Arbeitsrecht:EU-Staaten müssen Arbeitgeber zu Arbeitszeiterfassung verpflichten

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Eine eher altmodische Methode der Arbeitszeiterfassung (Foto: Armin Weigel/dpa)
  • Arbeitgeber in der EU müssen Systeme zur Arbeitszeiterfassung einrichten. Damit soll überprüfbar werden, ob Mitarbeiter die vorgeschriebenen Ruhezeiten einhalten.
  • Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg verpflichtet die Mitgliedsstaaten, entsprechende Richtlinien aufzustellen.
  • Gewerkschaftler begrüßen das Urteil, Arbeitgeber sehen es kritisch.

Die Mitgliedsstaaten der EU müssen die Arbeitgeber verpflichten, Systeme zur Arbeitszeiterfassung einzurichten. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden. Demnach ist die Einhaltung von Höchstarbeitszeitgrenzen und Ruhezeiten ein Grundrecht in der Europäischen Union und die Arbeitszeiterfassung ein Mittel, es zu wahren.

Der Gerichtshof stellt fest, dass ohne die Messung der tatsächlichen Arbeitszeit weder die Zahl der Überstunden noch die zeitliche Verteilung der Arbeitszeit verlässlich ermittelt werden kann. Arbeitgeber müssen aber sicherstellen, dass Beschäftigte pro Woche maximal 48 Stunden arbeiten und täglich elf Stunden Ruhezeit am Stück bekommen. Die Entscheidung stärkt also den Schutz der Arbeitnehmer.

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Das Urteil könnte große Auswirkungen auf den Arbeitsalltag in Deutschland haben. Nur in wenigen Branchen werden Arbeitszeiten bisher vollständig erfasst, etwa im Speditionsgewerbe. Andere Arbeitgeber mussten nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz bisher nur Überstunden festhalten. Das genügt dem EuGH nicht. Ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann, könne weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden. So sei es für Arbeitnehmer äußerst schwierig oder praktisch unmöglich, ihre Rechte durchzusetzen.

Auch Heimarbeit und Außendienst müssen nach dem Urteil künftig registriert werden, jede E-Mail und jedes berufliche Telefonat könnten aufzeichnungspflichtig werden. Wie die Arbeitszeiterfassung umgesetzt wird, ist den Mitgliedstaaten überlassen. Sie dürfen unterschiedliche Vorgaben etwa für große und kleine Unternehmen treffen. Die Möglichkeiten reichen von elektronischen Chipkarten bis zu Programmen auf dem Smartphone, in kleinen Betrieben könnten auch händische Aufzeichnungen eine Alternative sein.

Eine Frist setzt der EuGH nicht: "Der Gesetzgeber sollte die Arbeitszeiterfassung so schnell wie möglich regeln. Dazu müssen selbstverständlich die Verbände angehört werden", sagt Inken Gallner.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßt das Urteil: "Das Gericht schiebt der Flatrate-Arbeit einen Riegel vor - richtig so", sagte Annelie Buntenbach, Mitglied des DGB-Bundesvorstands. Die Rechte der Beschäftigten blieben "viel zu oft auf der Strecke". Sie sieht nun die Bundesregierung in der Pflicht. Diese müsse "eine gesetzliche Grundlage für eine generelle Pflicht zur Arbeitszeiterfassung schaffen". Dies soll eine bessere Kontrolle von Ruhezeiten und tägliche Höchstarbeitszeiten möglich machen. Dadurch seien Arbeitnehmer auch flexibler: "Statt mit der Stechuhr könnte man heutzutage schließlich per Smartphone und App die Arbeitszeit dokumentieren."

Die Arbeitgeber sehen das Urteil kritisch: "Die Entscheidung des EuGH zur Arbeitszeiterfassung wirkt wie aus der Zeit gefallen", heißt es vom Bund der Arbeitgeber. "Wir Arbeitgeber sind gegen die generelle Wiedereinführung der Stechuhr im 21. Jahrhundert. Auf die Anforderungen der Arbeitswelt 4.0 kann man nicht mit einer Arbeitszeiterfassung 1.0 reagieren."

Im konkreten Fall musste der EuGH im Streit zwischen einer spanischen Gewerkschaft und der Deutschen Bank SAE entscheiden. Das Urteil wird aber auch Folgen für Deutschland haben, weil die rechtliche Situation hierzulande ähnlich ist wie in Spanien.

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