestehende Vorteile für Eltern hin, wie etwa die Kinderfreibeträge im Steuerrecht oder das Elterngeld. In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es Kindererziehungszeiten, von den Mütter und Väter profitieren können. In der gesetzlichen Krankenversicherung werden Kinder kostenlos mitversichert. Das höchste deutsche Sozialgericht bestätigte damit seine Rechtsauffassung in einem früheren Urteil aus dem Jahr 2015.

In den beiden neuen Verfahren hatten die Kläger argumentiert, sie seien finanziell schlechtergestellt als Kinderlose. Unterbrechungen des Berufslebens wegen der Erziehung und Betreuung führten zu Einkommensverlusten und damit zu Einbußen bei den Rentenansprüchen. Kinderlose, reiche und alte Versicherte hätten diese Nachteile nicht. Die Kläger verlangten deshalb, nur noch die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen beziehungsweise pro Jahr einen Betrag in Höhe des steuerlichen Existenzminimums von den fälligen Sozialbeiträgen abziehen zu können. Dieser beläuft sich in diesem Jahr für einen Alleinstehenden auf 8820 Euro. Die Kläger wollen nun Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen. Dabei haben sie etliche Mitstreiter. Nach dem Urteil von 2015 strengten bereits fast 400 Familien Klage beim höchsten deutschen Gericht an (Az.: B 12 KR 13/15 R und B 12 KR 14/15 R).

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