Frage an den SZ-Jobcoach:Muss ich am ersten Krankheitstag ein Attest einreichen?

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Einmal wöchentlich beantworten die SZ-Jobcoaches Fragen aus dem Berufsleben. (Foto: Jessy Asmus)

Der neue Arbeitgeber von Frank T. will schon vor dem dritten Fehltag ein Attest sehen. Der Arbeitnehmer bittet den Jobcoach um Rat.

SZ-Leser Frank T. fragt:

In den meisten Firmen ist es üblich, dass man spätestens am dritten Krankheitstag ein ärztliches Attest schicken muss. An meinem neuen Arbeitsplatz soll man es jedoch schon am ersten Tag besorgen. Wie soll das gehen? Die wenigsten Mediziner machen Hausbesuche. Soll man sich also tatsächlich als Kranker völlig geschwächt mit Grippe, Lungenentzündung oder Magen-Darm-Infekt zum Arzt schleppen und dort ins Wartezimmer setzen? Oder klaffen hier Anspruch und Realität weit auseinander?

Ina Reinsch antwortet:

Lieber Herr T., der Mensch neigt schnell dazu, das Schlimmste zu befürchten. Daher ist es gut, dass Sie nachfragen, denn so schlimm ist es gar nicht. Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer bei einer Krankheit von mehr als drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen müssen. Gleichzeitig räumt das Gesetz dem Arbeitgeber das Recht ein, eine Krankschreibung schon früher zu verlangen, auch schon vom ersten Tag an.

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Er muss dazu nicht einmal besondere Gründe ins Feld führen, wie etwa den Verdacht, dass der Mitarbeiter blaumacht. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2012 entschieden. Auch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist dafür nicht erforderlich. Es genügt, dass der Arbeitgeber es per Weisungsrecht verlangt.

Das bedeutet nicht, dass Sie sich sterbenskrank zum Arzt schleppen müssen. Wir alle wissen: Es gibt Situationen, da kommt man einfach nicht aus dem Bett: hohes Fieber, Kreislaufschwäche, ein Magen-Darm-Virus, die echte Grippe. Daher machen Ärzte Hausbesuche. Hausärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, also Mediziner mit Kassenzulassung, sind dazu nach dem "Bundesmantelvertrag Ärzte" bei ihren Patienten sogar verpflichtet. Daran sollte man den einen oder anderen Mediziner vielleicht bisweilen erinnern - oder sich einen anderen, engagierten Hausarzt suchen.

Doch es gibt noch eine andere Lösung: Es genügt nämlich, wenn Sie am Tag Ihrer Krankheit in der Praxis Ihres behandelnden Arztes anrufen und schildern, dass Sie nicht in der Lage sind, zu ihm zu kommen. Sie können dann um einen Termin am darauffolgenden Tag bitten - an dem es Ihnen hoffentlich schon etwas besser geht. Ihr Arzt kann Ihnen dann ausnahmsweise rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag ausstellen. Das regelt die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie.

Damit allerdings nicht jeder kommt und behauptet, er sei gestern krank gewesen, müssen einige Rahmenbedingungen erfüllt sein. Der Arzt darf den gelben Schein höchstens für drei Tage rückwirkend ausstellen. Bis 2016 waren es lediglich zwei Tage. Und die Krankheit, die der Patient schildert, muss für den Mediziner nachvollziehbar sein.

Bei einem fiesen Magen-Darm-Infekt dürfte das kein Problem darstellen. Hier werden die Symptome - wenn auch abgeschwächt - noch am nächsten Tag vorhanden sein. Auch bei einem fiebrigen Infekt sollte das unproblematisch sein. Bei starken Kopfschmerzen kann das hingegen anders aussehen: Hier könnte ein Arzt, der den Patienten nicht kennt, ein rückwirkendes Attest möglicherweise ablehnen. Für den behandelnden Hausarzt, bei dem der Patient seit Jahren wegen Migräne in Behandlung ist, wird die Erkrankung dagegen nachvollziehbar sein.

Ihren Arbeitgeber müssen Sie selbstverständlich am ersten Tag Ihrer Krankheit informieren. Am besten gleich am Morgen durch einen Anruf. Das Attest sollten Sie dann schnellstmöglich hinterherschicken. Es muss dem Chef aber nicht am ersten Krankheitstag bereits im Original vorliegen. Die Regelung Ihres Arbeitgebers meint nur, dass Sie Ihre Krankheit durch ein Attest ab dem ersten Tag beweisen können müssen.

Ina Reinsch ist Rechtsanwältin, Autorin, und Referentin in München. Sie befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Thema Arbeitsrecht.

© SZ vom 01.12.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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