Fassade:Farbtupfer oder Ärgernis

Bei der Gestaltung der Fassade ist nicht alles erlaubt. Auslöser für einen Streit ist dabei oft die Farbe.

Von Lea Weinmann

Georg Bayer mag es leuchtend. Auch sein Haus darf leuchten, in warmen Farben soll es ihn "einladen", wenn er nach Hause kommt. Das findet er schön. Deswegen hat der gebürtige Schwabe im Oktober 2017 sein Domizil im Städtchen Hayingen auf der Schwäbischen Alb angemalt - in grellem Orange mit zitronengelb umrandeten Fenstern. Nicht einmal bei der Bemalung um die Fenster hat er sich um eine ordentliche, unauffällige Symmetrie bemüht, im Gegenteil: Die gelben Kanten weisen in schrägen Winkeln in alle Richtungen. Georg Bayer gefällt sein Haus. Der Gemeinde Hayingen nicht.

"Am Wochenende habe ich mein Haus angemalt, und montags stand der Bürgermeister vor der Tür", erzählt Bayer. Er solle sein Haus wieder umstreichen, verlangte der. Bayer weigerte sich, woraufhin der Bürgermeister ihn beim Landratsamt Reutlingen anzeigte. Das forderte den 57-Jährigen erneut auf, die Farbe zu entfernen. Sie passe nicht zum "städtebaulichen Ensemble der Ortsmitte", in der das Häuschen steht. Das Gebäude ist umgeben von Fachwerkhäusern, in der Nähe steht eine denkmalgeschützte Kirche aus dem 12. Jahrhundert. Der Hauseigentümer sah nicht ein, "warum ein paar Fachwerkhäuser mehr Rechte haben sollen" als sein Haus. Er legte Widerspruch beim Regierungspräsidium Tübingen ein. Nach einem monatelangen Rechtsstreit entschied das Präsidium im Mai 2018, dass das Haus in dem 2200-Seelen-Örtchen "vorerst bunt bleiben darf". Die gesetzlichen Instrumentarien reichten nicht aus, um eine Änderung des Farbanstrichs "zu erzwingen", so die Behörde.

Damit bezog sich das Präsidium auf die gesetzlichen Regelungen, die im Baugesetzbuch, der jeweiligen Landesbauordnung und der Gemeindesatzung festgeschrieben sind. Diese drei Verordnungen muss ein Hausbesitzer bei der Farbwahl für seine Fassade beachten. Das bundesweit gültige Baugesetzbuch ist in Bezug darauf aber nur "wenig aussagekräftig", erklärt Eva Neumann, Sprecherin beim Eigentümerverband Haus und Grund. Der relevante Paragraf 34 sieht lediglich vor, dass sich ein Bauvorhaben "in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen" muss - sprich: Es darf sich nicht zu sehr von den anderen Gebäuden abheben.

"Es gibt so viele Fallstricke, die man gar nicht erahnen kann."

Was sich nun einfügt und was nicht, darüber könne man natürlich streiten, sagt Neumann. Auch die jeweiligen Landesbauordnungen orientierten sich sehr stark an der Musterbauordnung auf Bundesebene: Die Gestaltung dürfe das "Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten", heißt es darin. Noch so eine schwammige Formulierung. Mitunter wegen dieser unklaren Wortwahl landen Streitigkeiten wegen bunter Häuserfassaden immer wieder vor Gericht. Wesentlich konkreter können die Vorschriften auf kommunaler Ebene werden. Viele Gemeinden legen in einem Bebauungsplan oder einer Gestaltungssatzung sehr detailliert fest, wie ein Haus von außen auszusehen hat. Daran müssen sich die Eigentümer halten. Baumaterialien, Oberflächenstruktur, die Farbe der Fensterrahmen - die Regelungen seien je nach Gemeinde extrem differenziert, sagt Neumann: "Da ist dann teilweise sogar festgeschrieben, ob ein Dachziegel glänzen darf." Oft enthielten die Satzungen auch Gestaltungsempfehlungen oder Skizzen.

Was eine Gemeindesatzung vorschreiben darf, hat aber auch Grenzen. Im rheinland-pfälzischen Winningen stand 2008 die lokale Gemeindesatzung auf dem Prüfstand. Diese sah unter anderem vor, dass Dächer nur in grauen Farbtönen einzudecken seien. Außerdem waren eben glänzende Ziegel verboten. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz schob dem einen Riegel vor: Die Satzung schränke die Privatrechte der Eigentümer zu sehr ein, hieß es damals.

Ob die eigene Gemeinde Gestaltungsempfehlungen vorgibt, kann das zuständige Bauamt beantworten. Das Amt könne auch helfen, das Dickicht der Regelungen zu durchblicken, sagt Neumann vom Eigentümerverband. "Es gibt so viele Fallstricke, die man gar nicht erahnen kann. Wir empfehlen generell, sich unbedingt vorher zu informieren, welche Vorschriften es gibt. Sonst kann es teuer werden." Noch viel strenger sind die Vorschriften bei denkmalgeschützten Gebäuden. "Da greifen unabhängig von kommunalen Satzungen ganz andere Gesetze und Richtlinien", sagt Neumann.

Und wie sieht es mit Mietern aus? Wer in einem Haus nur zur Miete wohnt, darf ohne Absprache überhaupt nicht zu Pinsel und Farbtopf greifen, sagt Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbundes: "Das ist die alleinige Entscheidung des Vermieters. Mieter haben keinen Einfluss auf die Außengestaltung und die Farbgebung des Hauses." Natürlich könne man den Vermieter aber um Erlaubnis fragen.

Direkte Nachbarn haben im Übrigen sehr geringe Chancen, etwas gegen die Fassadenfarbe des Nachbarhauses zu unternehmen, falls sie sich dadurch gestört fühlen. Wer Ärger vermeiden will, sollte bei einer außergewöhnlichen Farbe dennoch einfach kurz nachfragen, raten die Experten. Auch Georg Bayer hat nur seine Nachbarin um Erlaubnis gefragt, als er sein Haus in Hayingen anstrich - "weil die das Ding ja jeden Tag ansehen muss".

Sonst ließ er sich von niemandem etwas vorschreiben. Im Oktober 2017 gab es in Hayingen keine Gemeindesatzung und keinen konkreten Bebauungsplan. Deshalb sah sich das Regierungspräsidium nicht in der Lage, den Hausbesitzer zu einer anderen Farbe zu zwingen - obwohl die Behörde die Gestaltung ebenfalls "für fremd und störend" hielt. Im Zuge des Rechtsstreits hat die Gemeinde mittlerweile aber eine Satzung verabschiedet. Wenn Georg Bayer sein Häuschen also in Zukunft noch einmal anders anmalen will, muss er sich daran halten.

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