Sterbehilfe:Keine Chance auf tödliche Medikamente

Sterbehilfe: Medikamente eines Euthanasie-Sets in Belgien

Medikamente zur Selbsttötung, wie hier in Belgien zu sehen, sollen Patienten in Deutschland nicht erhalten.

(Foto: dpa)
  • In einem Schreiben des Gesundheitsministeriums an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte heißt es, dass Patienten keine letale Dosis eines Betäubungsmittels bekommen sollen.
  • Hintergrund des Schreibens ist ein wegweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Frühjahr 2017, das Patienten in bestimmten Fällen den Zugang zu solchen Medikamenten erlaubt hat.
  • Experten fordern seit Langem von der Bundesregierung, bestehende Paragrafen zu überarbeiten und damit endlich Klarheit für Patienten zu schaffen.

Von Kristiana Ludwig und Felix Hütten

Schwerkranken Patienten soll der Zugang zu einem tödlichen Medikament zum Zweck der Selbsttötung untersagt werden. Das geht aus einem Anschreiben des Staatssekretärs des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), Lutz Stroppe, an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hervor, das der Süddeutschen Zeitung vorliegt. Nach Aussage eines Ministeriumssprechers handelt es sich hierbei um eine "schriftliche Aufforderung mit rechtsverbindlichem Charakter".

In dem Brief bittet Stroppe das BfArM, Anträge von Patienten auf eine letale Dosis eines Betäubungsmittels abzulehnen. Damit versucht der neue Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) für mehr Klarheit in der Debatte um "Sterbehilfe" in Deutschland zu sorgen. Das BfArM ist dem Gesundheitsministerium unterstellt.

Hintergrund des Schreibens ist ein wegweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Frühjahr 2017. Damals entschieden die Richter, dass schwerkranken Patienten der Zugang zu einem Betäubungsmittel zur Selbsttötung "in extremen Ausnahmesituationen" nicht verwehrt werden dürfe.

"Gefahren einer künftig entstehenden Routine entgegenwirken"

Geklagt hatte ein Mann, dessen Ehefrau nach einem Unfall querschnittsgelähmt war und künstlich beatmet werden musste. Die Frau empfand ihre Lebenssituation als unerträglich und wünschte zu sterben. Sie beantragte beim BfArM ein Betäubungsmittel in tödlicher Dosis, das Institut aber lehnte ab. Die Frau nahm sich 2005 in der Schweiz mit Unterstützung eines Sterbehilfevereins das Leben.

Das Gericht gab dem Kläger Jahre später recht. Es befand, das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse auch "das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll". Bislang haben etwa 100 Menschen beim BfArM um die Erlaubnis gebeten, ein Medikament in tödlicher Dosierung verwenden zu dürfen.

Als Reaktion auf das Urteil ließ das BfArM vom ehemaligen Bundesverfassungsrichter Udo Di Fabio ein Rechtsgutachten anfertigen. Di Fabio kam darin zu dem Schluss, dass das Urteil verfassungsrechtlich nicht haltbar sei. Der Gesetzgeber sei berechtigt die Mittel zu verweigern, wenn er "Gefahren einer künftig entstehenden Routine zur Verabreichung tödlich wirkender Substanzen (...) entgegenwirken will."

In dem aktuellen Brief an das BfArM beruft sich Staatssekretär Stroppe auf diese Einschätzung. Es könne nicht die Aufgabe des Staates sein, Selbsttötungen durch die Erlaubnis zum Erwerb jener Medikamente aktiv zu unterstützen, heißt es darin.

Doch trotz des Versuchs, mit diesem Brief für Klarheit zu sorgen, stecken die Mitarbeiter des BfArM in einer Zwickmühle. Halten sie sich an die Anordnung, ignorieren sie ein rechtskräftiges Urteil, das freilich schwerer wiegt als die Einschätzung eines pensionierten Richters. Würden sie den Anträgen der Patienten stattgeben, könnten sie gegen Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs verstoßen, der die Förderung der Selbsttötung eines anderen Menschen untersagt.

Experten fordern seit Langem von der Bundesregierung, bestehende Sterbehilfeparagrafen im Strafgesetzbuch und Regelungen im Betäubungsmittelgesetz zu überarbeiten und damit endlich Klarheit für Patienten zu schaffen.

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