Urteil:Lutschtabak bleibt verboten

Der Verkauf von Kautabak zum Lutschen darf in Deutschland weiter untersagt werden. Die Klage eines Importeurs von Tabakerzeugnissen, der ein Verkaufsverbot gerichtlich aufheben lassen wollte, ist vom 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in Ansbach zurückgewiesen worden. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen, wie der Gerichtshof am Montag mitteilte. Konkret ging es um Frage, ob Tabak auch dann erlaubt ist, wenn er nicht gekaut wird. Die fraglichen Erzeugnisse bestehen aus geschnittenem Tabak, der in Zellulosesäckchen zum Beispiel aufs Zahnfleisch gelegt wird.

© SZ vom 15.10.2019 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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