Fluggastrechte:EU-Airline muss bei Verspätung zahlen, auch wenn andere Fluglinie sie verursacht hat

Fluggastrechte: Im konkreten Fall verursachte die Fluglinie Etihad die Verspätung. Zahlen muss allerdings eine europäische Gesellschaft, entschied der EuGH.

Im konkreten Fall verursachte die Fluglinie Etihad die Verspätung. Zahlen muss allerdings eine europäische Gesellschaft, entschied der EuGH.

(Foto: AP)
  • Passagiere, die aus einem EU-Mitgliedsland starten und deren Anschlussflug aus einem Nicht-EU-Land verspätet ist, haben unter gewissen Umständen einen Anspruch auf Entschädigung. Das entschied der EuGH.
  • Im konkreten Fall hatten Passagiere einer tschechischen Airline einen Flug von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok gebucht. Der Flug mit einer arabischen Airline von Abu Dhabi nach Bangkok war verspätet.
  • Entschädigen muss dennoch die tschechische Fluglinie, entschied das Gericht. Sie hatte mit der arabischen Airline über ein sogenanntes Codesharing kooperiert.

Von Jan Schmidbauer

Der Fall, über den das Gericht zu urteilen hatte, ist komplex. Die Entscheidung dürfte dennoch für viele Fluggäste relevant sein: Passagiere, die aus einem EU-Mitgliedsland starten und denen beim Umsteigen in einem Nicht-EU-Land eine erhebliche Verspätung zugemutet wird, haben gegenüber ihrer europäischen Airline unter gewissen Umständen einen Anspruch auf Entschädigung. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag entschieden.

Im konkreten Fall hatten Passagiere der tschechischen Fluglinie České aerolinie (Czech Airlines) einen Flug von Prag über Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) nach Bangkok (Thailand) gebucht. Der erste Teilflug von Prag nach Abu Dhabi war pünktlich. Der zweite Teilflug von Abu Dhabi nach Bangkok, der im Rahmen eines sogenannten Codesharings zwischen der Czech Airlines und der arabischen Fluglinie Etihad durchgeführt wurde, kam dagegen mehr als acht Stunden verspätet an.

Die europäische Airline kann immerhin eine Entschädigung von der anderen Fluglinie einfordern

Nach der EU-Fluggastrechteverodnung können Passagiere ab einer Verspätung von mehr als drei Stunden einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Die tschechische Fluglinie argumentierte allerdings, dass sie die Verspätung der arabischen Fluglinie nicht verursacht habe. Etihad operiert außerhalb der EU, also außerhalb des Geltungsgebiets der EU-Fluggastrechteverodnung.

Das Gericht entschied nun, dass dennoch die Fluggastrechteverordnung der EU anzuwenden ist und die Passagiere damit gegenüber der tschechischen Fluglinie einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen können.

Das Gericht begründete seine Entscheidung so: Zwar sei die Verspätung nicht durch die tschechische Airline verursacht worden. Da sie jedoch mit der arabischen Airline über das sogenannte Codesharing kooperiert und die Passagiere die Flüge zusammen gebucht hätten, könne die tschechische Fluglinie als diejenige angesehen werden, die den Flug durchgeführt hat. Allerdings, so teilt das Gericht mit, hätte die europäische Fluglinie die Möglichkeit, einen finanziellen Ausgleich von der Partner-Airline zu fordern, die die Verspätung verursacht hat.

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