Europäischer Gerichtshof:Gegen Scheidungen nach Scharia-Recht

Europäischer Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg

Der Europäische Gerichtshofs in Luxemburg.

(Foto: dpa)
  • Der EU-Generalanwalt Saugmandsgaard Øe hat sich dafür ausgesprochen, Privatscheidungen nach Scharia-Recht generell nicht mehr anzuerkennen.
  • Sollte der EuGH diesem Antrag folgen, hätte das Auswirkungen auf die deutsche Rechtspraxis.
  • Deutsche Gerichte lehnen solch eine Scheidung nicht grundsätzlich ab. Sie müssen aber prüfen, ob sie mit fundamentalen Grundsätzen des deutschen Rechts vereinbar ist.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Noch hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kein abschließendes Urteil gefällt. Aber sollte sich der an diesem Donnerstag vorgelegte Schlussantrag des Generalanwalts durchsetzen, wird die deutsche Justiz bei der Anerkennung ausländischer Scheidungen namentlich aus islamischen Staaten deutlich restriktiver entscheiden müssen als bisher. Denn nach dem Vorschlag des dänischen Juristen Henrik Saugmandsgaard Øe sollen sogenannte Privatscheidungen, wie sie von Geistlichen eines Schariagerichts ausgesprochen werden, generell nicht mehr anerkannt werden. Und zwar deshalb, weil sie Frauen keinen gleichberechtigten Zugang zum Scheidungsverfahren böten und daher diskriminierend seien.

In den Fall geht es um ein Ehepaar, beide mit deutschem und syrischem Pass, das 1999 im syrischen Homs geheiratet hatte und - nach diversen Wohnsitzwechseln - inzwischen in Deutschland lebt. Vor vier Jahren ließ der Mann sich scheiden, und zwar durch eine einseitige "Scheidungsformel", die er über einen Bevollmächtigten vor einem Schariagericht in Syrien erklären ließ. Der Anteil seiner Frau am Scheidungsverfahren bestand in der Abgabe einer schriftlichen Erklärung, sie habe jene 15 000 Euro erhalten, die ihr nach der "auf einseitigen Wunsch vorgenommenen Scheidung" zustünden. Als der Mann beim Oberlandesgericht München die Anerkennung der Scheidung beantragte, verweigerte sie ihr Einverständnis.

Beim EuGH geht es nun um die Frage, wie mit solchen Privatscheidungen zu verfahren ist. Bisher lehnen die deutschen Gerichte deren Anerkennung nicht generell ab. Zwar ist immer zu prüfen, ob eine Scheidung mit fundamentalen Grundsätzen des deutschen Rechts vereinbar ist, dem sogenannten "ordre public". Daran gibt es Zweifel, weil eine derart einseitige Scheidungsprozedur ohne wirkliche Beteiligung der Frau diskriminierend sein kann. Im konkreten Fall hatte das OLG München indes keine Bedenken, weil die Frau die Scheidung im Nachhinein anerkannt habe.

Folgt der EuGH dem Generalanwalt?

Nach dem Ansatz des EU-Generalanwalts Saugmandsgaard Øe wären solche Unterscheidungen künftig nicht mehr möglich. Nach seiner Auffassung dürfte die sogenannte Rom-III-Verordnung - also der maßgebliche Mechanismus zur Anerkennung ausländischer Scheidungen - auf Sprüche von Schariagerichten nicht mehr angewandt werden, weil dafür staatliche Institutionen zuständig sein sollten. Vor allem aber will er Scheidungen generell die Anerkennung versagen, wenn sie auf der Grundlage einer Rechtsordnung ausgesprochen werden, die Frauen im Scheidungsverfahren diskriminiert. Dies ginge deutlich über die bisherige Praxis hinaus, nach der Schariascheidungen zwar von der Justiz kritisch beäugt werden, aber im Einzelfall teils akzeptiert werden, etwa, weil man von einer nachträglichen Zustimmung der Frau ausgeht. Der Generalanwalt fordert dagegen eine generelle Prüfung. Ein Scheidungsverfahren, das die Frau in die Rolle der Empfängerin einer einseitigen Erklärung des Mannes drängt, wäre danach nicht mehr hinnehmbar.

Ob der Däne damit Erfolg hat, ist noch nicht ausgemacht. Solche Schlussanträge sind oft eine gewisse Vorentscheidung, aber eben nicht immer; Saugmandsgaard Øe selbst hatte sich 2016 mit seinem Antrag zu den Vorratsdaten nicht vollständig durchgesetzt.

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