Luxemburg:EuGH-Generalanwalt: Schächten weiterhin nur in zugelassenen Schlachthöfen

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Der Europäische Gerichtshof: Der Generalanwalt hat seinen Schlussantrag zum Schächten von Tieren vorgetragen. (Foto: dpa)
  • In Belgien haben mehrere islamische Verbände gegen die Vorschrift geklagt, die das rituelle Schlachten von Tieren außerhalb von zugelassenen Schlachthöfen verbietet.
  • Der Generalanwalt des EuGH sprach sich nun gegen eine Lockerung der Vorschrift aus. Bislang ist das Gericht seiner Einschätzung in vielen Fällen gefolgt.

Gläubige Muslime verzichten auf den Verzehr von Blut, das gilt im Islam als unrein. Deshalb essen viele von ihnen nur geschächtetes Fleisch. Schächten ist eine Art rituelles Schlachten, bei dem das Tier vollständig ausblutet. Eine EU-Regelung besagt, dass es nur in zugelassenen Schlachthöfen stattfinden darf, aus Tierschutzgründen. Mehrere islamische Vereinigungen und Moschee-Dachverbände in Belgien hatten dagegen geklagt, sie sahen sich durch die Vorschrift in ihrer Religionsfreiheit eingeschränkt. Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat sich nun gegen die Lockerung der strengen Vorschriften gewandt. Bislang ist das Gericht seiner Einschätzung in vielen Fällen gefolgt.

Die muslimischen Verbände hatten geklagt, nachdem 2015 bestimmt worden war, dass alle Schlachtungen von Tieren ohne Betäubung, auch während des islamischen Opferfests, nur noch in zugelassenen Schlachthöfen erlaubt sind. Ein belgisches Gericht legte daraufhin dem EuGH die Frage vor, ob diese strikte Vorgabe praktizierende Muslime daran hindern könnte, ihrer religiösen Pflicht am Opferfest nachzukommen und deshalb ihre Religionsfreiheit unzulässig beschränke.

Der Generalanwalt Nils Wahl sagte nun in seinem Schlussantrag, dass die entsprechenden EU-Regelungen die Religionsfreiheit "mit den Erfordernissen des Tierschutzes und der Lebensmittelsicherheit zum Ausgleich" brächten. Wenn es zu "konjunkturellen Kapazitätsproblemen" bei Schlachthöfen anlässlich des islamischen Opferfests komme, stelle sich allenfalls die Frage, wer für den Bau weiterer Schlachthöfe aufkommen müsse.

Die Vorschrift, dass aus Gründen des Tierwohls und der Gesundheit nur in zugelassenen Schlachtereien geschächtet werden darf, befand der Generalanwalt als neutral. In Deutschland ist das Schächten von nicht betäubten Säugetieren mit einem Kehlschnitt aus religiösen Gründen nur unter strengen Auflagen in zugelassenen Schlachtereien und unter Aufsicht des Veterinäramtes erlaubt.

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