Geld-ABC:Geldanlagen im Auge behalten

Freistellungsauftrag am 23.8. / jal
(Foto: SZ-Illustration)

Für Sparer lohnt es sich, Freistellungsaufträge regelmäßig zu kontrollieren.

Von Andreas Jalsovec

So ganz verschwunden ist die D-Mark noch nicht aus dem deutschen Finanzsystem. Das merkt man etwa am Sparer-Pauschbetrag für Kapitaleinkünfte. Er liegt bei 801 Euro für Alleinstehende. Die krumme Zahl stammt noch aus der Zeit der Umrechnung von D-Mark in Euro: Damals gab es eine Werbekostenpauschale für Ledige von 100 D-Mark, umgerechnet also 51 Euro. Diese Zahl ging in den Sparer- pauschbetrag ein und hat sich bis heute gehalten - auf den einen Euro genau.

Bei 801 Euro für Ledige und 1602 Euro für Verheiratete liegt daher die Grenze, bis zu der Sparer ihre Kapitaleinkünfte nicht versteuern müssen. Um diese Freibeträge aber auch unmittelbar auszunutzen, müssen sie bei ihrer Bank einen Freistellungsauftrag einreichen. Er legt fest, bis zu welcher Höhe Zins- und Dividendenerträge oder Gewinne aus Aktienverkäufen steuerfrei bleiben. Was darüber hinausgeht, wird versteuert. Die Bank führt diese Abgeltungssteuer direkt ans Finanzamt ab.

Auch in Zeiten sehr niedriger Zinsen sollten Sparer daher ihrer Bank einen Freistellungsauftrag schicken, um nicht unnötig Steuern zu zahlen. Für einen Single etwa, der mit seinen Anlagen 600 Euro Kapitalerträge im Jahr erzielt und keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, überweist die Bank 25 Prozent Abgeltungssteuer an das Finanzamt: also 150 Euro. Hinzu kommen der Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer. Liegt der Bank ein Freistellungsauftrag in voller Höhe vor, fällt dagegen keine Abgeltungssteuer an. Zu viel gezahlte Steuern könne man sich zwar über die Steuererklärung zurückholen, erläutert Erich Nöll, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine: "Ein ausreichender Freistellungsauftrag erspart einem jedoch diese Mühe", sagt der Experte.

Wer Kapitalerträge bei mehreren Banken erzielt, kann seinen Freibetrag aufteilen, indem er jeder Bank einen Freistellungsauftrag schickt. "Die Aufträge sollte man so verteilen, dass sie beim jeweiligen Institut für die erwarteten Kapitalerträge ausreichen", sagt Erich Nöll. Wichtig sei, dass die Freistellungen insgesamt nicht den Freibetrag überschreiten. Dies passiere, wenn Anleger ihr Geld umschichten oder ein neues Depot eröffnen und vergessen, ihre Freistellungsaufträge anzupassen. Werde zu viel freigestellt, erfahre das letztlich auch das Finanzamt: "Es fordert dann dazu auf, die Freistellungsaufträge auf das gesetzliche Höchstmaß zu begrenzen und verlangt die Abgabe einer Steuererklärung für falsch abgerechnete Jahre."

Anleger sollten daher immer wieder prüfen, wie hoch ihre Freistellungsaufträge sind. Hat die Bank Steuern abgeführt, kann man sie sich über die sogenannte Anlage KAP der Steuererklärung zurückholen. Darin sind Erträge und gezahlte Steuern aufgelistet.

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