Datenschutz:Europäischer Gerichtshof muss über Vorratsdatenspeicherung entscheiden

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Das deutsche Gesetz zur anlasslosen Speicherung von Daten ist seit zwei Jahren ausgesetzt. (Foto: dpa)
  • Der Streit um die anlasslose Überwachung von Telekommunikationsdaten, genannt Vorratsdatenspeicherung, geht in eine neue Runde.
  • Trotz der vorläufigen Aussetzung des Gesetzes vor zwei Jahren hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt durchblicken lassen, dass es das Gesetz für rechtens hält.
  • Jetzt liegt der Fall wieder beim EuGH, der bisher sehr datenschutzfreundlich urteilte - doch diese Position ist unter Druck geraten.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Nach ihrer vorläufigen Aussetzung vor zwei Jahren schien der Speicherpflicht für Telekommunikationsdaten das baldige Ende bevorzustehen - die Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem europäischen Datenschutz waren kaum auszuräumen. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht an diesem Mittwoch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg angerufen. Das war zu erwarten. Überraschend war der Beschluss der obersten Verwaltungsrichter aber dennoch. Denn sie haben ihre Kollegen in Luxemburg nicht etwa gebeten, das amtliche Aus für die umstrittene Vorratsdatenspeicherung zu verkünden - im Gegenteil: Das Bundesverwaltungsgericht hat durchblicken lassen, dass es das Gesetz für rechtens hält.

Seit 2015 gilt für Telekommunikationsunternehmen die Pflicht, Verbindungsdaten zehn Wochen und Standortdaten vier Wochen lang zu speichern. Doch nach einem Grundsatzurteil des EuGH vom Dezember 2016 wuchsen die juristischen Zweifel an der Regelung. Denn der Gerichtshof in Luxemburg hatte entschieden, die "allgemeine und unterschiedslose" Speicherung von Telekommunikationsdaten verstoße gegen europäisches Recht. Zwar erlaubt der EuGH nach wie vor das "gezielte" Speichern von Daten - aber eben nur, wenn es dafür einen Anlass gibt. So weit war nicht einmal das Bundesverfassungsgericht gegangen, das 2010 die damalige Version der Speicherpflicht beanstandet hatte. Karlsruhe baute seinerzeit zwar rechtsstaatliche Sicherungen ein. Aber das Prinzip des vorbeugenden Datensammelns auf Vorrat ließen die Richter bestehen.

Trotz EuGH-Urteil besteht Klärungsbedarf

Die deutsche Speicherpflicht war mit ihren kurzen Fristen zwar vergleichsweise zurückhaltend ausgefallen - "anlasslos" und damit juristisch fragwürdig war sie aber gleichwohl. Deshalb sind der Internetprovider SpaceNet sowie der Deutsche Telekom vor Gericht gezogen, um der datenschutzfreundlichen Sichtweise der Luxemburger Richter auch in Deutschland zum Durchbruch zu verhelfen.

Ob sie damit Erfolg haben, wird man nach dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts abwarten müssen. Danach besteht nämlich trotz des damaligen EuGH-Urteils noch Klärungsbedarf, weil dieses Urteil auf Schweden und Irland gemünzt war, nicht auf das moderate deutsche Gesetz. Hierzulande gälten sehr viel kürzere Speicherfristen, geben die Verwaltungsrichter zu bedenken. Zudem würden nach deutschem Recht nur Verbindungsdaten, nicht aber Daten über aufgerufenen Internetseiten gespeichert - die Speicherpflicht sei also deutlich enger gefasst als in anderen Staaten.

Die datenschutzfreundliche Position des EuGH ist unter Druck geraten

Das oberste Verwaltungsgericht in Leipzig fordert die EU-Kollegen aber auch dazu auf, ganz grundsätzlich über die Frage der Vorratsspeicherung nachzudenken. Es bestehe ein Spannungsverhältnis zwischen dem Datenschutz und der Pflicht der EU-Staaten, die Sicherheit auf ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten. Beides - Privatsphäre und Sicherheit - sei durch die Grundrechtecharta der EU geschützt. Ein ausnahmsloses Verbot der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung würde den Handlungsspielraum der nationalen Gesetzgeber bei Strafverfolgung und öffentlicher Sicherheit erheblich einschränken. Und dies, obwohl dafür grundsätzlich die Staaten verantwortlich seien und nicht die EU, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Die Leipziger Richter verweisen auf mehrere anhängige Verfahren beim EuGH. In der Verhandlung vor zwei Wochen hatten die EU-Staaten in nahezu geschlossener Phalanx erhebliche Vorbehalte gegen das Urteil von 2016 vorgebracht hatten.

Die sehr datenschutzfreundliche Position des EuGH ist also erheblich unter Druck geraten. Der Mainzer Rechtsprofessor Matthias Bäcker, der das Unternehmen SpaceNet vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten hat, räumt zwar ein, dass die deutschen Regeln tatsächlich zurückhaltender ausgefallen sind als anderswo. Aus seiner Sicht gilt es aber, jeder Form einer generellen Speicherpflicht sensibler Daten Einhalt zu gebieten. "Das ist ein rechtsstaatlicher Tabubruch, auf den man sich nicht einlassen sollte", sagte er der Süddeutschen Zeitung. Weil in einer digitalisierten Welt ohnehin immer mehr Daten anfielen - etwa auf Smartphones - sei das kriminalistische Bedürfnis der Sicherheitsbehörden nicht mehr so groß, eigens Datenvorräte für die Aufklärung von Straftaten anzulegen. Außerdem wachse mit jedem neuen Datenpool die Gefahr, dass die gesammelten Informationen für rechtswidrige Zwecke genutzt würden, weil sich hundertprozentige Sicherheit nicht herstellen lasse: "Jeder große Datenbestand lässt sich missbrauchen."

© SZ vom 26.09.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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