Immobilien:Wer vom Baukindergeld profitiert

Hausbau in Deutschland

Hilfe für den Hausbau: Von Dienstag an lässt sich das neue Baukindergeld beantragen.

(Foto: Hauke-Christian Dittrich/dpa)

Von heute an lässt sich die Förderung beantragen. Was der Staat dazuzahlt und bis zu welchen Einkommensgrenzen das gilt - ein Überblick.

Von Thomas Öchsner

Von diesem Dienstag an lässt sich das neue Baukindergeld bei der staatlichen Förderbank KfW beantragen. Was dabei zu beachten ist - die wichtigsten Fragen und Antworten:

Wer bekommt das Baukindergeld?

Zunächst jeder, der gerade Eigentümer oder zu mindestens 50 Prozent Miteigentümer von selbstgenutztem Wohnraum geworden ist oder dies bald wird und diese Voraussetzung erfüllt: Wer den Antrag stellt, muss einen Anspruch auf Kindergeld haben "oder mit kindergeldberechtigten Personen in einem Haushalt leben", wie es auf einem Merkblatt der KfW heißt. Im Haushalt muss mindestens ein Kind leben, das noch keine 18 Jahre alt ist und für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die staatliche Leistung gibt es aber nur, wenn das Einkommen der Antragsteller nicht zu hoch ist.

Wie hoch ist das Baukindergeld?

Familien erhalten für den Kauf einer Wohnung oder den Bau eines Hauses 1200 Euro pro Kind und Jahr, und zwar zehn Jahre lang. Das sind bei einem Kind insgesamt 12  000 Euro, bei zwei Kindern 24  000 Euro. Der Zuschuss wird jährlich und nicht auf einen Schlag ausgezahlt.

Wie sind die Einkommensgrenzen?

Anspruch auf das Baukindergeld haben Familien nur, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen (nicht Bruttoeinkommen) die Obergrenze von 75  000 Euro nicht überschreitet. Hinzu kommen 15  000 Euro pro Kind. Dadurch erhöht sich die Obergrenze bei einer Familie mit einem Kind auf ein zu versteuerndes Einkommen von 90  000 Euro, mit zwei Kindern auf 105  000 Euro. Maßgeblich bei der Berechnung des Haushaltseinkommens ist "der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang", heißt es bei der KfW. Beispiel: Für einen Antrag im Jahr 2018 wird der Durchschnitt aus 2015 und 2016 gebildet. Nachzuweisen ist dies durch die entsprechenden Einkommensteuerbescheide.

Was ist bei den Kindern zu beachten?

Mindestens ein Kind muss bei der Stellung des Antrags unter 18 Jahre alt sein und zu Hause bei den Eltern wohnen. Nach dem Einzug in die selbst genutzte Immobilie ist deshalb dafür eine Meldebestätigung vorzulegen. Nur die dann gemeldeten und im Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren werden bei der Berechnung des Baukindergelds berücksichtigt. Der Nachteil dieser Regelung: Für Kinder, die nach Stellung des Antrags geboren werden, wird keine Zulage mehr gezahlt. Das dürfte Betroffenen nur schwer vermittelbar sein, wollen doch viele Paare gerade deswegen ihre eigenen vier Wände haben, weil sie eine Familie planen oder sich vergrößern.

Was passiert, wenn Kinder nach Antragstellung über 18 Jahre geworden sind?

Dazu teilt ein Sprecher des zuständigen Bundesinnenministeriums mit: Werden die Kinder in den Folgejahren älter als 18 Jahre, "ist dies förderunschädlich. Das Baukindergeld wird weiter ausbezahlt."

Entfällt das Baukindergeld, wenn die Kinder bei den Eltern ausziehen?

Hier bestätigt der Sprecher des Ministeriums: "Nein, das Baukindergeld wird weiter gezahlt."

Was genau wird gefördert?

Gefördert werden Familien mit Kindern, die erstmals in Deutschland Wohneigentum kaufen oder ein Eigenheim errichten, um selbst darin zu wohnen. Ist das bereits länger vorhanden, gibt es kein Geld. Das Baukindergeld lässt sich aber begrenzt rückwirkend beantragen. Dazu teilt die KfW mit: "Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist." Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten müsse der notarielle Kaufvertrag ebenfalls in diesem Zeitraum abgeschlossen sein.

Wo lässt sich das Baukindergeld beantragen?

Der Antrag ist bei der staatlichen Förderbank KfW zu stellen, und zwar ausschließlich online unter www.kfw.de/zuschussportal. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach dem Einzug in die selbstgenutzte Immobilie gestellt werden. Ist der Einzug im Jahr 2018 bereits erfolgt, ist es möglich, den Zuschuss bis zum 31.12.2018 zu beantragen. Vorzulegen sind nach einer Identifizierung des Antragsstellers Einkommensteuerbescheide, Meldebestätigungen und der Grundbuchauszug.

Was passiert, wenn die geförderte Immobilie innerhalb der zehn Jahre vermietet und nicht mehr selbst genutzt wird?

"Die Zuschussempfänger sind verpflichtet, die KfW unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn die geförderte Wohnimmobilie nicht mehr selbst genutzt wird, wenn das Haus oder die Eigentumswohnung vermietet, verkauft oder verpachtet wird", heißt es dazu im Ministerium. Der Anspruch auf den Zuschuss sei zu dem Zeitpunkt beendet, an dem das Wohneigentum nicht mehr selbst genutzt werde.

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