Währungspolitik:EU-Richter billigen umstrittene Anleihekäufe der EZB

Ein billionenschweres Programm der Europäischen Zentralbank ist laut EuGH-Urteil keine unzulässige Finanzierung von Staatshaushalten.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Die seit 2015 anhaltenden Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank, die sich inzwischen auf mehr als zwei Billionen Euro summieren, sind mit europäischem Recht vereinbar. Der Europäische Gerichtshof sieht in dem gewaltigen Kaufprogramm weder eine verdeckte Form der Wirtschaftspolitik noch eine unzulässige Finanzierung der Haushalte angeschlagener Staaten. Damit wischt das oberste EU-Gericht Bedenken des Bundesverfassungsgerichts beiseite, das den Fall den Richtern in Luxemburg vorgelegt hatte.

Karlsruhe hatte erhebliche Zweifel angemeldet, ob das "Public Sector Asset Purchase Programme" (PPSP) vom Mandat der EZB gedeckt und mit dem Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung vereinbar sei. Nach dem Urteil des EuGH vom Dienstag halten sich die Käufe im Rahmen des währungspolitischen Mandats der EZB. Denn erklärtes Ziel der EZB sei die Sicherung der Preisstabilität - durch Anhebung der Inflationsrate in die Nähe von zwei Prozent. Der EuGH stellt nicht in Abrede, dass Geld- und Wirtschaftspolitik sich hier überschneiden - und für Wirtschaft ist die EZB nicht zuständig. Um Einfluss auf die Inflationsrate zu nehmen, müsse die EZB aber zwangsläufig Maßnahmen ergreifen, die "gewisse Auswirkungen auf die Realwirtschaft haben", argumentiert das Gericht. Dies allein mache aus der Währungs- noch keine Wirtschaftspolitik. Die EZB genieße hier weites Ermessen; "offensichtliche" Beurteilungsfehler seien nicht erkennbar.

Auch die Karlsruher Zweifel zur verbotenen Haushaltsfinanzierung teilt der EuGH nicht. Der Vorwurf lautet, die EZB spiele unzulässigerweise mit offenen Karten. Umfang und Verteilung der Käufe von Staatsanleihen seien so präzise vorhersehbar, dass die Staaten sich darauf einstellen und entsprechend Anleihen emittieren könnten. "Damit nimmt die EZB den Staaten jeden Anreiz zu einer soliden Haushaltspolitik", kritisierte der ehemalige CSU-Politiker Peter Gauweiler, einer der Kläger. Dies komme einer verbotenen Staatenfinanzierung gleich, auch wenn die EZB die Papiere nicht von den Staaten direkt, sondern auf dem Sekundärmarkt erwerbe. Aus Sicht des EuGH hat die EZB aber nicht ihr komplettes Blatt aufgedeckt. Es gebe Garantien wie eine Sperrfrist zwischen der Emission der Papiere und ihrem Ankauf, die dazu führten, dass die Marktteilnehmer eben doch keine Gewissheit hätten und daher nicht auf die Käufe spekulieren könnten.

Der Leipziger Professor Christoph Degenhart, der eine Gruppe von Klägern vertritt, kritisierte das Urteil des EuGH als "Provokation". Ob das Bundesverfassungsgericht dies ebenso sieht, wird man in seiner abschließenden Entscheidung erfahren; theoretisch könnte es auf Konfrontationskurs zum EuGH gehen. Im ersten Verfahren zu den EZB-Kompetenzen hatten die Verfassungsrichter 2016 indes einen Crash vermieden. Immerhin hat der EuGH - wie schon 2015 im OMT-Urteil über ein anderes Anleihekaufprogramm der Bank - das zentrale Anliegen der deutschen Kollegen bekräftigt: Die Währungspolitik der unabhängigen EZB unterliegt einer gerichtlichen Kontrolle.

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