Steuernachzahlung:Fällt der Steuerschuld-Zins, fehlen dem Bund Milliarden

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Sind sechs Prozent Zinsen auf zu spät beglichene Rechnungen zu viel? Die Richter am Bundesfinanzhof finden: ja. (Foto: dpa)
  • Erstmals zweifelt der Bundesfinanzhof an, dass sechs Prozent Zinsen auf Steuernachzahlungen verfassungsgemäß sind.
  • Es geht um viel Geld: Die Finanzämter nehmen so im Jahr mehr als zwei Milliarden Euro zusätzlich ein.
  • Entscheiden muss nun das Bundesverfassungsgericht - und das wohl sogar noch in diesem Jahr.

Von Stephan Radomsky

Wenn das Finanzamt Steuern nachfordert, wird bislang oft ein satter Aufschlag fällig: Ein halbes Prozent für jeden Monat, insgesamt sechs Prozent pro Jahr, beträgt der sogenannte Nachzahlungszins. So steht es seit Jahrzehnten unverändert im Gesetz. Doch nun stellt der Bundesfinanzhof (BFH), Deutschlands oberstes Steuergericht, die Höhe dieses Aufschlags erstmals infrage.

In einem am Montag veröffentlichen Entschluss kritisiert das Gericht die gängige Praxis mit deutlichen Worten: Es bestünden "schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel", ob der Zins in seiner jetzigen Form und Höhe nicht gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz und das Übermaßverbot verstößt, heißt es in der Begründung des Neunten Senats unter Vorsitz von BFH-Präsident Rudolf Mellinghoff (Az. IX B 21/18).

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Sechs Prozent kassieren Finanzämter bislang von säumigen Steuerzahlern. Der Bundesfinanzhof stellt diese Praxis erstmals infrage.

Grundlage der Entscheidung ist zwar nur eine sogenannte summarische Prüfung, eine Art Eilverfahren. Die darin enthaltene Kritik ist aber sehr grundsätzlich. So bemängeln die Richter eine "realitätsferne Bemessung" des Zinssatzes für den Zeitraum seit 2015. Sechs Prozent, das überschreite angesichts der "strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße". Der Leitzins der Europäischen Zentralbank (EZB) beispielsweise liegt seit mehr als zwei Jahren bei null Prozent. Überhaupt, so die Richter, fehle es an "einer nachvollziehbaren Begründung" für die Höhe des Zinses.

Die Entscheidung birgt politischen Zündstoff: Der Staat verdient gut an den Nachforderungszinsen, jährlich nehmen die Finanzämter mehr als zwei Milliarden Euro zusätzlich von den Steuerzahlern ein. Und das, obwohl auch verspätet ausgezahlte Guthaben beim Fiskus mit sechs Prozent verzinst werden. Genau aus diesem Grund hält das Bundesfinanzministerium den Zinssatz auch in seiner jetzigen Form für verfassungskonform, sagte ein Sprecher. Der BFH sieht dagegen Handlungsbedarf: Es sei "davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Anpassung der Zinshöhe bekannt ist".

Der größte Teil der Einnahmen stammt nicht von Privatleuten, sondern von Unternehmen, die nach einer Betriebsprüfung Steuern nachzahlen müssen. So war es auch im aktuellen Fall. Ein Unternehmer-paar hatte eine Steuernachforderung über fast zwei Millionen Euro erhalten - und sollte dafür zusätzlich gut 240 000 Euro Zinsen zahlen. Die Steuern überwies das Paar, gegen den Aufschlag legte es Einspruch ein - mit Erfolg. Über den Fall muss nun in einem Hauptsacheverfahren endgültig entschieden werden.

Steuerzahler müssen weiterhin selbst aktiv werden

Welche Auswirkungen der Beschluss auf alle Steuerzahler haben wird, liegt nun vor allem am Bundesverfassungsgericht. Dort sind bereits mehrere Verfahren zu den Nachzahlungszinsen anhängig. Und es zeichnet sich ab, dass sich die Verfassungsrichter auch mit der Höhe des Aufschlags befassen werden. Sie könnten dazu noch in diesem Jahr urteilen.

Bis auf Weiteres müssen Steuerzahler selbst aktiv werden und wenn nötig Einspruch gegen einen Zinsbescheid einlegen. Dabei können sie auf die aktuelle Entscheidung der obersten Finanzrichter verweisen. Genügt das nicht, müssen sie selbst noch einmal vor Gericht ziehen, um den Bescheid aussetzen zu lassen.

Brisant an der BFH-Entscheidung ist auch, dass der Neunte Senat mit seinem neuen Beschluss ein erst jüngst gefälltes Urteil aus dem eigenen Haus über den Haufen wirft. Ende Februar hatte der Dritte Senat des BFH sein Urteil zu einem ähnlichen Fall aus dem Jahr 2013 veröffentlicht, wonach der Aufschlag von sechs Prozent sehr wohl zulässig sei (Az. III R 10/16). Der Vorsitzende Richter Stefan Schneider deutete dabei an, dass sich die Entscheidung seiner Ansicht nach auch auf Fälle aus späteren Jahren übertragen lasse, obwohl die Zinsen in dieser Zeit noch weiter gesunken sind. "Eine Ärgerlichkeit" reiche nicht aus, damit der Zins verfassungswidrig werde, sagte er damals.

Das sehen BFH-Präsident Mellinghoff und die weiteren Richter des Neunten Senats grundsätzlich anders - und knöpfen sich auch die damalige Argumentation ihrer Kollegen vor. Die hatten für ihre Entscheidung eine große Bandbreite von Zinssätzen für verschiedene Einlagen und Kredite zugrunde gelegt - vom Sparbuch bis hin zum Dispo - und dabei eine Spanne von 0,15 bis 14,7 Prozent ermittelt. Damit habe der sechsprozentige Aufschlag des Fiskus die "Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte" nicht verlassen, so der Dritte Senat. Dieses Argument lehnt der Neunte Senat nun ab. Die hohen Kreditkarten- und Dispozinsen seien "Sonderfaktoren" und als Referenz nicht geeignet.

Dass der immer gleiche, einheitliche Zinssatz die Arbeit der Verwaltung vereinfache, lässt der BFH ebenfalls nicht mehr gelten. Dank digitaler Datenverarbeitung in den Finanzämtern sei es längst kein Problem mehr, die Höhe des Aufschlags an einem aktuellen Marktzins oder dem jeweils gültigen Basiszinssatz auszurichten. Die bayerischen Kommunen beispielsweise schafften Ähnliches bereits seit 2014.

© SZ vom 15.05.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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