Urteil:BGH stärkt Rechte von Mietern bei Schönheitsreparaturen

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Wenn Mieter aus einer Wohnung ausziehen, gibt es oft Streit ums Renovieren. (Foto: Caroline Seidel/dpa)
  • Der Bundesgerichtshof stärkt mit einem Urteil die Rechte von Mietern bei der Renovierungspflicht.
  • Demnach müssen Mieter auch dann keine fälligen Schönheitsreparaturen übernehmen, wenn sie das mit ihren Vormietern so vereinbart hatten.
  • In diesem Fall war ein Mieter in eine unrenovierte Wohnung eingezogen und hatte trotz der Vereinbarung bei seinem Auszug keine Schönheitsreparaturen vorgenommen.

Es ist wohl eine der größten Sorgen, wenn man aus seiner alten Wohnung auszieht: Ist der Vermieter mit ihrem Zustand zufrieden, oder drohen hohe Renovierungskosten? Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Sonderfall entschieden. Mieter müssen beim Auszug aus einer unrenoviert übernommenen Wohnung keine Schönheitsreparaturen vornehmen, auch wenn sie das mit ihrem Vormieter so vereinbart hatten (Az. VIII ZR 277/16). Damit stärkt der BHG die Rechte der Mieter. Das Urteil reiht sich ein in eine Serie von Entscheidungen zu Einzelheiten der Renovierungspflicht beim Auszug ( hier die wichtigsten Punkte im Überblick).

In dem nun entschiedenen Fall war ein Mieter in eine unrenovierte Wohnung eingezogen. Er hatte mit seiner Vormieterin eine schriftliche Abmachung getroffen: Für 390 Euro übernahm er den Teppichboden und die Einbauküche. Im Übergabeprotokoll zwischen Vormieterin und neuem Mieter stand, dass er "Renovierungsarbeiten u. Tebo" übernimmt, wobei mit "Tebo" der Teppichboden gemeint war. Als der neue Mieter nach fünf Jahren wieder auszog, renovierte er zwar.

Eine solche Vereinbarung könnte den neuen Mieter benachteiligen

Doch die Wohnungsbesitzerin, eine Genossenschaft, hielt diese Arbeiten nicht für ausreichend und ließ in der Wohnung für 799,89 Euro weitere Schönheitsreparaturen von einem Malerbetrieb durchführen und wollte sich das Geld von dem Mieter wiederholen. Das Argument: Er habe sich in der Vereinbarung mit seiner Vormieterin ja zu Schönheitsreparaturen verpflichtet.

In mehreren Instanzen bekam die Genossenschaft zunächst Recht, doch nun entschied der BGH: Eine solche Vereinbarung zwischen zwei Mietern, nach der die Renovierungspflicht auf den neuen Mieter abgewälzt wird, ist ungültig. Die Wohnungsbesitzerin kann daraus keine Ansprüche ableiten. In einer Pressemitteilung zum Urteil begründet das BGH diese Entscheidung damit, dass so eine Vereinbarung den Mieter fälschlicherweise zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichte. Das führe dazu, "dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat."

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