Google:Bundesgerichtshof stärkt Informationsfreiheit im Netz

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Google haftet nicht für Verweise auf Beleidigungen, hat der Bundesgerichtshof entschieden. (Foto: dpa)
  • Google haftet nicht für Verweise auf Seiten mit Beleidigungen, urteilt der BGH.
  • Außerdem muss die Suchmaschine Links vor Veröffentlichung nicht prüfen. Ein derartiges Vorgehen wäre ihr nicht zuzumuten.
  • Viele Details, in welchen Fällen Google löschen darf und in welchen nicht, bleiben aber weiter unklar.

Von Marvin Strathmann

"Arschkriecher", "Schwerstkrimineller", "Terroristen" - ständig beschimpfen sich Menschen irgendwo im Internet. Nur bleiben die Beleidigungen meist auch genau dort: in den Tiefen des Netzes, wo sie kaum jemand bemerkt. Erst eine Suchmaschine wie Google macht sie für die Öffentlichkeit sichtbar.

Aber haftet das Unternehmen für Verweise auf Beleidigungen, die es gesucht, gefunden, geordnet und übersichtlich in einer Ergebnisliste angezeigt hat? Dieser Meinung war ein Ehepaar, das sich nicht länger als "Arschkriecher" bezeichnen lassen wollte. Ihre Klage landete über mehrere Instanzen vor dem Bundesgerichtshof (BGH), wo die Richter heute urteilten: Nein, Google haftet nicht.

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Google muss also nicht selbständig prüfen, ob Links das Persönlichkeitsrecht verletzen, bevor es diese als Suchergebnisse anzeigt. Denn ein derartiges Vorgehen sei "praktisch kaum zu bewerkstelligen" und stelle das Geschäftsmodell von Google infrage, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Da keine Prüfpflicht besteht, hafte das Unternehmen nicht für die Verweise. Wenn Google allerdings konkrete Hinweise auf eine offensichtliche Rechtsverletzung erhält, muss die Suchmaschine handeln und eventuell Verweise löschen. Diese Voraussetzungen hätten im verhandelten Fall aber nicht vorgelegen, entschieden die Richter.

"Meinungsfreiheit wird gewährleistet"

"Die Richter stellen sicher, dass auch zukünftig Meinungsfreiheit in Deutschland gewährleistet wird", sagt der Anwalt für Medienrecht Christian Solmecke. Wenn man schon mit der kleinsten Behauptung eine Ehrverletzung darstellen könne, hätte man so die Möglichkeit, nahezu jeden Link aus der Suchmaschine löschen zu lassen. "Das wollte der BGH offenbar nicht und deswegen muss man schon etwas mehr vortragen, bevor das Löschen erforderlich ist."

Allerdings konnte das Gericht nicht alle Streitpunkte klären: "Unklar ist weiterhin, wie umfangreich und zügig nach einer Meldung reagiert werden muss", sagt Sebastian Dramburg, Anwalt für IT-Recht aus Berlin. Auch Dominik Höch, Anwalt für Internet-Recht, hält den Richterspruch für problematisch: "Grundsätzliche, für die Praxis relevante Fragen werden durch das Urteil nicht beantwortet", sagt er.

Das Gericht beziehe sich nur auf die Meinungs-, aber nicht auf Tatsachenbehauptungen. "Wenn jemand schreibt: 'Frau Merkel war nie Bundeskanzlerin', ist das eine offensichtliche Unwahrheit. Was aber, wenn die Unwahrheit nicht so klar auf der Hand liegt? Reicht dann ein Beleg aus, um es löschen zu lassen? Die Details dazu sind völlig unklar."

BGH bestätigt Vorinstanzen

Das klagende Ehepaar betreibt eine Firma für IT-Dienstleistungen und hatte im Februar 2011 geholfen, ein Internetforum aufzusetzen. Allerdings sollen die Foren-Mitglieder immer wieder andere Internetnutzer drangsaliert haben. Außerdem lieferten sie sich verbale Auseinandersetzungen mit Mitgliedern eines verfeindeten Forums. Die Gegner gelangten schließlich über eine E-Mail-Adresse an die Identität des Ehepaares, machten es für die Handlungen der Foren-Mitglieder verantwortlich und überzogen das Paar mit Beleidigungen.

Dagegen wehrten sich die beiden. Im Oktober 2011 wandte sich das Ehepaar an Google und wollte bestimmte Seiten mit Beleidigungen aus den Suchergebnissen entfernen lassen. Das Unternehmen kam dem nach, allerdings nicht so umfassend, wie es sich die Betroffenen gewünscht hatten. Das Ehepaar sah seine Persönlichkeitsrechte durch Google verletzt und klagte. Kölner Landgericht und Oberlandesgericht urteilen, dass Google Links nur dann löschen müsse, wenn der Rechtsverstoß offensichtlich ist. Dem Unternehmen eine einfache Liste mit Adressen zu schicken, reiche demnach nicht aus. Der BGH hat sich nun dieser Entscheidung weitestgehend angeschlossen.

Das Recht darauf, vergessen zu werden

Internetnutzer können nicht nur wegen Persönlichkeitsverletzungen eine Löschung von Google verlangen, sondern auch aus Datenschutzgründen. Im Mai 2014 hat der EuGH ein aufsehenerregendes Urteil gefällt: EU-Bürger können Suchmaschinenbetreiber wie Google verpflichten, Verweise zu persönlichen Daten zu löschen, wenn diese veraltet oder nicht von öffentlichem Interesse sind. Das sogenannte Recht auf Vergessenwerden gilt beispielsweise für ein peinliches Foto auf der Schulwebseite, aber auch für den Bericht über eine Neonazi-Vergangenheit, der bei einer Namenssuche auftaucht.

Google kann den Inhalt selbst nicht entfernen, das liegt in der Verantwortung des Seitenbetreibers. Das Unternehmen muss aber die Verweise darauf verbergen. Allerdings gilt das Recht auf Vergessenwerden nur in Europa. Sucht ein Nutzer etwa mit einer amerikanischen IP-Adresse, werden alle Suchergebnisse angezeigt. Seitdem das Urteil in Kraft getreten ist, haben Deutsche 200 000 Links von Google verschwinden lassen.

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