Außenansicht:Am Pranger

Monika Frommel

Monika Frommel, 71, war bis 2011 Direktorin des Kriminologischen Instituts der Christian-Albrechts- Universität zu Kiel.

(Foto: oh)

Abtreibungsgegner nutzen eine Lücke im Strafgesetzbuch, um gezielt gegen Ärzte vorzugehen, die Schwangerschaftsabbruch anbieten.

Von Monika Frommel

Während der 1970er-Jahre stießen Abtreibungsgegner und Frauen, die ihr "Recht auf Abtreibung" einforderten, heftig aufeinander. 20 Jahre dauerte die Suche nach einer sozial verträglichen Regelung, bis es 1995 schließlich zur sogenannten Beratungslösung kam: Frauen bleiben nach einer Abtreibung straflos, wenn sie sich zuvor sozial haben beraten lassen. Ganz zufrieden waren die Kämpferinnen allerdings damit nicht und nannten dieses Modell "Zwangsberatung", aber da die Beratung "ergebnisoffen" sein muss und auf diese Weise auch viele weibliche Arbeitsplätze geschaffen wurden, entspannte sich die Debatte.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht 1998 noch einen bayerischen Sonderweg im Abtreibungsrecht verworfen hatte, war endgültig klar, dass Schwangerschaftsabbrüche durch Ärzte eine medizinische Behandlung wie jede andere sind.

Vorhersehbar war, dass dies Abtreibungsgegner nicht freute. Seit 20 Jahren betreiben sie eine überregionale Website ("Babycaust") und prangern dort ganz konkret einzelne Ärzte und Ärztinnen an, nennen deren Adressen, verteilen Flugblätter und sprechen Patientinnen an. Zivilgerichte untersagten den jeweiligen örtlichen Abtreibungsgegnern derartige Belästigungen und das Verfassungsgericht billigte diese Urteile. Aber dies beeindruckte Klaus Günter Annen, den Betreiber der Website, nicht - im Gegenteil. Sein Anwalt klagte in jedem einzelnen Fall durch alle Instanzen. Finanziert wurde dies durch deutsche Prozesskostenhilfe und durch amerikanische Abtreibungsgegner. Mittlerweile gesteht ihm sogar der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Meinungsfreiheit zu, so dass zu erwarten ist, dass derartige Belästigungen zunehmen werden.

Wahrscheinlich kümmerte sich heute niemand mehr um solche Debatten, wäre da nicht eine Lücke in den Strafgesetzen, die bislang von der Politik übersehen wurde, aber von Annen und seinen Freunden genutzt wird. Es ist der 219 a Strafgesetzbuch, der, so die Überschrift "Werbung für den Schwangerschaftsabbruch" verbietet. Die Formulierungen dieses 1933 geschaffenen Straftatbestandes sind - für die NS-Zeit typisch - uferlos weit und stellen bereits das öffentliches "Anbieten von Leistungen, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind" unter Strafe.

Wäre dieses Gesetz nach 1995 (der vorerst letzten Reform) so formuliert worden, dann würde dies bedeuten, dass auch ärztliche Webseiten, die unter der Rubrik: "Angebotene Leistungen" das Wort Schwangerschaftsabbruch enthalten, verboten wären. Juristen würden dann über die Frage diskutieren, ob ein solches Verbot nicht verfassungswidrig sei, da es Frauen die Information verweigert, auf die sie nun einmal angewiesen sind, wenn sie sich frei über die ärztlichen Angebote informieren wollen. Es ist ja nicht zumutbar, sich auf die Adresse des Arztes beschränken zu müssen, welche die Beratungsstelle nennt (so aber die gängige Praxis). Da aber die Formulierung von 1933 stammt, muss der Paragraf abgeschafft oder zumindest sein Anwendungsbereich eingeschränkt werden.

