Palliativmedizin:Formen der Sterbehilfe

Sterbehilfe

Welche Formen der "Sterbehilfe" gibt es überhaupt? Und welche sind legal?

(Foto: Oliver Berg/dpa)

Der Begriff der "Sterbehilfe" wird mitunter falsch verwendet - es herrscht ein Wirrwarr aus aktiver, passiver oder indirekter Sterbehilfe. Obwohl die Wörter ähnlich klingen, unterscheiden sie sich doch gewaltig in Bezug auf die Rechtslage. Hier der Überblick.

Von Felix Hütten

Hinter der "Sterbehilfe" verbergen sich zahlreiche Begriffe, die mitunter auch falsch verwendet werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, empfehlen Experten, die jeweiligen Fachbegriffe zu verwenden. Hier der Überblick:

Aktive Sterbehilfe bedeutet Tötung auf Verlangen, diese ist in Deutschland verboten. Ein Beispiel: Ein Arzt würde auf Bitten des Patienten diesem eine tödliche Dosis eines Medikaments spritzen.

Assistierter Suizid ist verboten, wenn er geschäftsmäßig passiert. Dies regelt der umstrittene Paragraf 217 StGB. Grundsätzlich ist von einem assistierten Suizid die Rede, wenn eine Person einem Patienten beim Suizid hilft, beispielsweise durch die Bereitstellung eines Medikaments in tödlicher Dosierung. Der Patient selbst aber verabreicht sich das Medikament, die sogenannte Tatherrschaft liegt also bei ihm.

Indirekte Sterbehilfe bezeichnet eine Verkürzung des Lebens als Nebenwirkung einer (Schmerz)therapie am Lebensende. Dies ist nicht strafbar, allerdings heutzutage ohnehin mehr oder weniger Theorie: Mittlerweile ist wissenschaftlich gut belegt, dass die gängigen Schmerzmittel (meist Morphin) bei korrekter Anwendung das Sterben nicht beschleunigen, sondern sogar die Lebensqualität der Patienten steigern können.

Nicht freiverantwortlicher Suizid: Die Hilfe hierzu ist verboten. Ein Suizid gilt dann als nicht freiverantwortlich, wenn ein Patient unter Druck gesetzt wird oder nicht in der Lage ist, die Konsequenzen seines Wunsches zu verstehen, etwa infolge einer schweren psychischen Erkrankung oder einer Sucht.

Passive Sterbehilfe wird manchmal auch als Behandlungsumstellung bezeichnet. Diese ist erlaubt und kommt dem eigentlichen Sinn der Sterbehilfe am nächsten: Es handelt sich um die Nicht-Einleitung oder Nicht-Fortsetzung lebenserhaltender Maßnahmen, wenn diese kein Ziel mehr haben und/oder dem Patientenwillen nicht (mehr) entsprechen. Letzteres setzt voraus, dass dieser bekannt ist, weshalb man schon in gesunden Tagen mit seinen Angehörigen über das Lebensende sprechen sollte. Auch eine Vollmacht und eine Patientenverfügung können Klarheit schaffen. Patienten haben die Möglichkeit, beispielsweise eine Reanimation abzulehnen oder das Abstellen eines Beatmungsgeräts zu wünschen.

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