Streit am Oberlandesgericht:Schlappe für Schlagerstar

Pepe Ederer, Sänger der Gruppe Nilsen Brothers, verliert Prozess um einen umstrittenen Vertrag

Von Fridolin Skala

Was Anwalt Günter Poll am Donnerstagmorgen im Gerichtssaal E.06 des Oberlandesgerichtes München (OLG) für seinen Mandanten, einen Komponisten, ausgeführt hat, hätte auch eine Lawine auslösen können für die Verträge der deutschen Musikverlagswirtschaft. Zwar hatte der Senat schon erkennen lassen, dass er die Berufung zurückweisen würde, trotzdem legte Poll noch einmal los. Er vertritt den Sänger der Schlagergruppe Nilsen Brothers Josef (Pepe) Ederer. Der hatte in den 1960er-Jahren die Musik des Hits "Aber Dich gibt's nur einmal für mich" komponiert, der 1965 mit neun anderen Stücken beim Heinz Karow Musikverlag aus Freising verlegt wurde. 2017 kündigte Ederer gemeinsam mit den beiden Textdichtern der Schlager fristlos den bestehenden Vertrag. Daraufhin verklagte der Inhaber des Verlags Lutz Karow die drei Musiker und erhielt im Juli 2017 vor dem Landgericht München Recht. Während die beiden Autoren aus dem Verfahren ausstiegen, legte der 87-jährige Ederer vor dem OLG Berufung ein − und kassierte dort erneut eine Schlappe.

Im Mittelpunkt des komplexen Verfahrens standen die Fragen, ob die 1965 geschlossenen Verträge wirksam geschlossen worden waren, und ob sie durch die einseitige Kündigung von 2017 tatsächlich beendet wurden. Ederers Anwalt Poll wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die "Knebelverträge" von 1965 sittenwidrig und daher nichtig seien. Er argumentierte, dass bis auf die Verlagsrechte für Notendruck und -vertrieb alle Rechte zuerst an die Verwertungsgesellschaft GEMA übertragen worden seien. Deshalb habe der Verlag 1965 auch keine weiteren Rechte erworben, selbst wenn sie im Vertrag stünden. Somit habe der Verlag eigentlich auch keine Ansprüche auf die 40-prozentige finanzielle Beteiligung an den Ausschüttungen der GEMA. "Hinter diese Praxis hat auch der BGH in den vergangenen Jahren ein riesiges Fragezeichen gesetzt", erklärte der Anwalt. Weiter monierte Poll das Argument des Gerichts, dass ein "marktübliches" Verhalten per se nicht sittenwidrig sein könne. Zudem kritisierte er die vertraglich vereinbarte Schutzdauer als zu lang. Sie sichert dem Verleger 70 Jahre über den Tod des Künstlers hinaus die Rechte an den Werken. Im Falle Ederers also insgesamt circa 130 Jahre.

Wäre der Senat dieser Argumentation gefolgt, wäre der Musikverlegermarkt Poll zufolge unter dem Urteil zusammengebrochen. Dort würden seit Jahrzehnten flächendeckend solche Verträge gemacht. Doch Richter Andreas Müller wies die vorgebrachten Einwände zurück. Er sagte, er habe in den Ausführungen Polls keine neuen Argumente erkennen können. So begründeten weder die lange Schutzdauer, noch die fehlenden unmittelbaren Ansprüche des Verlegers auf Ausschüttungen der GEMA die Sittenwidrigkeit. Auch könne kein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festgestellt werden, da die Vereinbarungen den 1965 üblichen Musterverträgen des Deutschen Musikverlegerverbandes entsprächen (Az: 29 U 2854/18).

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