Justiz:Müssen Seeufer in Bayern öffentlich zugänglich sein?

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Direkt am Ufer des Tegernsees können Touristen wie Einheimische auch im Herbst Wasser, Sonne und Luft genießen. (Foto: Ralph Peters/Imago)

Ja, sagt die Verfassung. Doch private Besitzer von Seegrundstücken sperren oft die Öffentlichkeit aus - und beschäftigen die Gerichte.

Von Hans Kratzer, München

Seegrundstücke, etwa in Starnberg oder in Tegernsee, sind hochbegehrte Preziosen, heutzutage mehr denn je. Kein Wunder, dass in solchen Zonen private und allgemeine Interessen bisweilen heftig aufeinanderprallen. In der Gemeinde Berg am Starnberger See ist der jüngste Streit um ein Seegrundstück entbrannt. Der Freistaat Bayern wollte das knapp 1500 Quadratmeter große Areal über ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht erwerben, zog aber vor dem Verwaltungsgericht den Kürzeren. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber der Freistaat kann das Grundstück, das er öffentlich zugänglich machen wollte, nun wohl nicht wie geplant erwerben. Es wurde zu einem höheren Preis, als ihn der Staat zahlen wollte, an eine Privatperson verkauft.

Dieses Ergebnis verwundert auf den ersten Blick, denn wenn es um Seegrundstücke und die Interessen der Öffentlichkeit geht, wird gerne auf die Bayerische Verfassung verwiesen, die als ranghöchstes bayerisches Gesetz im Dezember 1946 in Kraft getreten ist. Dort ist im dritten Absatz des Artikels 141 ein Grundrecht auf den Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur festgeschrieben. Wörtlich heißt es: "Staat und Gemeinden sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu den Bergen, Seen und Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkung des Eigentumsrechts freizumachen."

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Die Uferbereiche der bayerischen Seen erwecken durchaus den Eindruck, von solchen Grundsätzen berührt zu sein. Die Kommunen sollen ja demnach möglichst die Seezugänge für Bürger erhalten. Spielt also die Verfassung bei der Abfassung von Gerichtsurteilen wie im Falle von Berg keine Rolle mehr? Florian Besold, Präsident der "Bayerischen Einigung" und in dieser Funktion Ausrichter der jährlichen Verfassungsfeier, merkt zu der komplexen Thematik ganz allgemein an, der Artikel 141 der Bayerischen Verfassung besage ja keineswegs, dass der Bevölkerung an jeder Stelle eines Seeufers Zugang zum Gewässer verschafft werden müsse. Das bestätigt auch der Augsburger Rechtswissenschaftler Josef Franz Lindner. Der Artikel 141 gewähre eben kein absolutes Grundrecht, der Gesetzgeber könne ihn einschränken, etwa durch Vorgaben des bayerischen Naturschutzgesetzes. Er sichere zwar den Anspruch auf Erholung in der Natur, das bedeute aber nicht, dass ein Eigentümer niemals berechtigt ist, einen Seezugang zu sperren.

Der Artikel 141, der Kampf um Erholungsmöglichkeiten und der Umgang mit Ufergrundstücken hat im Landtag schon in den 60er-Jahren zu heftigen Auseinandersetzungen geführt. Das Thema ist seit jeher umstritten. Schon im Oktober 1957 berichtete die SZ über Bauprobleme am Simssee. "Wir sind wie die Schießhunde dahinter her, dass am Simssee wenigstens das Süd- und Ostufer der Allgemeinheit zugänglich bleibt", erklärte damals Landrat Georg Knott. Vielen Baugesuchen wurde nicht stattgegeben. Die Naturschutzverordnung gab dem Landrat die rechtliche Handhabe, unberührte Landschaft zu erhalten. Streitfälle wie in Berg werden heute von den Verwaltungsgerichten geklärt. Die Brisanz offenbart sich schon darin, dass weniger als die Hälfte des Ufers am Starnberger See frei zugänglich ist. An vielen Stellen versperren Privatgrundstücke den Weg und hohe Zäune die Sicht, was häufig für Ärger und Verdruss sorgt.

Die Gemeinde Tegernsee hat vor Jahren den Vollzug des Artikels 141 originell gelöst. Um eine Seepromenade und einen öffentlichen Zugang zum Wasser zu schaffen, errichtete sie entlang der Privatgrundstücke, aber mitten im Wasser einfach einen langen Steg. "Der Staat hat schon eine Beobachtungspflicht", sagt Rechtsprofessor Lindner. Die Zugangsbeschränkung zu den Seen dürfe nicht übermäßig erfolgen. "Den Artikel 141 darf man nicht zum Papiertiger verkommen lassen."

© SZ vom 26.10.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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