E-Scooter:Wie sich Kommunen gegen das Roller-Chaos wehren

Testbetrieb E-Scooter in Halle

Wohin mit dem E-Scooter? Noch setzen viele Städte auf freiwllige Selbstverpflichtungen der Verleiher, um ein Abstell-Chaos zu vermeiden.

(Foto: dpa)

Immer mehr Städte wollen nicht mehr akzeptieren, dass Verleiher ihre E-Scooter überall abstellen. Statt Freiwilligkeit soll nun das Straßenrecht die Anbieter zügeln.

Von Wolfgang Janisch

Wenn man sich in den Monaten des expandierenden Elektrorollerwesens über eines zu wundern hatte, dann war es die irgendwie sympathische Hilflosigkeit der Verwaltung. In den Innenstädten bildeten sich Rollerklumpen, E-Scooter lehnten an Hausecken oder lümmelten an Laternen. Und das in Deutschland, wo jeder über den Gehweg hängende Ast ernste juristische Fragen aufwirft.

Wo war da die kommunale Ordnungswut, die wir von den unerbittlichen Laubbläsertrupps kennen? Inzwischen kommen die Rathäuser auf Touren, oft setzen sie auf freiwillige Vereinbarungen mit den Leihfirmen. Denn viele glauben, keinen Hebel in der Hand zu haben. Nun aber greifen einige Kommunen auf ein altes Instrument des Straßenrechts zurück. Klingt sperrig, aber verleiht Macht: die Sondernutzungserlaubnis.

Wer sich ein bisschen mit kommunalen Regeln auskennt, der wird hier stutzen. Mit "Sondernutzung" ist all das gemeint, was nicht dem originären Verkehrszweck der Straßen und Wege entspricht: Café-Tische, Werbetafeln, Marktstände. Dafür benötigt man eine Genehmigung. Alles, was rollt oder parkt, gehört hingegen zum "Gemeingebrauch", ist also erlaubnisfrei. Und weil das Oberverwaltungsgericht Hamburg im Jahr 2009 entschieden hat, dass die abgestellten Leihräder eines kommerziellen Anbieters ebenfalls zum Gemeingebrauch gehören, fürchten die Kommunen, dass auch beim E-Scooter daran nicht zu rütteln sei.

In Bremen sieht man das ganz anders. Die Hansestadt hat den Anbietern Voi und Tier eine achtseitige Sondernutzungserlaubnis aufgedrückt - eine entschiedene Abkehr vom Chaosprinzip: 500 E-Scooter pro Anbieter sind erlaubt, Grünanlagen sind tabu, störende Fahrzeuge müssen binnen 24 Stunden entfernt werden. Die Genehmigung ist befristet, die Stadt hat ein Sonderkündigungsrecht. "Die sind hier auf Bewährung", sagt Sprecher Jens Tittmann. Auch Düsseldorf hat vor zwei Wochen seine Sondernutzungssatzung erweitert, die Berliner Verkehrsverwaltung prüft das ebenfalls. Aber die Sache ist umstritten. Frankfurt, Hamburg und München winken ab; aus ihrer Sicht muss der Rollerverleih genehmigungsfrei bleiben.

Am Ende werden wohl wieder Gerichte entscheiden, ob die Kommunen die Verleiher nur freundlich bitten oder doch nachdrücklich in die Pflicht nehmen dürfen.

In der Neuen Juristischen Wochenschrift hat nun der Jurist Christoph Johannisbauer den Freunden kommunaler Regelungsmacht ein paar kluge Argumente zugeliefert. Klar, Rollerfahren gehöre zum Verkehr, aber der Verleih sei eben auch eine kommerzielle Angelegenheit. Er verweist auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg von 1997, wonach parkende Pferdekutschen eines touristischen Anbieters - wiewohl der Fortbewegung dienend - nicht zum Gemeingebrauch zählten. Zudem steige die Zahl der E-Roller rasant, und es gehöre seit jeher zu den Befugnissen der Städte, eine "Übermöblierung" des öffentlichen Raums zu unterbinden.

Kurzum: Ob die Gerichte die Sache mit den Rädern und den Rollern heute noch so lässig sehen wie die Hamburger Richter vor zehn Jahren, ist fraglich. Ohnehin müsste sich erst einmal ein Verleiher trauen zu klagen.

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