Arbeitsrecht:Speck lass nach

Ein Redakteur der "Wirtschaftswoche" schreibt in der "taz" eine "Me Too"-Geschichte und wird abgemahnt. Zu Recht, urteilt nun das Arbeitsgericht.

Von Hans Hoff

Harald Schumacher versteht die Welt nicht mehr. "Das ist für mich als Journalist unerträglich", sagte er am Freitag vor dem Düsseldorfer Arbeitsgericht. Gerade hatte die Richterin deutlich gemacht, dass sie eine Abmahnung, gegen die der Redakteur klagte, für rechtens hält. Seit 1987 arbeitet Schumacher für den Handelsblatt-Verlag, in dem die Wirtschaftswoche erscheint. Dass er nun mit dem Makel einer schwerwiegenden Eintragung in seiner Personalakte leben muss, mochte er nicht hinnehmen. Schließlich ging es ihm doch um journalistische Aufklärung, als er im März in der taz einen Artikel mit dem Titel "Ran an den Speck" veröffentlichte, weil sein Verlag partout nicht über das berichten mochte, was ihm im September 2017 widerfahren war.

Damals befand sich Schumacher im Auftrag der Wirtschaftswoche auf Dienstreise in den USA. Eine bedeutende deutsche Firma eröffnete dort einen Standort, weshalb es anschließend den üblichen Empfang gab, auf dem auch die Firmenchefin die Runde machte. Sie bat Schumacher, doch den gebotenen Köstlichkeiten eifrig zuzusprechen, was dieser aber mit dem Verweis auf ein bisschen zu viel Speck über dem Gürtel verweigerte. Das glaubte die Industrielle ihm aber nicht, lüftete vor versammelter Mannschaft sein Jackett und kniff ihm, quasi zum Beweis des Gegenteils, in die Hüfte. Nach Schumachers Darstellung verschlug der respektlose Zugriff den Umstehenden die Sprache, und bald fragte er sich, was in Zeiten von "Me Too" wohl mit seiner Karriere passiert wäre, wenn er bei der Unternehmerin derart zugegriffen hätte.

Kurz danach schickte der Gekniffene seinen Bericht an die Redaktion und schilderte darin auch den Vorfall. Damit war man aber in Düsseldorf nicht einverstanden. Man wies Schumacher an, die entsprechende Passage zu tilgen, was er auch tat.

Der Journalist wollte wissen, ob die Unternehmerin dem Verlag Druck gemacht habe

Zurückgekehrt intervenierte er bei der Chefredaktion und bat, die Geschichte doch noch in seinem Blatt erzählen zu dürfen. Das aber wurde ihm verweigert. Auch die Frage, ob wirtschaftlicher Druck seitens der Unternehmerin eine Rolle gespielt habe, blieb unbeantwortet. Wenn er das woanders aufschreiben wolle, müsse er mit der Personalabteilung weiter über das Thema sprechen, hieß es. Vor Gericht sagte Schumacher, ihm sei es sinnlos erschienen: Die Genehmigung hätte er nach seinem Empfinden niemals bekommen.

Zudem erinnerte er sich an eine Passage in seinem Arbeitsvertrag, die besagt, dass nur die "Weitergabe der ihm bei seiner Tätigkeit für den Verlag bekannt gewordenen Nachrichten und Unterlagen der schriftlichen Einwilligung der Chefredaktion" bedürfe. Weil die Wirtschaftswoche seinen Text aber nicht wollte, kam Schumacher zu dem Schluss, dass es sich bei seiner Geschichte nicht um eine Nachricht handeln könne, er also seinem Arbeitsvertrag nicht zuwiderhandele, wenn er über das Thema in der taz schreibe.

Wäre es nach ihm gegangen, hätte das Gericht klären müssen, was als Nachricht zu werten ist und ob ein Verlag Verfügungsgewalt über alle bei der Arbeit erlangten Erkenntnisse seiner Mitarbeiter haben darf. Das Gericht beschränkte sich aber darauf, die formale Richtigkeit der Abmahnung zu prüfen. Demnach darf ein Verlag externe Tätigkeit seiner Angestellten durchaus unter einen sogenannten Erlaubnisvorbehalt stellen. Diese Erlaubnis habe Schumacher aber nicht eingeholt. Hätte er das getan und dann gegen eine Verweigerung seines Wunsches geklagt, wäre die Diskussion über die Frage, wann eine Nachricht eine Nachricht ist, durchaus zu führen gewesen. So aber nicht.

Nach dem Gerichtstermin zeigte sich Schumacher erschüttert. "Das heutige Urteil macht auf erschreckende Weise klar, wie gering der Spielraum für Journalisten ist, wenn einem Verlag die Veröffentlichung einer Information, warum auch immer, nicht genehm ist", sagte er. Ob er Rechtsmittel gegen das Urteil einlegt, will er nach Prüfung der Urteilsbegründung entscheiden. Hans Hoff

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