Streikverbot für Lehrer:Beamtenrecht geht in Karlsruhe vor Menschenrecht

Verfassungsrichter verkünden Urteil zum Streikverbot

Der Zweite Senat unter Vorsitz von Andreas Voßkuhle (links) hat die Streikträume aus den Lehrerzimmern verbannt.

(Foto: dpa)

Das Bundesverfassungsgericht hat das Streikverbot für beamtete Lehrer bestätigt und das Berufsbeamtentum zukunftsfest gemacht - gegen europäische Übergriffe.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Vielleicht findet sich die Wahrheit ja fast am Ende des 81 Seiten dicken Urteils. Beim System des deutschen Beamtenrechts, heißt es dort, "handelt es sich um eine nationale Besonderheit der Bundesrepublik Deutschland, die dem Umstand geschuldet ist, dass sich die Staaten in Europa kulturell und historisch sehr unterschiedlich entwickelt haben". Soll heißen: Das Berufsbeamtentum gehört zu Deutschland wie der Streik zu Frankreich und der Regierungswechsel zu Italien. Daran ist, bitte sehr, nicht zu rütteln.

Geklagt hatten drei Lehrerinnen und ein Lehrer, nach Kräften unterstützt von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), die sich in Karlsruhe einen alten Traum erfüllen wollte - ein verbrieftes Streikrecht für Lehrer.

Die Stunde schien günstig zu sein, denn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in zwei türkischen Fällen entschieden, ein Streikverbot dürfe nur für "hoheitliche" Beamte gelten - wozu Lehrer nun mal nicht gehören. Mit dem Rückenwind aus Straßburg zog die GEW nach Karlsruhe. Und handelte sich dort an diesem Dienstag eine derart herbe Niederlage ein, dass die Bundesvorsitzende Marlis Tepe von einem "schwarzen Tag" sprach und sonst erst einmal nicht viel zu sagen wusste.

Jeden Gedanken an Arbeitskampf im Beamtenwesen vertrieben

Denn der Zweite Senat unter Vorsitz von Andreas Voßkuhle hat die Streikträume nicht nur aus den Lehrer- und Klassenzimmern verbannt. Er hat jeden Gedanken an einen Arbeitskampf auch aus den hintersten Winkeln des Beamtenwesens vertrieben, ob nun für hoheitliche oder nicht-hoheitliche, für wichtige oder unwichtigere Beamte - selbst der "Randbereichsbeamte", was immer das ist, darf hierzulande nicht in den Ausstand treten.

Dass das Menschenrechtsgericht das Streikrecht jedenfalls einiger für das Staatswesen nicht so zentraler Beamter unter den Schutz der Menschenrechtskonvention stellen will, hat für Deutschland keine Folgen. Beamtenrecht geht vor Menschenrecht.

Nun muss man sagen: Es gibt gute Argumente dafür, das Berufsbeamtentum hochzuhalten - Argumente, die keineswegs überholt sind, sondern womöglich gerade an Bedeutung gewinnen. Der Beamte habe sich vom Fürsten- zum Staatsdiener entwickelt, mit der Aufgabe, "Verfassung und Gesetz im Interesse des Bürgers auch und gerade gegen die Staatsspitze zu behaupten", heißt es in dem Urteil. Er solle eine stabile Verwaltung sichern und einen ausgleichenden Faktor gegenüber den politischen Kräften bilden. Der Beamte, der Gesetze durchsetzt und politischen Unsinn ausbalanciert: In Zeiten des Populismus ist das keine gering zu schätzende Aufgabe.

Das Beamtentum wird zukunftsfest gemacht

Und zur DNA dieses Beamtentums, so argumentiert das Gericht, gehöre nun mal das Streikverbot: "Seine Preisgabe würde die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Ordnung des Berufsbeamtentums grundsätzlich in Frage stellen." Die Arbeitskraft des Beamten müsse auch in Krisenzeiten abrufbar sein.

Zudem verbiete sich ein "Rosinenpicken" - ein Begriff, den Thomas de Maizière, damals noch Bundesinnenminister, in der Anhörung im Januar verwendet hatte: Beamte sollen nicht das Beste aus zwei Welten beanspruchen dürfen - das Streikrecht für höhere Tarife und den gesetzlichen Anspruch, vom Staat lebenslang "alimentiert" zu werden.

Gute Gründe, wie gesagt. Überraschend war aber doch, dass einige zentrale Themen der mündlichen Verhandlung im Urteil eher schlank abgehandelt wurden. Etwa der Umstand, dass Sachsen so gut wie gar keine verbeamteten Lehrer beschäftigt, ohne dass dort das Schulwesen zusammengebrochen wäre. Schon richtig, heißt es dazu im Urteil, aber dies stelle das "Beeinträchtigungspotenzial von Arbeitskämpfen im schulischen Bereich nicht grundsätzlich in Frage".

Oder die Frage, ob das "Alimentationsprinzip", also der Anspruch auf Besoldung und Versorgung durch den Staat, wirklich so gut funktioniere. In der Anhörung hatten die Anwälte der Beschwerdeführer kritisiert, gerade bei den Lehrern mit ihrer schwer quantifizierbaren Arbeitslast sei den Ländern eine Gestaltungsmöglichkeit nach Kassenlage eröffnet. Im Urteil werden sie auf den Rechtsweg verwiesen. Immerhin, so freute sich Ulrich Silberbach, Vorsitzender des Gewerkschaftsbunds DBB Beamtenbund und Tarifunion, liefere das Urteil nun zusätzliche Argumente für Besoldungsklagen.

Wie passt das Urteil zur Rechtsprechung des Menschenrechtsgerichts?

Bleibt die Frage: Wie kann sich das oberste deutsche Gericht in Widerspruch zum Europa-Gericht aus Straßburg setzen? Die Antwort lautet: Die Menschenrechtskonvention rangiert in Deutschland unterhalb des Grundgesetzes und ist daher - so entschieden in Karlsruhe im Jahr 2004 - nur als "Auslegungshilfe" zu berücksichtigen.

Diesen Grundsatz hat der Zweite Senat nun wortreich ausdifferenziert, um am Ende zu sagen: Ja, die Menschenrechtskonvention hat einen hohen Rang im deutschen Rechtssystem, sie erfüllt eine Orientierungs- und Leitfunktion, und der "Kernbestand an Menschenrechten" ist sogar besonders geschützt. Aber nein - vom Streikverbot für Beamte können wir keinen Millimeter abrücken.

Zuständiger Berichterstatter des Verfahrens war übrigens Gerichtspräsident Voßkuhle selbst, der damit im vorletzten Jahr seiner Amtszeit ein Urteil geschrieben hat, mit dem das Berufsbeamtentum offenkundig zukunftsfest gemacht werden soll - gewappnet gegen Gewerkschaftsträume und europäische Übergriffe. Auf Seite 71 wird das Streikverbot gleichsam in den Adelsstand erhoben: Ob dieses Verbot zu den tragenden Grundsätzen der Verfassung gehöre, ausgestattet mit einem Ewigkeitsschutz gegen Änderungen - das könne hier offen bleiben. Aber viel spreche dafür.

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