Plan nach BVerfG-Urteil:Höhere Hartz-IV-Kürzungen durch die Hintertür

Bundesverfassungsgericht urteilt zu  Hartz-IV-Sanktionen

Das Bundesverfassungsgericht setzte jüngst Grenzen bei Kürzungen von Hartz IV. Das Arbeitsministerium will nun aber wohl dennoch stärkere Kürzungen ermöglichen.

(Foto: dpa)
  • Das Bundesverfassungsgericht hatte Hartz-IV-Kürzungen von mehr als 30 Prozent als verfassungsrechtlich nicht zumutbar eingeschätzt.
  • Plänen von Arbeitsministerium und Bundesagentur für Arbeit zufolge sollen noch höhere Kürzungen aber auch künftig möglich sein.
  • So sollen verschiedene Sanktionen kombiniert werden können, die die 30 Prozent zusammen deutlich überschreiten, heißt es in dem Entwurf.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe, und Henrike Roßbach, Berlin

Drei Wochen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger sind die Bundesagentur für Arbeit (BA) und das Arbeitsministerium im Begriff, eine interne Weisung zur Umsetzung der Karlsruher Vorgaben zu erarbeiten. Aus einem ersten Entwurf, welcher der Süddeutschen Zeitung vorliegt, geht hervor, dass nach wie vor Kürzungen des Existenzminimums um mehr als 30 Prozent möglich sein sollen.

Dabei war der Richterspruch allgemein so verstanden worden, dass fortan Sanktionen jenseits der 30 Prozent praktisch ausgeschlossen seien. Die Abschläge können dem Weisungsentwurf zufolge deutlich höher ausfallen, weil verschiedene Sanktionen einfach zusammengezählt werden.

Die entscheidende Passage findet sich unter der Randziffer 31.34 des Papiers: "Bei kumulativer Verletzung von Pflichten nach Paragraf 31 und 32 laufen die Minderungen parallel ab, das heißt, die Minderungsbeiträge werden in Überschneidungsmonaten addiert." Übersetzt bedeutet dies, dass die 30-Prozent-Kürzung wegen eines zurückgewiesenen Jobangebots mit dem 10-Prozent-Abschlag wegen versäumter Meldepflichten zusammengezählt wird.

Kürzung könnte so auch 60 Prozent betragen

In einem Rechenbeispiel wird erläutert, dass die Ablehnung eines Arbeitsangebots und ein Meldeversäumnis den Regelbedarf von 432 Euro um 172,80 Euro mindern. Da eine Kürzung drei Monate dauert, können durch neue Verstöße weitere Sanktionen hinzukommen. Dadurch kann das Existenzminimum um 40, 50 oder 60 Prozent schrumpfen, vielleicht sogar mehr.

Das Karlsruher Urteil hat sich nicht ausdrücklich mit den 10-Prozent-Sanktionen befasst, wie sie wegen versäumter Termine beim Jobcenter verhängt werden. Eine Kürzung um 30 Prozent hielt das Gericht unter engen Voraussetzungen für gerade noch zulässig. Drastische Sanktionen von 60 Prozent - bisher vorgesehen bei wiederholter Ablehnung eines Jobs - seien dagegen auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse "nicht zumutbar und deshalb verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen". Ein derart tiefer Eingriff ins Existenzminimum sei eine Belastung von "außerordentlicher Härte", heißt es in dem Urteil.

Aus Sicht des Erwerbslosenvereins Tacheles würde damit das vom Verfassungsgericht begrenzte Sanktionsregime durch die Hintertür wieder eingeführt. "Wir verurteilen diesen Versuch der Ausweitung von Sanktionen aufs Schärfste", sagt Geschäftsführer Harald Thomé.

Nach Auskunft des Arbeitsministeriums ist der Entwurf für die Weisung noch nicht "final". Er durchlaufe das "Weisungskonsultationsverfahren", in dem die kommunalen Spitzenverbände und die Bundesländer Stellung nehmen könnten. Die Weisung soll die Anwendung des Karlsruher Urteils regeln, bis ein neues Gesetz in Kraft tritt. Ein Sprecher der BA sagte, dass derzeit keine Sanktionen von mehr als 30 Prozent verhängt würden. Das gelte seit dem Urteil und so lange, bis die neue Weisung feststehe.

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