Außenansicht:Parité

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Christine Hohmann-Dennhardt, 68, war von 1999 bis 2011 Richterin des Bundesverfassungsgerichts. Zeichnung: Bernd Schifferdecker (Foto: N/A)

In Brandenburg sollen Parteien ihre Listen künftig nach dem Reißverschlussprinzip aufstellen, damit mehr Frauen ins Parlament kommen. Der Protest ist heftig - doch viel spricht dafür, dass dieses Gesetz sehr wohl der Verfassung entspricht.

Von Christine Hohmann-Dennhardt

Es ist schon ein Armutszeugnis: Frauen tragen die Hälfte des Himmels und machen die Hälfte der Menschheit aus, aber auch 100 Jahre nach Einführung des Frauenwahlrechts in Deutschland stellen sie noch immer nicht die Hälfte der Volksvertreter*innen. Im Bundestag ist ihr Anteil bei der jüngsten Wahl sogar zurückgegangen, nachdem er in den Jahrzehnten zuvor langsam gewachsen war. Er liegt jetzt bei gerade einmal 30,9 Prozent. Das Argument, die Zeit werde es schon richten, dass Frauen gleichberechtigt auch politische Positionen und Mandate einnehmen, ist angesichts der 100 Jahre, in denen man dies hätte beweisen können, nicht gerade überzeugend. Und auch die immer wieder von allen Parteien zu hörenden Beteuerungen, wie wichtig es sei, dass Frauen gleich den Männern über unser aller Geschicke mitentscheiden können, klingt angesichts der Wirklichkeit recht schal.

Zugegeben: Einige Parteien wie die SPD, die Grünen und die Linke verfahren schon seit einiger Zeit auf freiwilliger Basis bei der Aufstellung ihrer Listen nach dem Reißverschlussprinzip; sie lassen, immer abwechselnd, eine Frau einem Mann folgen oder umgekehrt. Aber nicht alle Parteien halten es so. Da unser Wahlsystem neben der Listenwahl auch die Direktwahl vorsieht, bei der Männer noch immer in größerer Zahl als Frauen reüssieren, bewegt sich nicht viel vorwärts.

Daher ist es kein Wunder, dass in Brandenburg angesichts der penetranten Unterrepräsentanz von Frauen der Geduldsfaden gerissen und ein "Parité-Gesetz" verabschiedet worden ist, das die Parteien verpflichtet, bei ihrer Listenaufstellung das Reißverschlussprinzip anzuwenden. Wenn eine Partei sich nicht daran hält, dann wird ihre Liste als unzulässig zurückgewiesen. Damit ist ein großer Schritt hin zu einer größeren Frauenrepräsentanz im Parlament getan, aber schon dagegen formiert sich Widerstand.

Viel Geschütz wird dagegen aufgefahren, vor allem verfassungsrechtliches. Selbstverständlich darf gefragt werden, ob bei dieser Verpflichtung auch alle einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben berücksichtigt worden sind. Dabei stehen sich verschiedene Ziele des Grundgesetzes gegenüber: Art. 3 Abs. 2 postuliert die Gleichberechtigung und verlangt vom Staat, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern sowie auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz fordert dagegen die freie und gleiche Wahl von Abgeordneten; und Art. 21 Abs. 1 bestimmt, dass die innere Ordnung von Parteien demokratischen Grundsätzen entsprechen muss.

Es spricht einiges dafür, in der Verpflichtung zu einer bestimmten, geschlechtergerechten Listenaufstellung zunächst einmal einen Eingriff in die beiden letztgenannten Normen zu sehen, denn dies schränkt das Recht der Parteien und ihrer Mitglieder ein, frei zu bestimmen, wer nach welchem Modus und in welcher Reihenfolge auf ihre Liste kommt. Ein solcher Eingriff kann jedoch gerechtfertigt sein, wobei nun Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz ins Spiel kommt. Denn mit der Vorgabe, Männer und Frauen bei der Listenaufstellung gleich zu berücksichtigen, verfolgt das Gesetz das Ziel, die Gleichberechtigung zu fördern und bestehende Nachteile von Frauen ein Stück weit zu beseitigen. Dieses Ziel hat ebenfalls Verfassungsrang und fordert den Staat zum Handeln auf, ist demnach gleichrangig mit den Wahlrechtspostulaten. So kommt es für die Verfassungsgemäßheit eines Parité-Gesetzes darauf an, ob der Eingriff unter Berücksichtigung beider geschützter Verfassungsanliegen verhältnismäßig ist.

