Versicherungen:Fast gleichberechtigt

Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft

"Wenn Sie in einem Land Vater oder Mutter sind, sind Sie in jedem Land Vater oder Mutter", sagte Ursula von der Leyen mal. Doch die Realität sieht anders aus. (Symbolbild)

(Foto: Jens Kalaene/dpa)

Wie Versicherer mit alternativen Lebensmodellen umgehen - und welche Tücken lauern. Eine Übersicht.

Von Caroline Biallas, Köln

Homosexuelle Paare waren bei Versicherungen jahrelang benachteiligt. Das änderte sich nach und nach - zunächst durch das Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001, nun durch die Einführung der "Ehe für alle" zum 1. Oktober dieses Jahres. Doch behandeln Versicherer homo- und heterosexuelle Paare wirklich gleichberechtigt? Und sind sie auf Familienmodelle wie Patchwork-Konstellationen, Zweitehen sowie Paare ohne Trauschein überhaupt eingestellt? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Wie gehen Versicherer heute mit gleichgeschlechtlichen Partnerschaften um?

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) differenziert seit 2001 in seinen unverbindlichen Musterbedingungen für Hausratpolicen, an denen sich die meisten Versicherer orientieren, nicht mehr zwischen homo- oder heterosexuellen Paaren. Der Familienstand ist nicht mehr entscheidend. Einzige Voraussetzung: Die Partner in eheähnlichen Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften müssen einen gemeinsamen Wohnsitz haben. "Bei den Policen sind homo- und heterosexuelle Paare inzwischen gleichberechtigt", sagt der Mainzer Finanz- und Versicherungsmakler Florian Klein, der sich speziell mit der Beratung von Schwulen beschäftigt.

Worauf sollten Patchwork-Familien und Paare ohne Trauschein achten?

Bei Privathaftpflicht und Rechtsschutz ist die Rechtslage sowohl für Patchwork-Familien als auch unverheiratete Paare unproblematisch. Wer eine Police im Familien-Tarif abschließt, hat den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und im Haushalt lebende Kinder automatisch mitversichert. Auf einen Aspekt sollten Unverheiratete jedoch unbedingt achten, empfiehlt Versicherungsmakler Klein: "Liegt keine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft vor, sollte der Partner namentlich in der Police erwähnt werden." Eine Familienpolice hat für unverheiratete Paare aber auch Nachteile: Bei einer gemeinsamen Police können die Partner - wie Ehepaare auch - untereinander keine Schadensersatzansprüche stellen, warnt die Verbraucherzentrale Bremen.

Und die Sonderfälle?

Es gibt nur wenige Ausnahmen. Bei Hausratversicherungen ist nicht der Familienstand entscheidend, sondern der Besitzer der beschädigten Gegenstände. Im Brandfall zahlen Versicherer auch für Dinge im versicherten Haushalt, die Stiefkindern gehören, die nur gelegentlich zu Besuch sind. Die Summe wird dabei an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, der die Teilbeträge an die Besitzer der Gegenstände weiterreichen muss. "Sobald zusätzliche Personen mit ihrem Hausrat in den Haushalt kommen, sollte die Versicherungssumme geprüft und gegebenenfalls entsprechend erhöht werden", sagt Holger Schnittker, Versicherungsmakler aus dem niedersächsischen Steinfeld, der sich auf Patchwork-Familien spezialisiert hat.

Gibt es Besonderheiten für Patchwork-Familien?

Im Prinzip nein. "Die Kalkulation für Familien-Tarife sieht immer zwei Erwachsene und mehrere Kinder vor. Da spielt weder das Geschlecht eine Rolle noch das Verwandtschaftsverhältnis", sagt Stefan Knoll, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Familienversicherung. Single-Tarife sind natürlich günstiger als Familien-Tarife, da Versicherer die Risiken bei mehreren Personen höher einschätzen. Allerdings sind die Kosten pro Person bei den Familien-Tarifen niedriger.

Worauf sollten Wiederverheiratete bei Lebensversicherungen achten?

Wer eine Kapital- oder Risikolebensversicherung hat und in zweiter oder dritter Ehe verheiratet ist, muss entscheiden, an wen im Fall seines Todes die Versicherungssumme ausgezahlt werden soll. "Häufig ist noch der Ex-Partner als Bezugsberechtigter im Vertrag angegeben, weil vergessen wurde, es zu ändern", sagt Margit Winkler, Geschäftsführerin vom Institut Generationenberatung. Der neue Ehepartner geht dann leer aus, weil die Police nicht aktualisiert wurde.

Fällt auf die Summe aus einer Lebensversicherung Erbschaftssteuer an?

Grundsätzlich ja, doch Verheiratete und eingetragene Lebenspartner werden im Gegensatz zu unverheirateten Paaren gesetzlich bevorzugt: Für sie gilt auf ver- erbte Geldbeträge ein Freibetrag von 500 000 Euro, worunter auch die Auszahlungen aus Lebensversicherungen fallen. Hinzu kommt ein Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro. Eine vererbte Immobilie bleibt bei zehnjähriger Eigennutzung komplett erbschaftssteuerfrei. Paare ohne Trauschein sind deutlich im Nachteil, da sie vor dem Gesetz als Fremde gelten. Bei vererbten Geldsummen und Immobilien können sie nur einen Freibetrag von 20 000 Euro geltend machen. Auf alles, was darüber hinausgeht, müssen Unverheiratete den üblichen Erbschaftssteuersatz von 30 Prozent zahlen.

Können Unverheiratete der Erbschaftsteuer bei der Lebensversicherung entkommen?

Ja, mit einer sogenannten Über-Kreuz-Risikolebensversicherung können sich Paare ohne Trauschein steuergünstig gegenseitig absichern. Dabei schließt jeder der Partner einen Vertrag ab, bei dem er den jeweils anderen als versicherte Person einträgt. Über die Police ist also das Leben des Partners versichert und nicht wie sonst bei der Risikolebensversicherung das eigene. Der Partner erhält dann im Todesfall des anderen seine eigene, im Vertrag vereinbarte Versicherungsleistung. Die ausgezahlte Versicherungssumme fällt bei diesem Vorgehen dann nicht in die steuerpflichtige Erbmasse.

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