Rundfunk:Das Oberlandesgericht München erlaubt dem BR den Frequenztausch

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Der Radiosender Puls darf laut dem Gericht auf die Frequenz von BR-Klassik wechseln. Vorbei sind die Rechtsstreitigkeiten damit aber noch nicht.

Von Stephan Handel

Preisfrage: Was macht der Bayerische Verfassungsgerichtshof, wenn ein Landesgesetz das genaue Gegenteil eines Bundesgesetzes aussagt? Wenn zum Beispiel im Rundfunkstaatsvertrag steht: "Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig", im Bayerischen Rundfunkgesetz jedoch der identische Satz, allerdings ohne das Wort "nicht": "Der Austausch (...) ist zulässig"? Der Bayerische Verfassungsgerichtshof spricht ein Urteil und formuliert: "Ein unauflösbarer Widerspruch (...) ist nicht ersichtlich."

Es geht um den Bayerischen Rundfunk und seinen Plan, das bislang nur digital verbreitete Programm Puls auch über UKW zu senden, indem Puls die Frequenz des bislang analog gesendeten Programms BR-Klassik bekommt und der Klassiksender ausschließlich digital empfangbar wird - genau jener Tausch also, den der Rundfunkstaatsvertrag offenbar verbietet. Das Rundfunkgesetz erlaubt ihn aber. Der Widerspruch, den vermutlich die meisten darin sehen würden, ist für den Verfassungsgerichtshof "nicht ersichtlich", womit er das Rechtsinstitut neu begründet hat, dass etwas gleichzeitig verboten und erlaubt sein kann.

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Der Verfassungsgerichtshof hat auf diesem Weg vergangene Woche die Popularklage von acht Bürgern gegen den Tausch abgewiesen - die Kläger hatten argumentiert, dass der Artikel des Rundfunkgesetzes verfassungswidrig und nichtig sei, weil Bayern als Unterzeichner des Rundfunkstaatsvertrags damit gegen die Bundestreue verstoße. Eine weitere Klage gegen den Sendertausch wurde am Donnerstag ebenfalls abgewiesen: Das Oberlandesgericht München urteilte gegen etwa 40 Betreiber bayerischer Privatradios, die durch die terrestrische Verbreitung von Puls einen unzulässigen Markteingriff des BR sahen.

Der Sendertausch soll erst dann vollzogen werden, wenn das letztinstanzliche Urteil rechtssicher vorliegt

Die Sendeanstalt hatte sich gegen diesen Vorwurf so verteidigt, dass Puls kein Marktteilnehmer sei, weil das Programm werbefrei sein solle. Dem hielten die Kläger entgegen, mittlerweile sei auch in die Rechtssprechung durchgedrungen, dass kostenfreie Angebote natürlich Einfluss auf Märkte haben könnten; Google und Facebook sind die populärsten Beispiele. Das Gericht mochte dieser Argumentation allerdings nicht folgen und wies mit dem Urteil die Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil ab. Allerdings ließ der Kartellsenat des OLG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung die Berufung zum Bundesgerichtshof zu - das kommt nicht allzu häufig vor und deutet darauf hin, dass der Senat fand, diese Angelegenheit sollte einmal höchstrichterlich geklärt werden.

Die Rechtsanwälte Christoph von Hutten und Alex von Walter, die die Kläger vertraten, beeilten sich zu erklären, dass sie selbstverständlich vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe ziehen werden. Albrecht Hesse, Juristischer Direktor des Bayerischen Rundfunks und dessen stellvertretender Intendant, sagte, der Sendertausch solle erst dann vollzogen werden, wenn das letztinstanzliche Urteil rechtssicher vorliege - das liege weniger an der technischen Machbarkeit als an Gründen der Kommunikation: "Wir müssen sowohl die einen wie die anderen Hörer ja darauf vorbereiten." Mit den gesetzlich vorgeschriebenen Fristen für Einreichung und Begründung der Revision durch die Kläger sowie der Erwiderung durch den Beklagten dürfte eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs frühestens für den Herbst 2018 zu erwarten sein.

© SZ vom 28.07.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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