Paragraf 219a:Staatlich verordnetes Informationstabu

Streit um Abtreibungsparagrafen

Die Ärztin Kristina Hänel vor dem Gießener Landgericht

(Foto: dpa)

Das Gericht muss neu verhandeln, ob die Ärztin Kristina Hänel gegen das Abtreibungswerbeverbot verstoßen hat. Eine Chance, zu zeigen, wie wenig die Reform des Gesetzes gebracht hat.

Kommentar von Meredith Haaf

In gewisser Weise geht Kristina Hänels Strategie auf: Das Urteil gegen die Gießener Ärztin, nach dem sie unerlaubt für Schwangerschaftsabbrüche auf ihrer Homepage geworben hat, ist aufgehoben. Durch die Reform des Paragrafen 219 a des Strafgesetzbuches Anfang des Jahres habe sich die Rechtslage möglicherweise zu Hänels Gunsten verändert, entschied nun das Oberlandesgericht in Frankfurt. Der Fall geht also zurück ans Landgericht.

Das klingt zunächst nach einem Etappensieg für Hänel, die seit zwei Jahren an der Spitze einer Bewegung zur Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen steht. Tatsächlich geht es bei dem Revisionsurteil aber vor allem um Formalitäten. Nach wie vor ist es Ärztinnen nämlich nicht erlaubt, außerhalb von Fachzeitschriften öffentlich darüber zu informieren, nach welcher Methode sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Für Frauen besteht hier immer noch ein staatlich verordnetes Informationstabu. Es ist nach diesem Urteil deshalb anzunehmen, dass aufgehoben nur aufgeschoben ist.

Trotzdem hilft die Rückgabe des Urteils der Ärztin zunächst. Hänels erklärte Mission ist es, vor Gericht zu zeigen, wie schlecht Paragraf 219 a auch nach seiner lauwarmen Reform ist. Dass die ursprünglichen Vorwürfe gegen Hänel erneut verhandelt werden, gibt ihr dazu immerhin die Gelegenheit.

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Nach dem Paragraf 219a ist es Ärztinnen nicht erlaubt, außerhalb von Fachzeitschriften öffentlich darüber zu informieren, nach welcher Methode sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.

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