Asylpolitik:Zurück nach Krakosien

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Ausländer, die nach Russland, wie hier am Moskauer Flughafen Scheremetjewo, einreisen wollen, müssen sich künftig alle drei Monate aufwändigen medizinischen Untersuchungen unterziehen. (Archivbild) (Foto: Maxim Shipenkov/dpa)

Um die Einreise von Flüchtlingen zu kontrollieren, haben viele Staaten an ihren Grenzen Transitzonen eingerichtet. Dürfen sie das? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilt: Ja - unter bestimmten Bedingungen.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Natürlich denkt jeder Filmfreund, der vom Schicksal des Somaliers A.M. - so hat ihn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte abgekürzt - hört, umgehend an Tom Hanks, New Yorks JFK-Flughafen und den Fantasiestaat Krakosien. Am 9. April 2015 landete A.M. auf dem Scheremetjewo-Flughafen in Moskau. Die Grenzkontrolleure verweigerten ihm die Einreise. Er blieb gefangen auf dem Flughafen, beantragte seine Anerkennung als Flüchtling. Bis zur ersten Anhörung verging ein Vierteljahr, drei weitere Monate dauerte es bis zur Ablehnung. Als sein Einspruch scheiterte, war es schon fast Weihnachten. Der Somalier blieb hartnäckig, die Gerichte blieben ablehnend, es wurde Frühling, Herbst und wieder Weihnachten. Im Februar 2017 traf ein Moskauer Gericht die finale Entscheidung: kein Asyl für A.M., er habe keine Bedrohung nachweisen können. Am 9. März 2017, fast zwei Jahre nach seiner Ankunft, flog er zurück nach Somalia.

Alles also fast so wie in Steven Spielbergs "Terminal" - und doch sehr viel existenzieller als in dem eher lustigen Film. A.M., ein somalischer Journalist, hatte sich nach eigenen Angaben wegen konkreter Bedrohungen durch die Terrormiliz al-Shabaab - sein Sohn sei getötet, ein weiterer verletzt worden - auf eine Odyssee über Jemen und Kuba bis nach Russland begeben. Dort schlief er auf einer Matratze in der lauten, hellen Boardingzone und lebte von Essensrationen des Flüchtlingshilfswerks UNHCR. Duschen konnte er nicht. Er klagte vor dem Menschenrechtsgericht, gemeinsam mit drei Flüchtlingen, die ebenfalls Monate in der Moskauer Transitzone verbracht hatten. Nun hat ihm das Gericht 26 000 Euro Entschädigung zugesprochen, plus Verfahrenskosten; die anderen Kläger erstritten 15 000 bis 20 000 Euro.

Der Richterspruch ist eines von zwei Urteilen, mit denen der Straßburger Gerichtshof nun die rechtliche Grauzone des Transitbereichs ausgeleuchtet hat, der in den vergangenen Jahren so sehr an Bedeutung gewonnen hat - um die Einreise von Flüchtlingen zu kontrollieren und nach Möglichkeit zu unterbinden.

Noch wichtiger ist das zweite Urteil. Es betrifft die Grenze zwischen Ungarn und Serbien und damit erstmals eine Transitzone, die direkt an einer Landesgrenze eingerichtet wurde. Es dürfte erhebliche politische Bedeutung haben. Überraschend hat der Gerichtshof nämlich Einschränkungen der Freiheit an solchen Grenzposten für zulässig erklärt. Und zwar dann, wenn sie nicht zu lange dauern und dem Flüchtling problemlos die Rückkehr dorthin offen steht, wo er zuletzt hergekommen ist.

Die beiden Kläger aus Bangladesch hatten 2015 am ungarisch-serbischen Grenzübergang Röszke 23 Tage verbracht. Für die Flüchtlinge standen mobile Container bereit, es gab einen schmalen Streifen, an dem man an die frische Luft konnte, zudem saubere Betten, heißes Wasser, Strom und Essen ohne Schweinefleisch. Einen Weg in etwas, das man Freiheit nennen könnte, gab es auch, aber nur in Richtung Serbien, das aus ungarischer Sicht ein sicherer Drittstaat war. Der Transit, also der Durchgang, war als Sackgasse angelegt.

Der Gerichtshof verurteilte Ungarn zwar wegen eines Verfahrensverstoßes, weil die Behörden das Risiko einer Kettenabschiebung nicht sorgfältig genug abgeschätzt hätten. Die Kernfrage aber - ob der Aufenthalt in der Transitzone das Freiheitsrecht der Kläger verletzt habe - beantwortete die Große Kammer des Gerichtshofs mit Nein und revidierte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Straßburger Gerichts vom März 2017. Ob das Menschenrecht auf Freiheit durch solche nicht wirklich freiwilligen Aufenthalte in Transitzonen verletzt ist, hängt dem Urteil zufolge davon ab, wie lange sie sich hinziehen. 23 Tage sind überschaubar, ein oder zwei Jahre inakzeptabel. Wichtig sind zudem rechtliche Rahmenbedingungen - und die Frage, ob der Flüchtling eine Wahl hatte. Die beiden Männer aus Bangladesch, so notiert das Gericht, hätten die Transitzone freiwillig betreten und aus eigener Initiative Asyl in Ungarn beantragt - ohne dass sie in Serbien unmittelbar bedroht gewesen wären. Eine Transitzone sei ein Warteareal für die Zeit des Asylverfahrens. Dort eine kurze Zeit verbringen zu müssen, sei kein Freiheitsentzug.

Richter Ledi Bianku stimmte mit einem Kollegen gegen das Urteil und merkte an, "Wahl" bedeute bei Flüchtlingen etwas anderes als im normalen Leben. Wer Asyl beantrage, wolle Schutz: "Dieser Prozess betrifft eine Notwendigkeit, nicht eine Wahl."

© SZ vom 22.11.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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