José-Carreras-Stiftung:Abberufung per Umlaufverfahren

Gabriele Kröner wehrt sich gegen ihre Suspendierung als Geschäftsführerin

Von Stephan Handel

Gabriele Kröner, ehemalige Geschäftsführerin der Deutschen José Carreras Leukämie-Stiftung, versucht, im Streit um ihre Abberufung in die Offensive zu gehen. Kröner war Mitte Oktober im Stiftungs- Büro in der Elisabethstraße von zwei spanischen Abgesandten des Stifters, des Tenors José Carreras, mitgeteilt worden, dass sie nicht mehr Geschäftsführerin und Stiftungsvorstand sei. Dagegen hatte sie sich vor dem Landgericht mit einem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gewehrt - ein Stiftungsvorstand steht nicht in einem üblichen Arbeitsverhältnis, weshalb die Zivil- und nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind. Das Landgericht hatte den Erlass der Verfügung jedoch abgelehnt. Gegen dieses Urteil hat Kröner Berufung eingelegt.

Gleichzeitig schreiben nun ihre Rechtsanwälte Briefe an die Stiftung des Inhalts, dass die Abberufung nicht rechtmäßig zustande kam und deshalb nichtig, also ungültig ist. Das Prozedere ist tatsächlich einigermaßen kompliziert, weil es neben der Stiftung einen Verein gibt; Kröner war für beide zuständig. Laut ihrer Rechtsauffassung ist der Beschluss über ihre Abberufung nicht gesetzesgemäß zustande gekommen - es gab keine Verfahren, die Mitglieder wurden per Umlaufverfahren zur Zustimmung aufgefordert.

In gleicher Weise wird auch in einem Brief an die Stiftungsaufsicht argumentiert, die bei der Regierung von Oberbayern sitzt - dass es nämlich auch dem Stifter, also José Carreras, nicht erlaubt sei, einen Stiftungsvorstand abzuberufen, sofern kein wichtiger Grund vorliege.

Gabriele Kröner mutmaßt, die Gründe für ihre Abberufung lägen darin, dass sie sich geweigert habe, dem spanischen Ableger der Stiftung deutsche Spendengelder zum Betrieb eines Leukämie-Zentrums in der Nähe von Barcelona zur Verfügung zu stellen. Zum Beleg dienen ihr Briefe und Mails, in denen von spanischen Verantwortlichen genau das verlangt wird - und Stellungnahmen deutscher Steuerberater und Rechtsanwälte, die ein solches Vorgehen mit dem deutschen Stiftungsrecht für nicht vereinbar halten. Die Stiftung bestreitet, dass es einen solchen Zusammenhang gibt.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: