IS-Terroristen:Sind das noch Deutsche?

Der terroristische IS ist als Staat aufgetreten. Die Kämpfer sind diesem Staat beigetreten. Womöglich muss die Bundesrepublik sie also doch nicht zurücknehmen.

Kommentar von Heribert Prantl

Die Kurden in Syrien wollen die deutschen Gefangenen, die in ihren Gefängnissen sitzen, dringend loswerden. Deutschland will sie ebenso dringend nicht haben: Es handelt sich um IS-Kämpfer mit deutschem Pass, die sich dem sogenannten Islamischen Staat angeschlossen hatten. Sie haben womöglich Kriegsverbrechen begangen, Jesidinnen vergewaltigt, Zivilisten gefoltert und ermordet. Sie sind Gefährder, sie sind ein Sicherheitsrisiko, sie haben sich radikalisiert und sie werden die Radikalität nicht automatisch mit der Rückkehr nach Deutschland wieder ablegen. Muss man sie wirklich zurücknehmen?

Gewiss: Bei ausreichendem Tatverdacht kann man diese Ex-IS-Kämpfer sofort in Untersuchungshaft nehmen; der Generalbundesanwalt kann sie anklagen, wenn die Beweislage danach ist. Dann wird das Strafgericht lange verhandeln und die Angeklagten schließlich wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" (weil anderes nicht nachweisbar ist) zu drei Jahren Haft verurteilen - die dann mit der Untersuchungshaft abgegolten ist. Muss das so sein? Geht es nicht anders? Ist das der Preis des Rechtsstaats?

Es gibt ein pragmatisches Argument, das dafür spricht: Deutschland erwartet, dass andere Länder ihre Staatsangehörigen zurücknehmen, die aus Deutschland als Gefährder abgeschoben werden sollen. Also kann sich Deutschland schlecht weigern, deutsche Terroristen aus Syrien zurückzunehmen - wenn es denn Deutsche sind.

Wenn es denn Deutsche sind! Die Forderung, diesen Leuten die Staatsbürgerschaft zu entziehen, ist daher schnell bei der Hand. Das geht aber nicht, weil das Grundgesetz strikt vorschreibt: "Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden." Die Nazis hatten mit dem Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft Schindluder getrieben; die Schöpfer des Grundgesetzes wollten daher jedweder missbräuchlichen Aberkennung der Staatsbürgerschaft einen Riegel vorschieben. Aber das Grundgesetz unterscheidet zwischen der absolut unzulässigen Entziehung der Staatsbürgerschaft und einem bedingt zulässigen Verlust der Staatsbürgerschaft.

Absolut unzulässig ist die Entziehung, wenn der Betroffene den Verlust der Staatsbürgerschaft nicht auf zumutbare Weise selbst beeinflussen kann. Die Bedingungen für einen zulässigen Verlust sind im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) formuliert: Zum Beispiel verliert ein Deutscher seine deutsche Staatsangehörigkeit dann, wenn er ohne Zustimmung des deutschen Staates Wehrdienst in Streitkräften eines fremden Staates leistet. Der Grund: Es handele sich, so sieht es die Juristerei, um eine eindeutige freiwillige Abwendung von Deutschland.

Fall gelöst? Haben die Kämpfer mit Eintritt in den IS ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren - gemäß Paragrafen 28 und 25 StAG? Das wäre dann so, wenn man den "Islamischen Staat" nicht nur als Terrorverband, sondern als ausländischen Staat betrachtet. Und zweitens dann, wenn der IS-Terrorist die Staatsbürgerschaft dieses Staates besitzt.

Der IS ist jedenfalls als Staat aufgetreten; und die IS-Kämpfer sind in diesen Staat eingetreten. Zumindest Sinn und Zweck der Vorschriften über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind damit erfüllt. Mit der Söldnerschaft im fremden Dienst wäre dann die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gegangen.

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