AfD:Schützt die Abgeordneten-Immunität Alice Weidel vor Ermittlungen?

AfD-Fraktionschefin Alice Weidel

Die Staatsanwaltschaft Konstanz hat AfD-Fraktionschefin Weidel im Verdacht, durch die Annahme einer Großspende gegen das Parteiengesetz verstoßen zu haben.

(Foto: picture alliance/dpa)

Die Staatsanwaltschaft darf in der Spendenaffäre durchaus gegen die AfD-Fraktionschefin ermitteln - unter einer Bedingung.

Von Jan Bielicki

Wenn Abgeordnete des Bundestags in Verdacht geraten, eine Straftat begangen zu haben, genießen sie zunächst besonderen Schutz des Grundgesetzes. Laut Artikel 46 darf nämlich "ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden". Diese Abgeordneten-Immunität hat historische Gründe: Sie soll verhindern, dass Organe der Regierung übergriffig werden und Parlamentsmitglieder etwa mit vorgeschobenen Vorwürfen verfolgen können.

Allerdings sind Bundestagsabgeordnete deswegen keineswegs komplett immun, denn es geht nicht um den privilegierten Schutz ihrer Person, sondern darum, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments sicherzustellen.

Wenn die Staatsanwaltschaft Konstanz die AfD-Fraktionschefin Alice Weidel im Verdacht hat, durch die Annahme einer Großspende aus dem Ausland womöglich gegen das Parteiengesetz verstoßen zu haben, dann darf die Behörde ermitteln. Solche Ermittlungsverfahren sind erlaubt, weil der Bundestag jeweils zu Beginn der Legislaturperiode in seiner Geschäftsordnung eine Pauschalgenehmigung dafür erteilt. Demnach können die Staatsanwälte mit ihren Ermittlungen beginnen - unter einer Bedingung: Sie müssen den Bundestagspräsidenten und, "soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen", das betroffene Parlamentsmitglied informieren und, nach Eingang der Mitteilung beim Bundestagspräsidenten, 48 Stunden warten, bevor sie loslegen.

Das Parlament muss also nicht eigens die Immunität eines Mitglieds aufheben, damit ermittelt werden kann. Das muss erst geschehen, wenn die Ermittler Anklage erheben oder einen Strafbefehl beantragen, Wohnungen oder Büros eines Abgeordneten durchsuchen oder ein Bundestagmitglied gar in Haft nehmen oder anderen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen unterziehen wollen. Dann müssen Staatsanwälte oder Gerichte die Aufhebung der Immunität beantragen - auf dem ganz langen Dienstweg via Landes- und Bundesjustizministerium beim Bundestagspräsidenten. Darüber muss dann der Bundestag befinden.

Bei Verkehrsverstößen und in Bagatellsachen entscheidet in der Regel allein der Bundestagsausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung.

In Fällen von Beleidigungen politischen Charakters erlaubt der Bundestag den Behörden dagegen in der Regel keine Ermittlungen. Keine Immunität genießt ein Abgeordneter dem Grundgesetz zufolge dann, wenn "er bei der Begehung der Tat oder im Verlaufe des folgenden Tages festgenommen wird".

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