Rechtsprechung:Entzug statt Vollzug

Forensik der Isar-Amper-Klinikums in Haar, 2011

Die leeren Gänge trügen: In Wahrheit wird die forensische Abteilung im Isar-Amper-Klinikum in Haar immer voller, weil dort immer mehr verurteilte Straftäter für eine Therapie untergebracht werden. Damit entgehen sie - zumindest eine Zeitlang - dem Zellentrakt der JVA Stadelheim.

(Foto: Fotos: Claus Schunk)
  • Forensische Kliniken in Oberbayern sind häufig hoffnungslos überbelegt. Schuld daran ist nach Meinung vieler Richter und Staatsanwälte die aktuelle Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs.
  • Konkret geht es dabei um den Paragraf 64 des Strafgesetzbuchs, in dem die Unterbringung für Alkohol- und Drogensüchtige in einer Entziehungsanstalt geregelt ist: Immer mehr Straftäter kommen nicht ins Gefängnis sondern in den sogenannten Maßregelvollzug.
  • Die Folge: Effektive Therapien sind dort kaum mehr möglich.

Von Susi Wimmer

Marina B. hatte keine Chance. Als sie sich nach 25 Jahren Ehehölle endgültig von ihrem Mann trennen wollte, folgte ihr Josip B. frühmorgens auf ihrem Arbeitsweg und tötete sie am Mangfallplatz mit 25 Messerstichen. Die erste Schwurgerichtskammer am Landgericht München I verurteilte den Mann im November 2018 zu lebenslanger Haft und stellte die besondere Schwere der Schuld fest. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf, unter anderem deshalb, weil die Alkoholkrankheit des Täters nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Bei dem Gewalttäter käme auch eine Unterbringung in einer Entzugsklinik in Betracht, so der BGH.

In dieser Woche wurde der Fall erneut verhandelt - und am Freitag die Unterbringung in einer Entzugsklinik angeordnet. "Der BGH hat sich so deutlich positioniert, dass es sinnlos ist, dagegen anzugehen", sagte Richter Norbert Riedmann im Urteil. Richter sowie Staatsanwälte kritisieren mittlerweile ziemlich deutlich die aktuelle Rechtssprechung des BGH. "Wenn einer mal kurz an einem Schnapsglas gerochen hat, kommt er schon in eine Entzugsklinik", formulierte es ein Jurist in einem Prozess salopp. Als Folge davon sind die forensischen Kliniken im Bezirk Oberbayern hoffnungslos überbelegt, das Aggressionspotenzial unter den Patienten steigt und "effektive Therapiebedingungen werden mehr und mehr infrage gestellt", sagt Pressesprecherin Constanze Mauermayer.

Richter Riedmann ist Vorsitzender der zweiten Schwurgerichtskammer am Landgericht München I und ein Freund deutlicher Worte. Als "weichgespülte Voraussetzungen" geißelte er 2018 in einem Urteil die momentane BGH-Linie beim § 64 des Strafgesetzbuchs, in dem die Unterbringung für Alkohol- und Drogensüchtige in einer Entziehungsanstalt geregelt ist. Warum der Bundesgerichtshof dafür sorgt, dass immer mehr Straftäter nicht hinter Gitter, sondern in den sogenannten Maßregelvollzug kommen, ist unklar. Die Pressestelle des BGH könne "weder Entscheidungen des Gerichts inhaltlich bewerten noch eine Stellungnahme zu fachlicher Kritik an den Entscheidungen abgeben", teilt BGH-Richterin Louisa Bartel mit.

§ 64 des Strafgesetzbuchs regelt:

"Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt (...) zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren (...)."

Die Linie, die Strafverteidiger nun verfolgen, ist klar: Bei der psychiatrischen Begutachtung ihres Mandanten und vor Gericht einen möglichst exorbitanten Drogen- und Alkoholkonsum angeben. Das Gegenteil zu beweisen, fällt meist schwer, auch eine Haaranalyse kann zuweilen nicht letzte Gewissheit bringen, schon gar nicht, wenn ein Mehrfachtäter in weiser Voraussicht den Schädel kahlrasiert trägt.

Der Nutzen des § 64 ist für Straftäter enorm: Zum einen dürfte der Aufenthalt in einer Entzugsklinik angenehmer sein als im Gefängnis. Und, wie Florian Gliwitzky, Pressesprecher am Oberlandesgericht, erklärt: "Bei einer mehrjährigen Freiheitsstrafe hat der Betreffende nach zwei Dritteln der Haftverbüßung die Chance, in Freiheit entlassen zu werden. Wenn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird, kann er schon nach der Hälfte entlassen werden." Wer also den § 64 zugesprochen bekommt, kann früher freikommen.