Wer einen Abbruch der Schwangerschaft "anbietet", macht sich strafbar

Gerichte können dies schon ohne eine Gesetzgebung, die aber sinnvoll wäre, tun. Sie verlangen, dass nur dann das Merkmal "Anbieten" gegeben ist, wenn eine angebotene Leistung nach dem reformierten Recht rechtswidrig ist, etwa wenn sie Abtreibungen "anpreist". Neutrale Hinweise hingegen oder ein Link, der lediglich ein persönliches Gespräch und eine offene Beratung ermöglicht, müssen zulässig sein. So sehen es auch 99 Prozent aller Staatsanwälte und stellen Ermittlungsverfahren ein. In Gang setzen müssen sie diese, wenn ihnen eine Strafanzeige ins Haus flattert. Jedes Jahr werden etwa 25 bis 30 derartiger Anzeigen verschickt. Sie stammen alle von Abtreibungsgegnern, die das Ziel verfolgen, die "Rechtswidrigkeit" einer Abtreibung symbolisch festschreiben zu lassen und die deshalb Ärzte unter Druck setzen, indem sie systematisch deren Websites durchforsten. Irgendwann - so ihr Kalkül - findet sich eine Staatsanwaltschaft, die ihrem Wunsch nachgibt. In Gießen hat ein Staatsanwalt angebissen und eine Anklage geschrieben. Gestützt auf die in Fachkreisen völlig unübliche Zeitschrift für Lebensrecht hält er jede Information, auch neutral gehaltene, für eine strafbare Werbung.

Das Amtsgericht Gießen wird also demnächst über einen bizarren Fall (Az 507 Ds-501 Js 15031/15)verhandeln. Eine Gynäkologin setzte auf ihrer Webseite einen Link, der es potenziellen Patientinnen ermöglicht, eine ärztliches Gespräch und eine Beratung wegen eines Schwangerschaftskonfliktes zu erhalten. Die Richterin muss nun darüber entscheiden, wie sie mit einem Gesetz umgeht, das 1933 dazu diente, jüdische, kommunistische oder liberale Ärztinnen und Ärzte einzuschüchtern, zu vertreiben oder zumindest die Approbation entziehen zu lassen. Schließlich gab es seit den 1920er-Jahren eine Vereinigung sozialistischer Ärzte, die das Abtreibungsverbot bekämpften und über Empfängnisverhütung aufklärten. Dies erklärt, dass ein solches Thema sofort nach der Machtergreifung aufgegriffen wurde und die NS-Sexualpolitik geprägt hat,

Am 28. Februar 1933 erging eine "Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat", die das Ziel hatte, Homosexuelle, Abtreibungsärzte, Kommunisten, "Dirnen" und "Zuhälter" und andere als "kriminell" etikettierte Menschen in "Schutzhaft" oder "vorbeugende Polizeihaft" zu nehmen, was oft mit der Einlieferung in ein Konzentrationslager verbunden war. Erfasst werden konnten alle "Elemente", denen eine "staats- oder volksschädigende" Gefährdung zugeschrieben wurde. Die rassistische Ideologie des nationalsozialistischen Staates ist bekannt. Nicht präsent ist im kollektiven Gedächtnis, dass Homosexuelle, Abtreibungsärzte und sexuell Dienstleistende schon 1933 als "Volksschädlinge" definiert wurden und massiv bedroht waren. Eine konsequente NS-Sexualpolitik und Vernichtungspolitik war den Machthabern so bedeutsam, dass sogar - sofort nach dem Röhm-Putsch 1934 - eine Reichszentrale zur Verfolgung der Homosexualität und Abtreibung gebildet wurde. Dort wurden Aktionen koordiniert. Auch das Verbot des Anbietens von Leistungen, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, gehörte zu diesem Paket.

Was ist zu tun? Die künftige Bundesregierung sollte das Wort "Anbieten" in diesem Straftatbestand streichen. Dann ist auch einem wenig kreativen Staatsanwalt klar, dass es nur um anstößige Werbung gehen kann und nicht um neutrale Information. Alle Patienten haben das Recht, sich über das Internet über die angebotenen Leistungen von Ärzten und Ärztinnen zu informieren. Das ist ein Menschenrecht.

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