Presserecht:Recht der anderen Seite

Das Bundesverfassungsgericht prüfte Praxis bei Eilverfahren zu Presseberichten.

Auch in Eilverfahren über Unterlassungsansprüche und Gegendarstellungsforderungen zu Presseberichten muss grundsätzlich die Gegenseite vor einer Entscheidung angehört werden. Das Bundesverfassungsgericht gab mit dieser Begründung in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss zwei Verfassungsbeschwerden von Verlagen statt, die sich nicht zu entsprechenden Forderungen hatten äußern können. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs oder einer Gegendarstellung verborgen bleibt.

© SZ vom 27.10.2018 / AFP - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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