Die Zahlen, die Constanze Mauermayer vom Bezirk Oberbayern nennt, sind beachtlich: Bundesweit habe sich die Zahl der nach § 64 untergebrachten Straftäter verdreifacht, "der Anstieg hat sich gerade in den letzten Jahren eher noch weiter beschleunigt". Der Bezirk ist für die forensischen Kliniken in Haar, Wasserburg und Taufkirchen/Vils (dort sind nur Frauen untergebracht) zuständig. Mauermayer berichtet von Überlastung, dass Stockbetten aufgestellt werden müssen und sich das Zusammenleben der Patienten aufgrund der Enge schwierig gestalte. Um zu deeskalieren, müsse Personal eingesetzt werden, das dann für die eigentliche suchttherapeutische Arbeit fehle.

Ein Expertenzusammenschluss aus Trägern Psychiatrischer Krankenhäuser, Krankenpflegepersonen der Psychiatrie sowie Sozialer Psychiatrie berichtet zudem, dass "immer mehr Patienten, denen es primär gar nicht um die Behandlung ihrer Sucht geht, zugewiesen" würden. Die Zustände würden die erfolgreiche Therapie jener Patienten gefährden, die tatsächlich suchtkrank und therapiemotiviert seien.

Auch Yahia A. profitierte von § 64. Im August 2019 wurde der 64-Jährige wegen versuchten Mordes zu elf Jahren Haft verurteilt - und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, weil er seiner Freundin in einem Fahrstuhl heimtückisch ein Messer in den Rücken gerammt hatte. "Der Mann war schon einmal gewalttätig gegenüber Frauen", sagte die Staatsanwältin in ihrem Plädoyer. "Die Tat ist nicht seinem Alkoholkonsum zuzuordnen, sondern seinem Rollenbild von einer Frau und seiner extremen Eifersucht." Zudem ist es Voraussetzung für die Verhängung des § 64, dass für die Therapie eine Erfolgsaussicht besteht. Yahia A. hatte bereits zwei Entgiftungen hinter sich und war immer wieder rückfällig geworden. Zudem sprach er kein Deutsch.

Doch laut BGH ist das kein Grund, die Erfolgsaussichten der Therapie infrage zu stellen, denn in Maßregelvollzugsanstalten werden Deutschkurse angeboten. Der Richter schien keine Wahl zu haben: "So wie der BGH das zurzeit sieht, liegt der Fall einer Unterbringung vor", sagte er im Urteil. Für Yahia A. bedeutet das konkret, dass er lediglich dreieinhalb Jahre im Gefängnis sitzt und dann seinen zweijährigen Entzug antritt, bei dem er bei guter Führung mit Lockerungsstufen wie regelmäßigem Ausgang rechnen kann. Ohne § 64 hätte der wegen versuchten Mordes verurteilte Mann erst nach sieben Jahren und drei Monaten mit einer Entlassung rechnen können.

Oder Artiomas T., verurteilter Juwelenräuber: Er hatte zusammen mit anderen im April 2017 äußerst brutal binnen 120 Sekunden einen Juwelier in Harlaching ausgeraubt und Uhren und Schmuck im Wert von 300 000 Euro erbeutet. Sein Verteidiger Wilfried Eysell forderte die Unterbringung, zumal sein Mandant abhängig von "Spice", synthetischen Cannabinoiden, sei. Staatsanwalt Laurent Lafleur kritisierte die BGH-Linie scharf, dass dafür bereits eine intensive Neigung ausreiche, also gar keine Abhängigkeit vorhanden sein müsse. Es genüge schon, wenn der Angeklagte zu bestimmten Anlässen Alkohol oder Drogen im Übermaß konsumiere. Richter Frank Zimmer verzichtete dann aber doch auf die Anordnung des § 64.

"I bin Schwerstalkoholiker", mit diesen Worten erklärte vor zwei Wochen Gerüstbauer Herbert P., warum er seinen Bekannten verprügelt, getreten und ihm eine Bierflasche über den Kopf gezogen hatte. Zwölf Halbe und zwei Flachmänner gehörten zu seiner Tagesration, Entgiftungsversuche waren bei dem 52-Jährigen nicht von Erfolg gekrönt. "Wissen Sie, was so ein Entzug im Monat kostet", fährt ihn Psychiater Karl-Heinz Crumbach im Prozess an. "9000 Euro!" Dominik Konther, Pressesprecher von Zentrum Bayern Familie und Soziales, das die Fachaufsicht über den Maßregelvollzug in Bayern innehat, will und kann keine konkreten monatlichen Kosten für einen Entzug nennen, das sei pauschal nicht möglich. Er bestätigt allerdings, dass die Zahl der Männer und Frauen in den 14 bayerischen Entzugskliniken stetig anwachse, bayernweit waren es im vergangenen Jahr 1565 Patienten, vor zwei Jahren noch 200 weniger.

Die Experten aus der Forensik hatten sich im März in einem Brandbrief an die damalige Bundesjustizministerin Katarina Barley gewandt und eine Novellierung des § 64 gefordert. Auf Antwort warten sie bis heute. Im Herbst tagt die Justizministerkonferenz. Man hoffe, dass dort der Paragraf geändert werde, "im Sinne der Patienten, für die der Maßregelvollzug gedacht und hilfreich ist", sagt Mauermayer.

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