100 Jahre Warten sind genug - Frauen fordern die Hälfte der Macht. Das gefällt nicht allen

Dabei wird der Wähler in seiner Wahlfreiheit nicht mehr beeinträchtigt, als er es bei der Listenwahl ohnehin schon ist: Er kann auf die Reihung der Bewerber auf einer Liste, wenn ein Kumulieren ausgeschlossen ist, keinen Einfluss nehmen. Die Parteien folgen hier bisher verschiedenen Kriterien: der regionalen Herkunft, fachlichen Kompetenzen oder auch dem Geschlecht. Dies wird für verfassungsgemäß erachtet, wenn die Versammlung, die zur Listenaufstellung berufen ist, dieser im Einzelnen und im Ergebnis zustimmt.

Und wie steht es mit der Freiheit und Gleichheit der Bewerber*innen, auf einen (bestimmten) Listenplatz zu kommen? Sie konkurrieren schon immer mit anderen Bewerber*innen - mit der Gefahr, auf einem hinteren Listenplatz zu landen oder gar nicht aufgestellt zu werden. Sie können das unter "Parité" nur nicht mehr bei jedem Listenplatz tun, sondern nur bei jedem zweiten. Dabei aber wird die Konkurrenz kleiner, denn sie wird nun nur unter Männern oder Frauen ausgetragen. Zudem sind auch Männern Plätze sicher zugewiesen - durchgängig von vorne beginnend. Die Chancen, aufgestellt zu werden, sinken insofern durchaus verträglich, nur dann nicht, wenn eine Partei bisher den Männern die vorderen Plätze vorbehalten und den Frauen die hinteren Plätze zugewiesen hat. Dann aber spricht viel dafür, der Gleichberechtigung ein Prä zu geben.

Und schließlich sind da die Parteien und ihre Mitglieder, die in ihrer freien Bewerberauswahl insofern eingeschränkt werden, als sie zwar über die Bewerber*innen, aber nicht mehr über den Modus von deren Reihung frei bestimmen können. Parteien spielen bei der Willensbildung des Volkes eine entscheidende Rolle. Unter demokratischem Vorzeichen müssen sie Sorge dafür tragen, dass auch die weibliche Hälfte des Volkes mit ihren Interessen nicht zu kurz kommt. Zwar ist jeder Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes. Aber es hat sich erwiesen, dass es guttut und der Gleichberechtigung dient, wenn nicht nur Männersichten, sondern auch Frauensichten in Entscheidungsgremien maßgeblich Eingang finden. Für das Parlament gilt nichts anderes. Insgesamt gesehen spricht also viel dafür, dass ein solches "Parité-Gesetz" nicht unverhältnismäßig und damit verfassungsgemäß ist.

Bleibt noch das Argument, dass der Frauenanteil in den Parteien deutlich niedriger liegt als der von Männern, sodass Frauen gemessen an diesem Anteil mitunter schon überproportional im Parlament vertreten sind. Hierzu ist zu sagen: Es geht nicht darum, Frauen politische Posten zuzuschanzen, vielmehr wollen sich Frauen als die eine Hälfte des Volkes im Parlament entsprechend repräsentiert sehen, dort, wo auch über ihre Geschicke entschieden wird. Deshalb wollen sie auch mehr Frauen wählen können. Dass Frauen seltener als Männer Mitglieder von Parteien sind, liegt übrigens auch daran, dass in der Familien- und Arbeitswelt noch so manches in Sachen Gleichberechtigung im Argen liegt. Da ist noch vieles zu ändern.

Hoffen wir, dass die Parteien, angestoßen durch die Diskussion um Parité, nun konkrete Anstrengungen unternehmen, um Frauen wie selbstverständlich mehr Platz einzuräumen. Dann könnte sich ein solches Gesetz vielleicht bald erübrigen. Denn eigentlich sollte nicht Liberté, Égalité und Parité unser gemeinsamer Leitstern sein, sondern Liberté, Égalité und, statt Fraternité, heute Solidarité - in Sachen Gleichberechtigung. Das eint und bringt voran.

© SZ vom 09.02.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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