Vor Gericht:Gelähmter Mann erhält Schmerzensgeld

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Er hatte sich bei einem Sprung über eine Skischanze die Wirbelsäule gebrochen. Der Betreiber muss nun Schadenersatz zahlen - aber auch beim Kläger sieht das Gericht eine Teilschuld.

Florian Fuchs, Augsburg

Bei einem Sprung über eine Skischanze in ein Sprungkissen im Skigebiet Oberjoch hat sich ein Familienvater im Januar 2014 die Wirbelsäule gebrochen, er ist seitdem weitgehend gelähmt. Nun hat das Oberlandesgericht München dem Mann 280 000 Euro Schmerzensgeld sowie eine lebenslange monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 350 Euro zugestanden. Auch Schadenersatz muss der Betreiber des Skigebiets teilweise zahlen, für Pflegekosten und weil der 51-Jährige sein Haus behindertengerecht umbauen musste. Das Gericht sieht allerdings eine Teilschuld beim Kläger, weshalb es unter seinen Forderungen blieb. Das Landgericht Kempten hatte die Klage noch als unbegründet abgewiesen.

Der Mann war mit seinen damals neun und elf Jahre alten Kindern in dem Skigebiet an der österreichischen Grenze im Allgäu. Zunächst waren die Söhne einige Male über die Schanze in das Luftkissen gesprungen, gegen zwölf Uhr mittags entschloss sich der Kläger, einen Rückwärtssalto zu versuchen. Allerdings schaffte er nur eine halbe Drehung und kam deshalb mit dem Kopf voraus in der Mitte des Luftkissens auf. Er brach sich die Halswirbelsäule und musste noch am Unfallort nach einem Herzstillstand zweimal reanimiert werden. Er ist dauerhaft vom Hals abwärts gelähmt und kann lediglich den linken Arm einige Zentimeter bewegen.

Vor Gericht argumentierte der Mann, dass der Winkel der Absprunganlage zu gering gewesen und nicht ausreichend vor den Gefahren solcher Sprünge gewarnt worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass ein Sprung in das zwei Meter hohe und elf mal 15 Meter große Sprungkissen völlig risikolos ist und habe nur deshalb den Sprung gewagt. Das Gericht gab ihm nun überwiegend recht, insbesondere vor den Gefahren von Salti sei nicht ausreichend gewarnt worden. Ein so großes Luftkissen erwecke jedoch den Eindruck, dass Sprünge nahezu risikolos seien. Allerdings hätte der Kläger zunächst einen einfachen, geraden Sprung versuchen können - er trage deshalb eine Mitschuld. Eine Revision hat das Oberlandesgericht ausdrücklich nicht zugelassen.

© SZ vom 06.09.2019 / ffu - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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