Presserecht:"Bild" unterliegt im Pranger-Rechtsstreit

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Die Titelseite der "Bild"-Zeitung vom 20. Oktober 2015. (Foto: Bild)

Die Zeitung hatte 2015 Namen und Fotos von Facebook-Kommentatoren veröffentlicht, die gegen Flüchtlinge Stimmung machten. Das war unzulässig, bestätigt das OLG München.

Von Karoline Meta Beisel

Der Bild -Zeitung wird oft Hetze vorgeworfen: gegen Flüchtlinge, gegen Muslime, gegen "gierige Griechen". An einem Dienstag im Oktober 2015, zur Hochzeit der Flüchtlingskrise, sah es einmal anders herum aus. " Bild stellt die Facebook-Hetzer an den Pranger" schrieb das Boulevard-Blatt aus dem Springer-Verlag auf der ersten Seite. Das Besondere an der Geschichte war aber nicht die Aufmachung auf der Titelseite, sondern was auf den nächsten Seiten zu sehen war: Screenshots von etwa vierzig Facebook-Beiträgen, von "Der Bimbo soll zurück in den Busch Bananen pflücken!" über "Raus aus Deutschland mit der Brut" bis "Die Öfen müssen nur angeheizt werden". Bei all diesen Postings klar zu sehen: Der Name und das Profilfoto des jeweiligen Autors. Dazu druckte die Zeitung den Aufruf: " Bild reicht es jetzt: Wir stellen die Hetzer an den Pranger! Herr Staatsanwalt, übernehmen Sie!"

Die Aktion hatte schon bei ihrer Veröffentlichung für Diskussionen gesorgt. Viele empfanden den Aufruf, gegen Hetzer zu ermitteln, als scheinheilig. Zum anderen aber auch, weil der Zweck nicht jedes Mittel heiligt. "Auch Rechte haben Rechte", hieß es in einem Beitrag des Deutschlandfunks, gemeint war die Frage, ob es in Ordnung ist, Privatpersonen derart vorzuführen? Und wie öffentlich ist eigentlich, was Nutzer bei Facebook sichtbar für alle selbst veröffentlichen?

An diesem Donnerstag musste sich auch das Oberlandesgericht in München mit dem Fall befassen, konkret mit der Frage, ob Bild Fotos der so bezeichneten "Hetzer" veröffentlichen durfte. Ursprünglich dagegen geklagt hatte eine Frau, deren vergleichsweise harmlosen Facebookeintrag die Bild abgedruckt hatte. Das Landgericht hatte in erster Instanz entschieden, dass die Zeitung die Frau nicht hätte zeigen dürfen, mit seiner Berufung wollte der Springer-Verlag diese Entscheidung kontrollieren.

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Beinahe lehrbuchmäßig prüfte das Gericht bei der Verhandlung die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes, denn für die Veröffentlichung von Fotos gibt es eigentlich klare Regeln: Im Normalfall ist sie nur dann erlaubt, wenn der Abgebildete zugestimmt hat. Für Bild lag hier einer der Schwerpunkte: Beiträge, die bei Facebook öffentlich - also nicht nur für Freunde oder in geschlossenen Gruppen - gepostet werden, sind auch von außen auffindbar. Die Anwälte der Kanzlei Raue, die den Springer-Verlag vertreten, sehen darin eine zumindest stillschweigende Einwilligung. Anders das Gericht: die Klägerin habe nicht absehen können, in welchem Kontext ihr Beitrag auftauchen würde.

Aber auch ohne Einwilligung kann die Veröffentlichung zulässig sein. Dann nämlich, wenn das Foto aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammt, so heißt es im Gesetz. Nicht nur Bild hält das Phänomen der Hetze im Netz für ein Ereignis von zeithistorischer Bedeutung; das war es ja schon, bevor im Bundestag jemand "Netzwerkdurchsetzungsgesetz" sagen konnte. Auch das Gericht sah es am Donnerstag so. Darum sei es grundsätzlich in Ordnung, über solche Äußerungen in den sozialen Netzwerken zu berichten; selbst die Fotoveröffentlichung könne demnach zulässig sein.

So ähnlich hatte auch der Presserat entschieden, der den Bild-Pranger und einen ähnlichen Beitrag der Huffington Post im Dezember geprüft - und nichts zu beanstanden hatte: "Aus Sicht des Ausschusses war die Veröffentlichung der Äußerungen mit Name und Profilbild in beiden Berichterstattungen zulässig, da es sich hier nicht um private, sondern erkennbar um politische Äußerungen der User in öffentlich einsehbaren Foren handelte."

In München konnte sich Bild am Donnerstag trotzdem nicht durchsetzen, das Gericht wies die Berufung noch am selben Tag zurück. Die Bildberichterstattung über Ereignisse der Zeitgeschichte finde dort ihre Grenze, wo die Rechte des Einzelnen schwerwiegend beeinträchtigt werden; und in dem "Pranger" der Bild sah das Gericht so eine Beeinträchtigung, weil die Zeitung in ihrem Beitrag einzelne Personen aus einer Vielzahl an Gleichgesinnten herausgehoben habe. Dem Einwand des Anwalts, es sei ja nicht um die konkreten Personen, sondern um deren Verhalten gegangen, hielt der Vorsitzende Richter der Bild ihre eigenen Worte entgegen: "Wenn im Text zwei Mal drin steht, dass hier jemand an den Pranger gestellt wird, dann fällt es mir schwer zu sagen: Hier wird niemand an den Pranger gestellt."

Zu Ende ist der Fall damit aber noch nicht. Schon nach dem erstinstanzlichen Urteil hat Springer angekündigt, notfalls bis zum Bundesgerichtshof gehen zu wollen.

© SZ vom 02.03.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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