Frage an den SZ-Jobcoach:Muss ich zehn Minuten vor Beginn der Arbeit da sein?

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Die SZ-Jobcoaches beantworten regelmäßig Fragen zum Berufsleben. (Foto: Jessy Asmus)

Leserin Agnes W. arbeitet als Aufsicht und Kassenkraft in einem Museum. Ihr Chef verlangt von ihr, dass sie schon vor dem regulären Arbeitsbeginn zur Übergabe erscheint. Darf er das?

SZ-Leserin Agnes W. fragt:

Ich arbeite in einem städtischen Museum als Aufsicht und Kassenkraft auf 450-Euro-Basis. Unser Chef verlangt von uns, dass wir zehn Minuten vor Arbeitsbeginn erscheinen. Diese zehn Minuten werden nicht vergütet, und es gibt eigentlich auch nichts zu tun. Man übergibt das Funkgerät und teilt der Kollegin die Anzahl der Besucher mit, die sich gerade in den Ausstellungsräumen befinden. Das dauert maximal eine Minute. Wie kann ich mich gegen die Forderung des Chefs wehren?

Ina Reinsch antwortet:

Liebe Frau W., was Sie beschreiben, ist in vielen Branchen ein Thema, meist dort, wo im Schichtdienst gearbeitet wird. So müssen Mitarbeiter in der Pflege oder in Krankenhäusern eine Übergabe mit den Kollegen machen. Auch im Hotelgewerbe oder in der Fertigung sind Übergaben verbreitet. Dabei taucht immer wieder die Frage auf, ob der Arbeitgeber verlangen kann, dass Mitarbeiter diese Zeiten ihrer eigentlichen Arbeitszeit vor- oder nachschalten. Ihre Argumentation: Der eigentliche Dienst beginnt ja erst danach.

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Die Mitarbeiter fühlen sich durch diese Sichtweise nicht wertgeschätzt. Denn sie müssen ihre Freizeit für eine betriebliche Tätigkeit opfern. Wer an fünf Tagen in der Woche arbeitet, würde bei einer täglichen zehnminütigen Übergabe 50 Minuten pro Woche mehr leisten. Im Jahr kämen rund 38 Stunden heraus, die man dem Arbeitgeber schenkt. Muss man das? Rechtlich sollte man zwei Fragen trennen: Zum einen, ob es sich bei der Übergabe um Arbeitszeit handelt, zum anderen, ob sie bezahlt werden muss.

Unter Arbeitszeit versteht man die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Pausen. Existiert keine anderweitige Regelung, beginnt die Arbeitszeit dann, wenn der Beschäftigte seine Tätigkeit am Arbeitsplatz aufnimmt. Muss man erst seinen Computer hochfahren oder eine Maschine starten, gilt diese "Rüstzeit" auch als Arbeitszeit. Denn sie ist zwingend erforderlich, damit man die Leistung überhaupt erbringen kann, und dient dem Interesse des Chefs.

Ordnet dieser an, dass Mitarbeiter zu einer bestimmten Uhrzeit da sein müssen, um eine konkrete Leistung zu erbringen, dann ist das selbstverständlich Arbeitszeit. Und diese ist grundsätzlich zu vergüten. Sie müssten aber zunächst prüfen, wie viele Stunden im Monat Sie als 450-Euro-Kraft arbeiten müssen. Kommen durch die Übergaben mehr Stunden zusammen, sind das Überstunden. Wenn nicht, sind die Übergabezeiten bereits mit Ihrem Monatslohn bezahlt.

Sehen die Regelungen, etwa im Arbeitsvertrag, eine Bezahlung von Überstunden vor, muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter dafür auch entlohnen. Existiert keine Regelung, kommt es darauf an, ob der Mitarbeiter ein Extra den Umständen nach erwarten durfte. Das ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn sein Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt - so wie bei Ihnen. Manchmal existieren auch sogenannte Pauschalierungsklauseln. Sie besagen, dass eine bestimmte Anzahl an Überstunden bereits mit dem normalen Monatslohn bezahlt sein soll. Allerdings sind nicht alle dieser Klauseln wirksam.

Ob Sie sich gegen die Forderung Ihres Chefs zur Wehr setzen sollten, hängt also davon ab, ob durch die Übergabezeiten vergütungspflichtige Überstunden entstehen. Dann können Sie das Gespräch suchen und auf die Rechtslage hinweisen. Vielleicht hilft es auch, dem Chef mit einer kleinen Rechnung zu verdeutlichen, wie viel Zeit Sie als Minijobber durch die Zehn-Minuten-Vorgabe in Summe zusätzlich investieren. Auf jeden Fall sollten Sie aber ansprechen, dass die Übergabezeit viel zu großzügig bemessen ist. Vielleicht hilft das dem Chef sogar dabei, die Arbeitseinsätze besser zu planen.

Ina Reinsch ist Rechtsanwältin, Autorin, und Referentin in München. Sie befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Thema Arbeitsrecht.

© SZ vom 14.12.2019/jerb - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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